Ist Ihre Gemeinde bereit für HRM 2?
Für die Bezirke und Gemeinden des Kantons Schwyz gelten ab 1. Januar 2021 die Bestimmungen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM 2). Bei der Erstellung des Budgets 2021 im Herbst 2020 finden diese Bestimmungen bereits Anwendung.
© iStock.com/AndreyPopov
Grundlagen
Grundlage für die Buchführung und Rechnungslegung bilden das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) vom 30. Mai 2018, die Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG) vom 25. Juni 2019 sowie die Bestimmungen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM 2), welche von der Fachgruppe für kantonale Finanzfragen im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren erarbeitet wurden.
Welches sind die wichtigsten Änderungen im Überblick?
Neu schreibt das Gesetz eine Geldflussrechnung und einen Anhang zur Gemeinderechnung vor.
Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der flüssigen Mittel im Bereich der betrieblichen Tätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit. Angaben zur Zusammensetzung des Fonds macht der Gesetzgeber nicht.
Der Anhang umfasst u.a. den Eigenkapitalnachweis, den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel und den Anlagespiegel. Wichtig ist die Möglichkeit, Abweichungen von HRM 2 im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
Neu ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Die Anlagebuchhaltung umfasst sämtliche Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anlagekategorien und wo notwendig, die Abschreibungssätze.
Umstellung per 1. Januar 2021
Im Zeitpunkt der Umstellung auf HRM 2 ist per 1. Januar 2021 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Dabei wird das Finanzvermögen zu Marktwerten neubewertet, d.h. es müssen zum Bespiel für Liegenschaften Verkehrswerte geschätzt werden. Durch diese Wertanpassungen wird eine Neubewertungsreserve geschaffen, welche im Eigenkapital bilanziert wird. Im Rahmen der Umstellung gehen Nominalwertforderungen zum Nominalwert unter der Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung in die Eröffnungsbilanz ein. Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit dem Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Weitere Details und Informationen finden Sie in unserer Broschüre «Ihr Partner für Gemeinden – Sind Sie bereit für HRM 2?».