Wichtigste Änderungen bei der Steuererklärung 2017
In der Schweiz wird dem Bürger noch zugetraut, die eigenen Steuerdaten auf Papier zu bringen. Dies bringt alljährlich eine Steuererklärung mit sich. So freut es uns, Ihnen wieder mit wertvollen Tipps zur Erstellung der Steuererklärung 2017 zur Seite zu stehen.
* Steuern sparen mit gezielter Steuerplanung
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Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Eigene Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulung kosten, können seit 2016 bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 12‘000 abgezogen werden. Neu werden die Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, durch den Bund subventioniert. Die Rechnung muss aber auf den Absolventen (nicht auf den Arbeitgeber) lauten und von ihm bezahlt worden sein. Die Subvention kann ab 2018 für Kurse beantragt werden, die ab dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
Abzug für Fahrtkosten / Geldwerte Leistung bei Geschäftsfahrzeugen
Unselbständig Erwerbende dürfen seit 2016 bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3‘000 für berufsbedingte Fahrtkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Seit 2017 wird dieser Abzug für die kantonalen Steuern auf CHF 8‘000 beschränkt. Wird der Arbeitsweg mit einem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt, muss eine geldwerte Leistung deklariert werden.
Bundesgericht regelt Vorfälligkeitsentschädigungen
Wer bei einer Bank oder Versicherung vorzeitig eine Festhypothek auflöst, muss dieser in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten. Sie deckt den Zinsmargenverlust der Bank zum Zeitpunkt der Auflösung ab, den diese noch bis zum Ablauf der Festhypothek hätte erwirtschaften können. Es gibt verschiedene Konstellationen, die zu einer vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek führen:
- beim Verkauf einer Liegenschaft, wenn im Anschluss daran gar keine Hypothek mehr benötigt wird,
- im Falle einer Umfinanzierung bei derselben Bank, z.B. aufgrund eines Teilverkaufs,
- einer neuen Finanzierungsstruktur oder
- bei Auflösung einer Festhypothek zwecks neuer Finanzierung mit einer anderen Bank.
Die heute zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigungen sind aufgrund der sehr tiefen Zinssätze in der Regel sehr hoch.
Bisherige steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung dieser Vorfälligkeitsentschädigungen war bisher uneinheitlich und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Es stellte sich die Frage, in welcher Konstellation die Entschädigung bei welcher Steuer in Abzug gebracht werden kann. In Frage kommen bei natürlichen Personen grundsätzlich die Einkommens- oder die Grundstückgewinnsteuer. Viele Kantone haben bislang die Abzugsfähigkeit bei der Grundstückgewinnsteuer verneint. Dies entweder gestützt auf einen eigenen kantonalen Gesetzespassus oder mit Verweis auf deren Praxis oder die bisherige Rechtsprechung. Auch die Behandlung bei der Einkommenssteuer war bislang nicht klar geregelt. Zumindest konnte jeweils festgehalten werden, dass kein doppelter Abzug, d.h. sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Grundstückgewinnsteuer, möglich war.
Neue Praxis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat am 3. April 2017 drei neu zu beurteilende Fälle zum Anlass genommen, die Praxis «vom heutigen Tag an» neu festzulegen. Dazu schuf es drei Arbeitshypothesen:
Fall 1: Wenn eine Liegenschaft verkauft und die damit zusammenhängende Hypothek aufgelöst wird, kann die zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Dies unabhängig davon, was der kantonale Gesetzeswortlaut dazu aussagt. Anderslautende Gesetzespassagen oder Praxen sind harmonisierungswidrig. Andererseits ist ein Abzug bei der Einkommenssteuer in solchen Konstellationen nicht mehr möglich.
Fall 2: Wenn im Rahmen einer Umfinanzierung bei einer Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist diese bei der Einkommenssteuer abziehbar, sofern mit dem gleichen Gläubiger eine neue Darlehensbeziehung vereinbart wird oder weiterbesteht. In solchen Fällen ist die Gleichsetzung mit einem Schuldzins gerechtfertigt. Es handelt sich mithin nur um eine Veränderung des bestehenden Schuldverhältnisses.
Fall 3: Anders sieht es das Bundesgericht, wenn die neue Hypothek bei einem anderen Kreditgläubiger eingegangen wird. In einem solchen Fallrechtfertige sich eine Gleichstellung mit Schuldzinsen nicht, da der Darlehensgeber nicht mehr derselbe sei. Die Vorfälligkeitsentschädigung qualifiziere in einem solchen Fall als Schadenersatz bzw. Konventionalstrafe und könne deshalb nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Die neuen Leitplanken des Bundesgerichts gelten für alle offenen, pendenten Fälle «vom heutigen Tag» an. Daher muss die geplante steuerliche Behandlung mit den neu getroffenen Grundsätzen abgestimmt werden.