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Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis


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Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis

02.2015

 

Dank cleverer Planung Quellensteuer sparen

 

Rechtzeitiges Handeln zahlt sich aus. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Quellensteuer und erst recht dann, wenn mehrere Kantone involviert sind.

 

Wer bezahlt wo Quellensteuer?

Ausländische Arbeitnehmer, die in der Schweiz als Angestellte ihr Geld verdienen und keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis  C) besitzen, sind für ihr hiesiges Erwerbseinkommen grundsätzlich quellensteuerpflichtig. Die Höhe des Quellensteuersatzes hängt dabei von verschiedenen Faktoren, nicht zuletzt aber wesentlich vom Wohnsitz des Arbeitnehmers, ab. 

 

Gerade bei einem unterjährigen Umzug von einem Kanton in den anderen fragt sich, an welchem Wohnsitz die Quellensteuer anfällt. Grundsätzlich gilt: Bis zu seinem Wegzug ist der Betreffende im bisherigen Kanton quellensteuerpflichtig. Ab dem Zuzug fällt die Quellensteuer dann im neuen Kanton an. 

 

Quellensteuerpflichtige mit Einkommen von über CHF  120 000 pro Kalenderjahr

Personen, die ein quellensteuerpflichtiges Einkommen von mindestens CHF  120 000 pro Kalenderjahr erzielen, unterliegen einer nachträglich ordentlichen Veranlagung. Sie müssen daher eine vollständige Steuererklärung einreichen. Die bereits abgelieferten Quellensteuern werden dabei an die Steuerrechnung angerechnet. Gemäss bisheriger Regelung wurde dann das entsprechende Einkommen und Vermögen im Verhältnis der Dauer des Aufenthalts anteilmässig im Weg- und Zuzugskanton besteuert. 

 

Bedenkt man aber, dass Steuerpflichtige, die von Anfang an der ordentlichen Steuerpflicht unterliegen, hingegen grundsätzlich am Wohnsitz per 31.  Dezember des jeweiligen Jahres unbeschränkt steuerpflichtig sind, so stellt die bisherige Regelung eine Ungleichbehandlung der Quellensteuerpflichtigen gegenüber den nicht Quellensteuerpflichtigen dar. 

 

Das Bundesgericht hat dies erkannt und geurteilt, dass Quellensteuerpflichtige, die der nachträglich ordentlichen Veranlagung unterliegen, gleich zu behandeln sind wie ordentlich Steuerpflichtige. Resultat: Beide sind prinzipiell für das gesamte Jahr im Zuzugskanton unbeschränkt steuerpflichtig.

  

 

* Grundsätzlich gilt: Bis zu seinem Wegzug ist der Betreffende im bisherigen Kanton quellensteuerpflichtig. Ab dem Zuzug fällt die Quellensteuer dann im neuen Kanton an. 

 

In der Praxis lassen gewisse Steuerverwaltungen den Quellensteuerpflichtigen bis zum Inkrafttreten des revidierten Quellensteuergesetzes (was voraussichtlich frühestens in zwei Jahren passieren wird) teilweise die Wahl: Wollen sie für die gesamte Steuerperiode im Zuzugskanton besteuert werden, oder soll die Steuerpflicht gemäss bisheriger Regelung anteilmässig im Weg- und im Zuzugskanton liegen? Je nach Steuerbelastung der involvierten Kantone kann dabei die erste oder zweite Möglichkeit steuerlich attraktiver sein. 

 

Quellensteuerpflichtige mit Einkommen von unter CHF  120 000 pro Kalenderjahr

Das Bundesgericht hat sich noch nicht zur Frage geäussert, ob jene Quellensteuerpflichtigen, welche die Einkommensgrenze von CHF  120 000 pro Kalenderjahr nicht erreichen, ebenfalls von der neuen Regelung profitieren dürfen. Diese Personen können jedoch – unabhängig von einer Wohnsitzverlegung – bis spätestens 31.  März des jeweiligen Folgejahrs (Vorsicht: keine Fristverlängerung möglich!) einen Antrag auf Tarifkorrektur stellen und dabei zusätzliche Abzüge geltend machen. Es ist somit ratsam, in diesen Fällen den entsprechenden Antrag zusammen mit den nötigen Nachweisen frühzeitig zu stellen, um in den Genuss eines nachweihnachtlichen Steuerrabatts zu gelangen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

 
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Tags: Steuerberatung, Niederlassungsbewilligung, Quellensteuer, Steuererklärung, Steuerrechnung, Wohnsitz

02.2015

Dank cleverer Planung Quellensteuer sparen

 

Rechtzeitiges Handeln zahlt sich aus. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Quellensteuer und erst recht dann, wenn mehrere Kantone involviert sind.

