Fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
Das Kantonsgericht Luzern hat kürzlich (Entscheid 26. Februar 2021) festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten summarischen Verfahren bei im Monatslohn Angestellten gegen Art. 34 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) verstösst. Dies widerspricht der SECO-Weisung für die Berechnung der bisherigen Kurzarbeitsentschädigung für Personen im Monatslohn.
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Frage
Welche Auswirkungen hat dieser Gerichtsentscheid auf die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung?
Antwort
Ausgangslage
Ein Gastronomiebetrieb im Kanton Luzern hat die von der Arbeitslosenkasse geltend gemachte Rückforderung von ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen angefochten. Mit dem Entscheid wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, die Kurzarbeitsentschädigung unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung neu zu berechnen. Gleichzeitig hielt das Kantonsgericht aber fest, dass die Umsetzung der materiellen Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 AVIG im beschleunigten und vereinfachten summarischen Verfahren einer vertieften Analyse bedürfe und bereits darauf hingewiesen werde, dass die Arbeitgeber auch eine gewisse Pauschalisierung (z.B. bloss den Ferienanspruch gemäss Gesetz, Gesamtarbeitsvertrag, Durchschnittswerte usw., pauschale Feiertagsentschädigung) hinzunehmen hätten, wofür Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen würde.
Die Arbeitslosenkassen haben ihre Berechnungen gestützt auf die Weisungen des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) ausgeführt. Angesichts des finanziellen Ausmasses hat das SECO bereits bestätigt, dass es entgegen dem kantonalen Urteil an seinen bisherigen Weisungen festhält und dagegen rekurrieren werde. Wie das definitive Urteil – welches wohl frühestens Ende Jahr zu erwarten ist – aussehen wird, und welche konkreten nachträglichen Zahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen anfallen werden, kann heute nicht beantwortet werden.
Das SECO hat die Unternehmen gebeten, künftig keine entsprechenden Anträge einzureichen. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in dieser Frage bleibe die derzeitige Regelung zur Berechnung der KAE für im Monatslohn Beschäftigten unverändert, d. h. es bestehe aktuell kein entsprechender Anspruch auf KAE für Ferien- und Feiertage.
Empfehlungen
Wir empfehlen trotzdem, dringend die Ferien- und Feiertagsentschädigungen künftig direkt mit der monatlichen Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Es dürfte auch empfehlenswert sein, die Arbeitslosenkasse gleichzeitig mit der monatlichen Abrechnung der KAE um Sistierung des Entscheids über die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Luzerner Verfahrens zu ersuchen.
Die rückwirkende Durchsetzung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen seit dem 1. März 2020 ist fraglich. Sicherheitshalber können betroffene Unternehmen von der zuständigen Arbeitslosenkasse eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die bereits ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung verlangen oder, soweit bereits eine Verfügung vorliegen sollte, eine Wiedererwägung derselben beantragen. All diese Anträge sollten ebenfalls mit einem Sistierungsantrag bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils verbunden werden.
Fazit
Sollte das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestätigen, ist zu hoffen, dass das SECO eine einfache Lösung findet, wie die Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei im Monatslohn Beschäftigten rückwirkend unkompliziert durchgesetzt werden kann.