Da der Auszug aus dem Betreibungsregister immer wieder und nicht nur bei Bonitätsprüfungen z.B. für die Wohnungs- oder Stellensuche von allen möglichen Seiten konsultiert wird, kann man dem Bonitätsrating oder der Reputation eines Menschen durch ungerechtfertigte Betreibung massiven Schaden zufügen.
Das blosse Begehren eines (angeblichen) Gläubigers um Einleitung der Betreibung reicht und das zuständige Betreibungsamt stellt dem (vermeintlichen) Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Auch wenn dieser Rechtsvorschlag erhebt und damit die Schuld bestreitet, bleibt die geltend gemachte Forderung registriert. Und diese Einträge der letzten fünf Jahre können praktisch von jedermann eingesehen werden. Verzeichnet ist aber lediglich, ob die Forderung noch offen ist und in welchem Stadium des Betreibungsverfahrens man sich befindet. Über den Forderungsgrund gibt es keine Hinweise. Deshalb kann man nicht erkennen, ob die Betreibung irrtümlich, als Schikane, zur Unterbrechung der Verjährung oder gerechtfertigt eingeleitet wurde. Trotz dieser – allgemein bekannten – reduzierten Aussagefähigkeit des Betreibungsregisters hat ihm das Bundesgericht doch eine «erhebliche Bedeutung» zugemessen, weil man davon ausgehen muss, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen grundlos betrieben wird.
Was aber kann man nun tun, um seinen Betreibungsregister-Auszug wieder «sauber» zu erhalten? Das Einfachste und Billigste ist es natürlich, wenn man sich mit dem Gläubiger einigen kann und er die Betreibung schriftlich gegenüber dem Betreibungsamt zur Löschung zurückzieht. Oftmals ist es bei der entsprechenden Vereinbarung empfehlenswert, wenn diese vorsieht, dass der Betriebene berechtigt ist, die Löschung selber zu beantragen. Können sich die Parteien nicht einig werden, bleibt für den fälschlicherweise Betriebenen nur der Klageweg, was aber zeit- und kostenintensiv ist. Auf eine negative Feststellungsklage (ein Musterschreiben dafür lässt sich z.B. hier herunterladen) am Betreibungsort stellt der Richter im beschleunigten Verfahren fest, dass die Forderung nicht oder nicht mehr besteht. Wenn der (angebliche) Schuldner unmittelbar glaubhaft machen kann, dass keine berechtigte Forderung besteht, stellt der Richter die Betreibung vorläufig ein. Wird im anschliessenden Verfahren festgestellt, dass die Forderung tatsächlich nicht besteht, hebt der Richter die Betreibung auf und auf Verlangen wird der Registereintrag gelöscht.
Trotz dem anderslautenden Gesetzestext kann aber die negative Feststellungsklage nicht jederzeit angehoben werden, sondern gemäss Bundesgericht erst, wenn im Rechtsöffnungsverfahren gegen den Antrag des Schuldners entschieden wird oder wenn der Schuldner gar keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. (Allerdings hat das BGer in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass die Betreibung allein schon und unabhängig vom geforderten Betrag das Rechtsschutzinteresse des Schuldners begründet, der betriebene Schuldner also zur Klage legitimiert ist).
Das bürdet dem Schuldner beim Eingang des Zahlungsbefehls eine knifflige Frage auf: Soll er Rechtsvorschlag erheben oder auf diesen verzichten, um sofort negative Feststellungsklage zu erheben, mit dem Risiko, dass er beim Scheitern praktisch wehrlos dem weiteren Betreibungsverfahren gegen ihn zusehen muss? Erhebt er aber Rechtsvorschlag und setzt der schikanöse Gläubiger das Verfahren nicht mit der Rechtsöffnung fort, dann bleibt der Schuldner blockiert und hat keine bzw. nur noch beschränkte und langwierige prozessuale Möglichkeiten, die Löschung herbei zu führen.
Zusammengefasst ist der ungerechtfertigt betriebene Schuldner gut beraten, wenn er nicht gleich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag (Frist 10 Tage) erhebt, sondern sich das Ganze genau überlegt und gegebenenfalls rechtlichen Rat sucht.
Grundsätzlich steht dem Schuldner auch die Klage auf Aufhebung der Betreibung im ordentlichen (oder vereinfachten) Verfahren offen, was aber in der Praxis kaum anwendbar ist, weil sie dem ungerechtfertigt Betriebenen nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht mehr zusteht.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass eine Schikanebetreibung auch unter strafrechtlichen Aspekten relevant und im Rahmen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb strafbar sein kann. (Mit Inkrafttreten des UWG wurde die Kreditschädigung gemäss Art. 160 StGB gestrichen.)
