Alters- und Pflegeheim: zusätzliche Prüfpflicht der Kostenrechnung (Kt. SZ)
Die Kostenrechnung und Leistungsstatistik dienen den Alters- und Pflegeheimen als Basis für die Berechnung der Pflege- und Betreuungstaxen. Diese Berechnungen werden vom Amt für Gesundheit und Soziales als Basis für die Festlegung der Höhe der Taxen herangezogen und haben somit für die Alters- und Pflegeheime grosse Auswirkungen auf deren finanzielles Ergebnis. Das betriebliche Rechnungswesen hat dabei die Aufgabe der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit, der Leistungserstellung und der Kalkulation.

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Neue Weisung des Amtes für Gesundheit und Soziales
Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) hat am 27. Januar 2020 eine neue «Weisung betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen, Kostenrechnung und Kalkulation der Pflegetaxen» erlassen, welche die Weisung vom 27. März 2015 ersetzt. Diese neue Weisung ist ab dem Geschäftsjahr 2020 (Budget 2020) anzuwenden.
Verbindlich anzuwenden sind der Kontenrahmen, das «Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» sowie das «Handbuch Anlagebuchhaltung» von CURAVIVA Schweiz. Leistungserbringer, die der öffentlich-rechtlichen Rechnungsablage verpflichtet sind, haben den Kontenrahmen HRM2 anzuwenden.
Die Kostenrechnung und Leistungsstatistik sind jährlich zu erstellen und müssen bis spätestens am 15. Mai des dem Betriebsjahr folgenden Kalenderjahres eingereicht sein.
Prüfungspflicht und Berichterstattung
Neu ist, dass die Kostenrechnung durch eine anerkannte Revisionsstelle gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) kontrolliert werden muss (Ziff. 5 der Weisung). Bei gemeindeeigenen Leistungserbringern kann die zuständige Rechnungsprüfungskommission (RPK) die Funktion der Revisionsstelle übernehmen. Die Revisionsstelle hat die Richtigkeit in einem Prüfbericht zu bestätigen. Die Leistungserbringer orientieren ihre Standortgemeinden (Leistungsbesteller und Restfinanzierer) sowie das AGS jährlich und unaufgefordert mit einem Reporting (Kosten- und Leistungsnachweis) und mit einem Prüfbericht.
Bei dieser neuen Prüfpflicht handelt es sich weder um eine Ordentliche bzw. eine Eingeschränkte Revision, noch um einen Review nach den Schweizer Prüfungsstandards (PS), sondern um vereinbarte Prüfungshandlungen nach PS 920 («Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen»). Deswegen hält die Weisung ausdrücklich fest, dass die Revisionsstelle in der Lage sein muss, die Konformität mit den CURAVIVA-Handbüchern und den kantonalen Weisungen zu überprüfen. Die Kriterien für die Anerkennung als Revisionsstelle sind demzufolge die Kenntnisse der Handbücher sowie die qualifizierte Durchführung der Prüfung.
Neben der normalen Jahresabschlussprüfung durch die Revisionsstelle bzw. durch die RPK fällt somit eine zusätzliche Prüfung an. Aufgrund des kurzen verbleibenden Zeithorizonts (Abgabe bis spätestens am 15. Mai 2021) empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig zu klären, ob Ihr bisheriges Prüfungsorgan diesen Zusatzauftrag übernehmen kann und will.
PS: Auch andere Kantone wie z.B. der Kanton Solothurn sehen zusätzliche Prüfpflichten vor. Im Kanton Solothurn werden zudem grössenabhängige Rechnungslegungsstandards für die Jahresrechnung vorgegeben.