Der steuerfreie private Kapitalgewinn im Fadenkreuz des Fiskus
Je nach Sachverhalt droht bei Unternehmensverkäufen die Gefahr der Umqualifizierung eines steuerfreien privaten Kapitalgewinns in steuerbares Arbeitseinkommen.
Grundsätzliches
Käufer und Verkäufer haben bei der Unternehmensnachfolgeregelung meist unterschiedliche Vorstellungen. Der Verkäufer beabsichtigt, einen geeigneten Nachfolger zu finden sowie einen angemessenen Preis für sein Lebenswerk zu erzielen. Der Käufer hingegen will sicherstellen, dass er Zugriff auf das implizite Know-How erhält. Dieses spiegelte sich auch im bisherigen Erfolg des Unternehmens wieder und ist im Kaufpreis enthalten.
Die unterschiedlichen Preisvorstellungen lassen sich mittels sogenannten Earn-Out Klauseln überbrücken. Dabei beinhaltet der Kaufpreis sowohl einen fixen Teil als auch einen oder mehrere variable Teile, die von den tatsächlichen Entwicklungen des Verkaufsobjekts abhängig gemacht werden. Der Kaufpreis wird nicht aufgrund von Annahmen, sondern aufgrund von effektiven, künftigen Ergebnissen bestimmt. Damit reduziert sich das Risiko für den Käufer und er ist tendenziell eher bereit, insgesamt einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. So haben beide Parteien Interesse daran, dass das im Unternehmen enthaltene implizite Know-How dem Käufer übertragen wird, was sich positiv auf die Unternehmensentwicklung und auch in einem höheren Kaufpreis niederschlägt.
Steuerliche Aspekte
Steuerlich problematische Fälle ergeben sich dann, wenn der Verkäufer beim Käufer angestellt wird oder bleibt und dafür einen nicht marktgerechten (zu tiefen) Lohn erhält. Kritisch zu hinterfragen sind zudem Earn-Out-Zahlungen, die bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses verfallen oder eine verdeckte Entschädigung für eine sonst steuerbare Entschädigung eines Konkurrenzverbots im Kaufvertrag beinhalten.
In solchen Fällen vertritt der Fiskus den Standpunkt, dass der Kaufvertrag eine arbeitsrechtliche Komponente enthalte und einen Teil oder sogar der gesamte Kaufpreis eine entsprechende Lohnzahlung (Antrittsprämie, Treuebonus resp. Entschädigung für ein Konkurrenzverbot) darstelle. Der ersehnte steuerfreie private Kapitalgewinn wird dann vom Fiskus ganz oder teilweise in ein steuerbares Arbeitseinkommen umqualifiziert, das neben den Einkommenssteuern noch den Sozialversicherungsabgaben unterliegt.
Das Bundesgericht erachtete in einem Urteil im Jahr 2015 den gesamten Unternehmensverkaufspreis als steuerbares Arbeitseinkommen. Massgebend war, dass das Unternehmen erst vor wenigen Monaten gegründet und die künftigen Earn-Out Zahlungen von der Weiterbeschäftigung der Verkäufer abhängig gemacht wurde.
Übernimmt im umgekehrten Fall ein bestehender Mitarbeiter das Unternehmen zu einem Preis, der vom Fiskus als zu tief erachtet wird, wird mitunter argumentiert, dass es sich hierbei um eine verdeckte Mitarbeiterbeteiligung handle und diese ebenfalls steuerbar sei. Als Argument wird vom Fiskus dann eine Unternehmensbewertung auf Basis der Praktikermethode herangezogen, die die Erträge – aktuell mit 7% – dauerhaft kapitalisiert. Daraus resultiert ein Wert, der am Markt kaum erzielt werden kann.
Fazit
So schön der steuerfreie private Kapitalgewinn für den Verkäufer ist, so sehr stört sich der Fiskus daran und versucht teilweise, die Steuerfreiheit in beispielsweise steuerbares (Arbeits-) Einkommen umzuqualifizieren. Dass das Bundesgericht im obigen Urteil den steuerfreien privaten Kapitalgewinn als eine „mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (…) systemwidrige Ausnahme“ betrachtet, stellt die Verkäufer vor eine zusätzliche Herausforderung. Daher sollten vor einer solchen Transaktion allfällige Steuer- und Sozialversicherungsfolgen sorgfältig abgeklärt werden.