Da der Auszug aus dem Betreibungsregister immer wieder und nicht nur bei Bonitätsprüfungen z.B. für die Wohnungs- oder Stellensuche von allen möglichen Seiten konsultiert wird, kann man dem Bonitätsrating oder der Reputation eines Menschen durch ungerechtfertigte Betreibung massiven Schaden zufügen.
Das blosse Begehren eines (angeblichen) Gläubigers um Einleitung der Betreibung reicht und das zuständige Betreibungsamt stellt dem (vermeintlichen) Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Auch wenn dieser Rechtsvorschlag erhebt und damit die Schuld bestreitet, bleibt die geltend gemachte Forderung registriert. Und diese Einträge der letzten fünf Jahre können praktisch von jedermann eingesehen werden. Verzeichnet ist aber lediglich, ob die Forderung noch offen ist und in welchem Stadium des Betreibungsverfahrens man sich befindet. Über den Forderungsgrund gibt es keine Hinweise. Deshalb kann man nicht erkennen, ob die Betreibung irrtümlich, als Schikane, zur Unterbrechung der Verjährung oder gerechtfertigt eingeleitet wurde. Trotz dieser – allgemein bekannten – reduzierten Aussagefähigkeit des Betreibungsregisters hat ihm das Bundesgericht doch eine «erhebliche Bedeutung» zugemessen, weil man davon ausgehen muss, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen grundlos betrieben wird.
Was aber kann man nun tun, um seinen Betreibungsregister-Auszug wieder «sauber» zu erhalten? Das Einfachste und Billigste ist es natürlich, wenn man sich mit dem Gläubiger einigen kann und er die Betreibung schriftlich gegenüber dem Betreibungsamt zur Löschung zurückzieht. Oftmals ist es bei der entsprechenden Vereinbarung empfehlenswert, wenn diese vorsieht, dass der Betriebene berechtigt ist, die Löschung selber zu beantragen. Können sich die Parteien nicht einig werden, bleibt für den fälschlicherweise Betriebenen nur der Klageweg, was aber zeit- und kostenintensiv ist. Auf eine negative Feststellungsklage (ein Musterschreiben dafür lässt sich z.B. hier herunterladen) am Betreibungsort stellt der Richter im beschleunigten Verfahren fest, dass die Forderung nicht oder nicht mehr besteht. Wenn der (angebliche) Schuldner unmittelbar glaubhaft machen kann, dass keine berechtigte Forderung besteht, stellt der Richter die Betreibung vorläufig ein. Wird im anschliessenden Verfahren festgestellt, dass die Forderung tatsächlich nicht besteht, hebt der Richter die Betreibung auf und auf Verlangen wird der Registereintrag gelöscht.
Trotz dem anderslautenden Gesetzestext kann aber die negative Feststellungsklage nicht jederzeit angehoben werden, sondern gemäss Bundesgericht erst, wenn im Rechtsöffnungsverfahren gegen den Antrag des Schuldners entschieden wird oder wenn der Schuldner gar keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. (Allerdings hat das BGer in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass die Betreibung allein schon und unabhängig vom geforderten Betrag das Rechtsschutzinteresse des Schuldners begründet, der betriebene Schuldner also zur Klage legitimiert ist).
Das bürdet dem Schuldner beim Eingang des Zahlungsbefehls eine knifflige Frage auf: Soll er Rechtsvorschlag erheben oder auf diesen verzichten, um sofort negative Feststellungsklage zu erheben, mit dem Risiko, dass er beim Scheitern praktisch wehrlos dem weiteren Betreibungsverfahren gegen ihn zusehen muss? Erhebt er aber Rechtsvorschlag und setzt der schikanöse Gläubiger das Verfahren nicht mit der Rechtsöffnung fort, dann bleibt der Schuldner blockiert und hat keine bzw. nur noch beschränkte und langwierige prozessuale Möglichkeiten, die Löschung herbei zu führen.
Zusammengefasst ist der ungerechtfertigt betriebene Schuldner gut beraten, wenn er nicht gleich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag (Frist 10 Tage) erhebt, sondern sich das Ganze genau überlegt und gegebenenfalls rechtlichen Rat sucht.
Grundsätzlich steht dem Schuldner auch die Klage auf Aufhebung der Betreibung im ordentlichen (oder vereinfachten) Verfahren offen, was aber in der Praxis kaum anwendbar ist, weil sie dem ungerechtfertigt Betriebenen nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht mehr zusteht.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass eine Schikanebetreibung auch unter strafrechtlichen Aspekten relevant und im Rahmen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb strafbar sein kann. (Mit Inkrafttreten des UWG wurde die Kreditschädigung gemäss Art. 160 StGB gestrichen.)