Was bringt die Unternehmenssteuerreform III?
Die Unternehmenssteuerreform III will die Akzeptanz des Schweizer Steuersystems auf internationaler Ebene erhöhen, ohne dabei den Unternehmensstandort Schweiz zu gefährden.
* Die anstehende Unternehmenssteuerreform III soll die internationale steuerliche Attraktivität des Standorts Schweiz erhalten.
Zielsetzung als Gratwanderung
Ausgelöst durch den Steuerstreit mit der EU soll die anstehende Unternehmenssteuerreform III (USTR III) den EU-An-liegen entgegenkommen, jedoch – soweit möglich – die steuerliche Attraktivität des Standorts Schweiz erhalten. Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa (OECD) hat mit Themen wie «Base Erosion and Profit Shifting» das heikle Feld der internationalen Regulierung betreten. Sie bezweckt damit aber weniger das «faire» oder «gerechte» Besteuern der Unternehmensgewinne, als vielmehr das Eindämmen des internationalen Steuerwettbewerbs bzw. den Kampf ums begehrte Steuersubstrat.
Knackpunkt aus Schweizer Sicht ist die Behandlung der sogenannten «gemischten Gesellschaften». Zwar entrichten sie auf ihrem Gewinn nur eine reduzierte Steuer (9 – 12 %). Aber auf Bundesebene leisten diese Gesellschaften rund die Hälfte aller Gewinnsteuereinnahmen! Die Handelsbranche (davon vor allem «gemischte Gesellschaften») beschäftigt rund 15 % der Erwerbstätigen in der Schweiz. Somit ist klar, dass die Abschaffung des Status‘ der «gemischten Gesellschaften» ohne wirksame Begleitmassnahmen nicht ohne erheblichen Schaden für die hiesige Wirtschaft umgesetzt werden kann.
Die Vorschläge des Bundesrats
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats ist ein grosser, bunter Strauss an Massnahmen. Viele davon sind allerdings nicht Thema des Steuerstreits mit der EU oder eine Frage der internationalen Akzeptanz.
Die bundesrätlichen Vorschläge enthalten u. a.:
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Kantonale Gewinnsteuersenkungen (z. T. durch den Bund mitfinanziert)
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Einführung einer Lizenzbox
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Kalkulatorischer Zinsabzug auf dem Sicherheits-eigenkapital
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Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital
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Regelung über das Aufdecken stiller Reserven beim Statuswechsel
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Anpassungen beim Beteiligungsabzug
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Anpassungen bei der Verlustverrechnung
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Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften
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Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden auf 70 % (inkl. verbindlicher Vorschrift an die Kantone, diese ebenfalls mit 70 % zu besteuern)
Erstes Fazit
Die Vorlage könnte – je nach kantonaler Ausgangslage – generelle Gewinnsteuersenkungen für alle Unternehmen mit sich bringen. Zudem dürfte sich der internationale Druck auf den Standort Schweiz wieder auf andere Gebiete verlagern. Wenn dieses Ziel erreicht wird, vermag die Vorlage die international tätigen Handelsgesellschaften wohl in der Schweiz zu halten.
Handkehrum enthält der bundesrätliche Katalog aber auch klar wirtschafts- und standortschädliche Elemente. Das Einführen einer Kapitalgewinnsteuer ohne gleichzeitige flankierende Massnahmen (z. B. Abschaffung der Vermögenssteuer) erscheint wenig sinnvoll. Wer sein Vermögen in eine gute Geschäftsidee investiert und damit Arbeitsplätze und Wachstum schafft, soll künftig den Grossteil eines allfälligen Kapitalgewinns an den Staat abliefern. Die Verluste wären gemäss Bundesratsvorschlag jedoch gar nicht (oder nur ausnahmsweise) abzugsfähig. Kapitalgewinne auf anderen Vermögenswerten (z. B. auf Grundstücken oder Kunstgegenständen) würden demgegenüber weiterhin steuerfrei bleiben. Zudem stellt die Vorgabe der Dividendenteilbesteuerung einen zentralistischen Eingriff in die kantonale Steuer-hoheit dar.
Nach der Vernehmlassung unterbreitet der Bundesrat voraussichtlich im Sommer 2015 dem Parlament einen Gesetzesvorschlag inkl. Botschaft. Wir bleiben am Ball und informieren Sie zeitnah über die Auswirkungen der USTR III auf die Schweizer Unternehmen und Wirtschaft.