MWST: Die Vorsteuerkorrektur und -kürzung
Die Idee des MWST-Prinzips ist es, für Kostenneutralität bei den steuerpflichtigen Unternehmen zu sorgen und nur den Endkonsumenten mit der Steuer zu belasten. Dies funktioniert damit, dass sie ihre geschuldete MWST dem Kunden in Rechnung stellen und dafür die auf der bezogenen Leistung bezahlte Vorsteuer abziehen können.

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Wieso bedarf es einer Vorsteuerkorrektur?
Wie verhält es sich aber, wenn das Unternehmen selbst den Endkonsumenten darstellt? In diesem Fall wäre es widersprüchlich, könnten sie trotzdem die Vorsteuer in Abzug bringen. In Betrachtung fallen hier vor allem Leistungen für den nicht-unternehmerischen Bereich (z. B. Verwaltungsratsmandate) und solche, die von der Steuer ausgenommene Umsätze generieren (z. B. Vermietungserträge).
Daraus ergibt sich weiter die Frage, wie denn Leistungen zu handhaben sind, mit denen sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt werden; die sogenannte gemischte Verwendung. Mit der Vorsteuerkorrektur liefert der Gesetzgeber die passende Antwort dazu. Der Vorsteuerabzug ist im Umfange des ausgenommenen Teils der Umsätze zu korrigieren.
Wie wird die Vorsteuerkorrektur berechnet?
Die Artikel 65–68 der Mehrwertsteuerverordnung, die sich dem Thema der Berechnung der Vorsteuerkorrektur widmen, geben den Unternehmen lediglich entsprechende Hinweise und legen Rahmenlinien fest. Es wird grundsätzlich Entscheidungsfreiheit bezüglich der Berechnungsmethode gewährt, solange sie nachvollziehbar ist, mit einem vernünftigen Zeitaufwand verbunden ist und die Vorsteuern entsprechend der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
Aufteilungsschlüssel
Am naheliegendsten ist es wohl, einen bestimmten Aufteilungsschlüssel heranzuziehen, wobei der Umsatzschlüssel der am weitesten verbreitete ist. Er setzt die steuerbaren bzw. ausgenommenen Umsätze ins Verhältnis zum gesamten Umsatz. Andere Beispiele sind das Verhältnis der Gebäudefläche des steuerbaren bzw. ausgenommenen Bereichs zur Gesamtfläche oder das Verhältnis des Personalbestands der jeweiligen Bereiche zum Totalbestand.
Beispiel:
Das 1'000 m2 grosse Firmengebäude der XAuto AG setzt sich aus einem Fahrzeugteile produzierenden Bereich (800 m2) und einem Bereich, in dem Fahrzeugkurse angeboten werden (200 m2), zusammen. Nun wird die komplette Fassade des Bauwerks erneuert, wobei Vorsteuern im Umfang von CHF 3'000 anfallen.
-> Da die Erträge aus dem Kursangebot den steuerlich ausgenommenen Umsätzen zuzuordnen sind, handelt es sich bei vorliegendem Fall um eine gemischte Verwendung. Unter Heranziehung der Quadratmeter als Aufteilungsschlüssel resultiert eine Vorsteuerkorrektur um 20%, also CHF 600 (der von der Steuer ausgenommene Geschäftsbereich nimmt ja 20% der Gesamtfläche ein).
Pauschalen
Für gewisse Branchen, namentlich Banken, Versicherungen, spezialfinanzierte Dienststellen des Gemeinwesens und Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, besteht bei einer gemischten Verwendung die vereinfachte Möglichkeit, nach Pauschalabzügen abzurechnen. Detaillierte Angaben dazu lassen sich in den jeweiligen MWST-Branchen-Infos finden.
Versteuerung der Umsätze
Manchmal kann es auch effizienter sein, die ausgenommenen Umsätze freiwillig zu versteuern. Eine solche «stille Versteuerung» ist gegenwärtig jedoch nur für die Vermietung von Hauswartwohnungen und Sportanlagen zulässig.
Worum handelt es sich bei der Vorsteuerkürzung?
Bei Subventionen kommt es – obwohl sie als sogenannte Nicht-Umsätze nicht der MWST unterliegen – zu einer Kürzung der Vorsteuer. Der Umfang dieser Kürzung resultiert aus dem Verhältnis der erhaltenen Subvention zum Gesamtumsatz. Die meisten anderen Nicht-Umsätze, wie Spenden, Schadensersatzzahlungen, Dividenden und zinslose Darlehen, werden von dieser Thematik allerdings nicht tangiert.
Zu welchem Zeitpunkt ist die Vorsteuer zu korrigieren?
Bei überwiegend steuerbarer Nutzung (über 50%) kann die Vorsteuerkorrektur jeweils einmalig zu Jahresende vorgenommen werden. Das heisst, dass die Vorsteuerabzüge in den ersten drei Quartalsabrechnungen vollumfänglich deklariert werden können, um diese dann im vierten Quartal für das ganze Jahr zu korrigieren. Feld 230 des Formulars ist hierfür vorgesehen.
Überwiegt jedoch die steuerlich ausgenommene Nutzung, ist die Vorsteuer quartalsweise zu korrigieren; und zwar anhand einer Schätzung unter Berücksichtigung des letzten Quartals des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Ende Jahres wird dann wiederum der endgültige Korrekturschlüssel berechnet und die vorangegangenen Quartale entsprechend berichtigt.
Fazit
Bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur und bei Subventionen zu einer Vorsteuerkürzung. Die Wahl der Berechnungsmethode ist dabei jedem Unternehmen freigestellt. Vor allem Unternehmen mit ganzen Geschäftsfeldern im ausgenommen Bereich und damit grossen Vorsteuerkorrekturen sollten dieser Thematik ausreichend Beachtung schenken und allenfalls externe Beratung in Anspruch nehmen.