Geldwerte Leistungen und VST – Auswirkungen auf die Praxis
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. März 2014 das Kreisschreiben Nr. 40 veröffentlicht.
Neues Kreisschreiben und Rechtsprechung
Darin wird festgehalten, in welchen Konstellationen der Anspruch von natürlichen Personen auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist. In der Zwischenzeit hat sich das Bundesgericht erneut mit dieser Frage beschäftigt und die restriktive Praxis bestätigt. Spätestens seit diesen neuen Urteilen häufen sich nun in der Praxis die Fälle, bei denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert wird. Gemäss Bundesgericht verwirke den Anspruch auf die Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche fliessen, der zuständigen Behörde nicht angebe. Jede Deklaration, die nach einer Intervention oder Anfrage der Steuerbehörde erfolgt, kann nicht mehr als ordnungsgemässe Deklaration gelten. Zudem führt das Bundesgericht aus, dass ein Hinterziehungswille nicht gegeben sein müsse, um den Rückerstattungsanspruch zu verwirken; es genüge auch bereits einfache Fahrlässigkeit. Problematisch erscheint dies, wenn jemand eine Dividende mit dem Form. 103 der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet und die Verrechnungssteuer abliefert, denn dann handelt er kaum mit Hinterziehungsabsicht. Vergisst er die Dividenden privat zu deklarieren – und sei es nur aus Unachtsamkeit – verwirkt er aber den Rückerstattungsanspruch.
Geldwerte Leistungen
Noch mehr Probleme werden aber die sogenannten geldwerten Leistungen verursachen, die z.B. im Rahmen von Steuerrevisionen oder in Veranlagungsverfahren festgestellt werden. Sofern es sich hier nicht nur um die Höhe der Privatanteile oder um „Bewertungsdifferenzen“ bei deklarierten Erträgen handelt, wird auch hier zusätzlich zu der Aufrechnung bei der Gesellschaft und der Aufrechnung beim Aktionär die Verrechnungssteuer anfallen (35% bei Überwälzung auf den Aktionär). Die Steuerpflichtigen sind gut beraten, genügend hohe Privatanteile zu verbuchen und diejenigen Sachverhalte, die nicht eindeutig der Unternehmens- oder der Privatsphäre zuzuordnen sind, grössere Beachtung zu schenken. Die Abgrenzung ist oft schwierig, und es besteht ein erheblicher Ermessensspielraum. In vielen Fällen dürfte es zudem empfehlenswert sein, Transaktionen und Geschäfte zwischen Gesellschaft und Aktionär vorgängig mit der Steuerverwaltung, z.B. im Rahmen eines Rulings, vorabzuklären. Bei der Verzinsung von Darlehen führt die zu hohe Verzinsung eines Passivdarlehens einer Gesellschaft an den Aktionär sehr wahrscheinlich zu keiner Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs, da er den Zinsertrag deklariert hat (wenn auch unter der falschen Rubrik Zinsen statt Dividenden). Wird dagegen ein Aktivdarlehen der Gesellschaft zu tief oder gar nicht verzinst, wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt sein, da es an der Deklaration eines Ertrags fehlt.
Wie weiter?
Jede Transaktion und jede Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber muss aus steuerlicher Sicht überprüft und wenn möglich klar und einfach ausgestaltet werden. Jede Auslegungs- und Ermessensmöglichkeit muss, soweit möglich, von vornherein vermieden werden. Wo früher noch im guten Einvernehmen Aufrechnungen in Kauf genommen wurden, ist nun mit der zusätzlichen Belastung mit der Verrechnungssteuer eine empfindliche Steuerbelastung hinzugekommen. Letztlich wird es am Gesetzgeber liegen, der Verrechnungssteuer wieder ihre ursprüngliche Funktion zurückzugeben, nämlich diejenige einer Sicherungssteuer. Die heutige Praxis stösst zudem an die Grenzen der Verfassungsmässigkeit.
