Einkauf ins BVG: Kapitalbezug kann teuer werden
Nach BVG-Einkäufen dürfen daraus folgende Leistungen drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden. Für das Bundesgericht sind aber alle BVG-Guthaben ein unteilbares Ganzes.
* Gemäss Bundesgericht bildet das Vorsorgekapital stets eine Einheit und ist gesamtheitlich zu betrachten.
Laut Steuergesetz können Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule) im Jahr der Einzahlung von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) hält hingegen fest, dass die aus einem solchen Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden dürfen. Wird die dreijährige Sperrfrist nicht eingehalten, besteuert der Fiskus die Einkaufssumme nachträglich.
Auslegung der Formulierung «die daraus resultierenden Leistungen»
Die Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG, wonach bei Pensionskasseneinkäufen «die daraus resultierenden Leistungen» innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen, war in Lehre und Praxis bislang stark umstritten.
So vertritt z. B. das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer amtlichen Mitteilung die Auffassung, dass – gestützt auf diese Bestimmung – nur der dem Einkauf entsprechende Betrag während drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden darf. Das gesamte vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben ist durch diese Bestimmung hingegen nicht betroffen. Somit können aus vorsorgerechtlicher Sicht der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung nie zu einer Sperrfristverletzung führen.
Die Schweizerische Steuerkonferenz wiederum betrachtet in einer Analyse von 2010 die dreijährige Zeitspanne als absolute Sperre. Darum folgert sie, dass der Einkauf steuerlich immer dann aufgerechnet werden muss, wenn innerhalb der drei Jahre Kapital bezogen wird; dies auch dann, wenn Einkauf bzw. Kapitalbezug in bzw. aus unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen erfolgen.
Das Bundesgericht hingegen hat sich zur Frage, ob für das Einhalten der Dreijahresfrist bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, nie ausdrücklich geäussert. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Auslegungen von Art. 79b Abs. 3 BVG war es jedoch absehbar, dass sich Lausanne früher oder später mit dieser konkreten Frage auseinandersetzen musste.
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (Januar 2015)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger tätigte zwei Jahre vor seiner Pensionierung einen Einkauf in eine Rentenversicherung der 2. Säule. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wurde ein Altersguthaben aus einer anderen Vorsorgekasse fällig und dem Steuerpflichtigen in Kapitalform ausbezahlt. Daraufhin machte die Steuerverwaltung den Abzug für den damaligen Einkauf in die Rentenversicherung rückgängig bzw. besteuerte den Betreffenden rückwirkend. Aufgrund der vorgängig beschriebenen unterschiedlichen Meinungen in Lehre und Praxis wehrte sich der Steuerpflichtige zu Recht und gelangte mit seiner Beschwerde schliesslich ans Bundesgericht.
Obwohl sich in diesem Fall klar zwischen dem Einkauf (in eine Rentenversicherung) und der zeitnahen Kapitalauszahlung (aus einer anderen Vorsorgekasse) trennen lässt (und somit die Kapitalauszahlung gar nicht aus der entsprechenden Einzahlung resultieren kann), entschied das Lausanner Tribunal zu Lasten des Steuerpflichtigen. Es hielt entgegen dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG fest, dass das Vorsorgekapital stets eine Einheit bildet und gesamtheitlich zu betrachten ist.
Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht nun Klarheit und Rechtssicherheit in einer umstrittenen Frage geschaffen. Das ist prinzipiell positiv. Sehr bedauerlich ist allerdings, dass die höchsten Schweizer Richter einen umstrittenen Sachverhalt einmal mehr zum Nachteil von uns steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern auslegten…