Kurzarbeit – Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat entschieden, dass Unternehmen Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für die Jahre 2020 und 2021 beantragen können. Dieser Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2021 (Urteil 8C_272/2021). Es dürfen jedoch nur jene Unternehmen ein Gesuch stellen, die im summarischen Verfahren1 die KAE abgerechnet haben. Für die Nachzahlungen müssen die betroffenen Unternehmen für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen.
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Ein Gesuch stellen können alle Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird ab Anfang Juli alle betroffenen Betriebe gestaffelt über das weitere Vorgehen bei der Gesuchstellung informieren. Ab dem 7. Juli 2022 wird auf www.arbeit.swiss ein entsprechender E-Service für das Einreichen des Gesuchs verfügbar sein. Die Gesuche können im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 über den E-Service eingereicht werden.
Fragen
1. Welche Unterlagen werden für die Gesuchstellung benötigt?
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
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die Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und Löhnen für die Angestellten im Monats- und Stundenlohn
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für die Angestellten im Monatslohn müssen zusätzliche Angaben zu den Ferien- und Feiertagsansprüchen gemacht werden
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für die Ferienansprüche der Angestellten im Monatslohn muss ein Beleg (z.B. Personalliste mit Ferienansprüchen) unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden
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zusätzlich muss eine Aufstellung der Feiertage oder der in der entsprechenden Betriebsabteilung gültige Arbeitszeitkalender oder der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden.
2. Was gilt es zu beachten, wenn der Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat?
Mit dem Instrument Kurzarbeit soll Arbeitslosigkeit verhindert sowie Arbeitsplätze aufrechterhalten werden. Es bietet Unternehmen an, kurzfristig, wirtschaftliche Abschwünge zu überwinden indem sie ihre volle Produktionskapazität aufrechterhalten.
Die Covid-19-Finanzhilfen sollen insbesondere Unternehmen, die von den Folgen der zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angeordneten Massnahmen besonders betroffen sind, unterstützen.
Diese Hilfen sollen ungedeckte Kosten oder finanzielle Verluste geltend machen. Alle Hilfen zielen jedoch nicht darauf ab, Unternehmen Gewinne zu ermöglichen. Daher soll vor der Einreichung überprüft werden, ob das Unternehmen aufgrund des neuen Antrages und der Kumulierung der Covid-19-Finanzhilfen einen Gewinn erzielen würde. Falls dies der Fall wäre, kann diese Überentschädigung zu einer Rückforderung durch die zuständigen Behörden führen, denn das SECO kann die Daten über eine KAE-Nachzahlung an die für die Covid-19-Finanzhilfen zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone weiterleiten, wenn diese darum ersuchen.
Empfehlungen
Wir empfehlen zuerst zu überprüfen, ob das betroffene Unternehmen gleichzeitig Härtefallentschädigungen oder andere Covid-19-Finanzhilfen in Anspruch genommen hat. Die Nachzahlungen der Ferien- und Feiertagsansprüche können unter anderem Ansprüche reduzieren und Rückzahlungen zur Folge haben. Dies muss bei der Entscheidung, ob ein Gesuch auf Neuüberprüfung der Kurzarbeitsentschädigung eingereicht werden soll, berücksichtigt werden.
Des Weiteren muss im Einzelfall überprüft werden, ob der neu ausgewiesene KAE-Anspruch niedriger als die ursprüngliche KAE-Zahlung ist. Dies könnte in folgenden Situationen auftreten:
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die Anzahl der anspruchsberechtigten oder von Kurzarbeit betroffenen Personen weicht von der ursprünglichen Abrechnung ab. Dieser Fall kann eintreffen, falls eine Person für den Anspruchsmonat im Nachhinein keinen Anspruch hatte (bspw. Kündigungsfrist)
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die Sollstunden oder die Ausfallstunden von der ursprünglichen Abrechnung abweichen.
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die Ausfallstunden hauptsächlich jene Personen betreffen, die eher niedrige Löhne im Stundenlohn ausweisen und bei denen die Ferien- und Feiertagsentschädigung bereits in der ausbezahlten KAE enthalten war.
Fazit
Sie sind nicht verpflichtet, die entsprechenden Abrechnungsperioden einzureichen, falls der neu berechnete KAE-Anspruch niedriger ausfällt als die ursprüngliche Zahlung. Somit können Sie allfällige Rückforderungen vermeiden.
1Das summarische Verfahren wurde zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den administrativen Aufwand zu verringern.