Geldwerte Leistungen und VST – Auswirkungen auf die Praxis
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. März 2014 das Kreisschreiben Nr. 40 veröffentlicht.
Neues Kreisschreiben und Rechtsprechung
Darin wird festgehalten, in welchen Konstellationen der Anspruch von natürlichen Personen auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist. In der Zwischenzeit hat sich das Bundesgericht erneut mit dieser Frage beschäftigt und die restriktive Praxis bestätigt. Spätestens seit diesen neuen Urteilen häufen sich nun in der Praxis die Fälle, bei denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert wird. Gemäss Bundesgericht verwirke den Anspruch auf die Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche fliessen, der zuständigen Behörde nicht angebe. Jede Deklaration, die nach einer Intervention oder Anfrage der Steuerbehörde erfolgt, kann nicht mehr als ordnungsgemässe Deklaration gelten. Zudem führt das Bundesgericht aus, dass ein Hinterziehungswille nicht gegeben sein müsse, um den Rückerstattungsanspruch zu verwirken; es genüge auch bereits einfache Fahrlässigkeit. Problematisch erscheint dies, wenn jemand eine Dividende mit dem Form. 103 der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet und die Verrechnungssteuer abliefert, denn dann handelt er kaum mit Hinterziehungsabsicht. Vergisst er die Dividenden privat zu deklarieren – und sei es nur aus Unachtsamkeit – verwirkt er aber den Rückerstattungsanspruch.
Geldwerte Leistungen
Noch mehr Probleme werden aber die sogenannten geldwerten Leistungen verursachen, die z.B. im Rahmen von Steuerrevisionen oder in Veranlagungsverfahren festgestellt werden. Sofern es sich hier nicht nur um die Höhe der Privatanteile oder um „Bewertungsdifferenzen“ bei deklarierten Erträgen handelt, wird auch hier zusätzlich zu der Aufrechnung bei der Gesellschaft und der Aufrechnung beim Aktionär die Verrechnungssteuer anfallen (35% bei Überwälzung auf den Aktionär). Die Steuerpflichtigen sind gut beraten, genügend hohe Privatanteile zu verbuchen und diejenigen Sachverhalte, die nicht eindeutig der Unternehmens- oder der Privatsphäre zuzuordnen sind, grössere Beachtung zu schenken. Die Abgrenzung ist oft schwierig, und es besteht ein erheblicher Ermessensspielraum. In vielen Fällen dürfte es zudem empfehlenswert sein, Transaktionen und Geschäfte zwischen Gesellschaft und Aktionär vorgängig mit der Steuerverwaltung, z.B. im Rahmen eines Rulings, vorabzuklären. Bei der Verzinsung von Darlehen führt die zu hohe Verzinsung eines Passivdarlehens einer Gesellschaft an den Aktionär sehr wahrscheinlich zu keiner Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs, da er den Zinsertrag deklariert hat (wenn auch unter der falschen Rubrik Zinsen statt Dividenden). Wird dagegen ein Aktivdarlehen der Gesellschaft zu tief oder gar nicht verzinst, wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt sein, da es an der Deklaration eines Ertrags fehlt.
Wie weiter?
Jede Transaktion und jede Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber muss aus steuerlicher Sicht überprüft und wenn möglich klar und einfach ausgestaltet werden. Jede Auslegungs- und Ermessensmöglichkeit muss, soweit möglich, von vornherein vermieden werden. Wo früher noch im guten Einvernehmen Aufrechnungen in Kauf genommen wurden, ist nun mit der zusätzlichen Belastung mit der Verrechnungssteuer eine empfindliche Steuerbelastung hinzugekommen. Letztlich wird es am Gesetzgeber liegen, der Verrechnungssteuer wieder ihre ursprüngliche Funktion zurückzugeben, nämlich diejenige einer Sicherungssteuer. Die heutige Praxis stösst zudem an die Grenzen der Verfassungsmässigkeit.