 

* Grundsätzlich gilt: Bis zu seinem Wegzug ist der Betreffende im bisherigen Kanton quellensteuerpflichtig. Ab dem Zuzug fällt die Quellensteuer dann im neuen Kanton an. 

 

Wer bezahlt wo Quellensteuer?

Ausländische Arbeitnehmer, die in der Schweiz als Angestellte ihr Geld verdienen und keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis  C) besitzen, sind für ihr hiesiges Erwerbseinkommen grundsätzlich quellensteuerpflichtig. Die Höhe des Quellensteuersatzes hängt dabei von verschiedenen Faktoren, nicht zuletzt aber wesentlich vom Wohnsitz des Arbeitnehmers, ab. 

 

Gerade bei einem unterjährigen Umzug von einem Kanton in den anderen fragt sich, an welchem Wohnsitz die Quellensteuer anfällt. Grundsätzlich gilt: Bis zu seinem Wegzug ist der Betreffende im bisherigen Kanton quellensteuerpflichtig. Ab dem Zuzug fällt die Quellensteuer dann im neuen Kanton an. 

 

Quellensteuerpflichtige mit Einkommen von über CHF  120 000 pro Kalenderjahr

Personen, die ein quellensteuerpflichtiges Einkommen von mindestens CHF  120 000 pro Kalenderjahr erzielen, unterliegen einer nachträglich ordentlichen Veranlagung. Sie müssen daher eine vollständige Steuererklärung einreichen. Die bereits abgelieferten Quellensteuern werden dabei an die Steuerrechnung angerechnet. Gemäss bisheriger Regelung wurde dann das entsprechende Einkommen und Vermögen im Verhältnis der Dauer des Aufenthalts anteilmässig im Weg- und Zuzugskanton besteuert. 

 

Bedenkt man aber, dass Steuerpflichtige, die von Anfang an der ordentlichen Steuerpflicht unterliegen, hingegen grundsätzlich am Wohnsitz per 31.  Dezember des jeweiligen Jahres unbeschränkt steuerpflichtig sind, so stellt die bisherige Regelung eine Ungleichbehandlung der Quellensteuerpflichtigen gegenüber den nicht Quellensteuerpflichtigen dar. 

 

Das Bundesgericht hat dies erkannt und geurteilt, dass Quellensteuerpflichtige, die der nachträglich ordentlichen Veranlagung unterliegen, gleich zu behandeln sind wie ordentlich Steuerpflichtige. Resultat: Beide sind prinzipiell für das gesamte Jahr im Zuzugskanton unbeschränkt steuerpflichtig.

  

In der Praxis lassen gewisse Steuerverwaltungen den Quellensteuerpflichtigen bis zum Inkrafttreten des revidierten Quellensteuergesetzes (was voraussichtlich frühestens in zwei Jahren passieren wird) teilweise die Wahl: Wollen sie für die gesamte Steuerperiode im Zuzugskanton besteuert werden, oder soll die Steuerpflicht gemäss bisheriger Regelung anteilmässig im Weg- und im Zuzugskanton liegen? Je nach Steuerbelastung der involvierten Kantone kann dabei die erste oder zweite Möglichkeit steuerlich attraktiver sein. 

 

Quellensteuerpflichtige mit Einkommen von unter CHF  120 000 pro Kalenderjahr

Das Bundesgericht hat sich noch nicht zur Frage geäussert, ob jene Quellensteuerpflichtigen, welche die Einkommensgrenze von CHF  120 000 pro Kalenderjahr nicht erreichen, ebenfalls von der neuen Regelung profitieren dürfen. Diese Personen können jedoch – unabhängig von einer Wohnsitzverlegung – bis spätestens 31.  März des jeweiligen Folgejahrs (Vorsicht: keine Fristverlängerung möglich!) einen Antrag auf Tarifkorrektur stellen und dabei zusätzliche Abzüge geltend machen. Es ist somit ratsam, in diesen Fällen den entsprechenden Antrag zusammen mit den nötigen Nachweisen frühzeitig zu stellen, um in den Genuss eines nachweihnachtlichen Steuerrabatts zu gelangen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

Tags: Steuerberatung, Niederlassungsbewilligung, Quellensteuer, Steuererklärung, Steuerrechnung, Wohnsitz


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