Rechnungslegung der öffentlichen Hand: Handelt es sich um Verwaltungs- oder um Finanzvermögen?
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Unterscheidung Finanz- und Verwaltungsvermögen
Die Fachempfehlung 11 von HRM 2 unterteilt die Aktivseite der Bilanz in Finanz- sowie Verwaltungsvermögens.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Eine öffentliche Aufgabe basiert auf Vorgaben des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Verfassung, Gesetz, Verordnung oder Reglement. Darunter fallen Schulanlagen, Verwaltungsgebäude, Strassen, Beteiligungen an ausgelagerten Betrieben, welche öffentliche Aufgaben erfüllen (z.B. Abwasserbetriebe) oder auch Wald, Weiden, Allemenden oder Gewässer.
Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, welche nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Es umfasst ebenfalls flüssige Mittel oder geldartige Instrumente, auch wenn diese ganz oder teilweise der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Beispiele für Güter des Finanzvermögens sind: Vermietbare Liegenschaften (ohne Bezug zu einer bestimmten öffentlichen Aufgabe), Landreserven, Wertschriften zur Kapitalanlage, zum Verkauf bestimmte Immobilien oder derivative Finanzinstrumente für Absicherungszwecke.
Gemäss Fachempfehlung 11 umfasst das Finanzvermögen folgende Positionen: (Darstellung kleine Tabelle, zum Nachschlagen oder fürs schnelle Lesen zum Überspringen)
1
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Aktiven
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10
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Finanzvermögen
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100
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Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen
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101
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Forderungen
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102
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Kurzfristige Finanzanlagen
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104
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Aktive Rechnungsabgrenzungen
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106
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Vorräte und angefangene Arbeiten
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107
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Langfristige Finanzanlagen
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108
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Sach- und immaterielle Anlagen Finanzvermögen
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109
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Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
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Das Verwaltungsvermögen wird gemäss HRM 2 wie folgt weiter unterteilt: (Darstellung kleine Tabelle, zum Nachschlagen oder fürs schnelle Lesen zum Überspringen)
14
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Verwaltungsvermögen
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140
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Sachanlagen VV
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142
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Immaterielle Anlagen VV
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144
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Darlehen VV
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145
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Beteiligungen, Grundkapitalien VV
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146
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Investitionsbeiträge
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148
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Kumulierte zusätzliche Abschreibungen
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Eine sekundäre Unterteilung der Aktiven in Umlaufs- und Anlagevermögen wäre möglich.
Eine Unterscheidung, ob es sich um eine zwingend notwendige öffentliche Aufgabe handelt oder nicht, kann je nach Sachverhalt schwierig auszulegen sein, beispielsweise bei einem Altersheim. Es empfiehlt sich daher ein Anlagegut einzeln und je nach dem geplanten Verwendungszweck zuzuordnen. Eine spätere Umklassierung ist u.U. notwendig bzw. angebracht.
Bilanzierung und Folgebewertung
Sowohl das Finanz- als auch das Verwaltungsvermögen werden ursprünglich zu Anschaffungskosten bewerten. In der Folgebewertung unterschieden sich die beiden Kategorien jedoch:
Sach- und immaterielle Anlagen des Verwaltungsvermögens werden planmässig über die Nutzungsdauer der Anlage abgeschrieben. In Ausnahmefällen kann es auch beim Verwaltungsvermögen zu ausserplanmässigen Abschreibungen kommen.
Sach- und immaterielle Anlagen des Finanzvermögens werden in der Folgebewertung zum Verkehrswert bilanziert, d.h. auf eine jährliche planmässige Abschreibung wird verzichtet. HRM 2 sieht nur eine periodische Neubewertung vor, ausser besondere Ereignisse erfordern eine sofortige Neubewertung. Die Neubewertung erfolgt in der Regel basierend auf einem externen Bewertungsgutachten.
Schlussfolgerung
Die Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen ist erheblich, da die beiden Bilanzpositionen rechnungslegungstechnisch unterschiedlich behandelt werden. Benötigt ein Kanton oder eine Gemeinde ein Anlagegut für ihre zwingend notwendige Leistungserfüllung, handelt es sich um Verwaltungsvermögen. In allen übrigen Fällen kann von Finanzvermögen ausgegangen werden.