Konfliktbereinigung bei kleinen und mittleren Unternehmen
Das Wirtschaftsleben ist von gegensätzlichen Interessen und möglichen Konflikten bei der Zielerreichung geprägt. Gerade in einer Zeit des verschärften Wettbewerbs ist das Potential an möglichen Konflikten besonders hoch. Dabei können sowohl interne Konflikte mit Partnern oder Mitarbeitern als auch externe Konflikte mit Lieferanten und Kunden auftreten.
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Frage
Welche Möglichkeiten zur Konfliktlösung gibt es im Wirtschaftsleben?
Antwort
Oftmals denken Unternehmer nicht an mögliche Konflikte. Entweder sind sie sich der Problematik gar nicht bewusst oder verdrängen diese im Glauben daran, dass es bis heute auch gut gegangen ist. Sollte dennoch ein Konflikt auftreten, sind sie aufgrund der Umstände häufig bereit, faule Kompromisse einzugehen, anstatt bereits bei der vertraglichen Vereinbarung an Konfliktlösungsansätze zu denken.
Oft wird bei der Konfliktlösung an ein Gerichtsverfahren gedacht. Es soll hier nicht ein Plädoyer gegen die staatliche Gerichtsbarkeit gehalten werden. Das Verfahren vor dem Vermittler und anschliessend vor dem staatlichen Richter vor Bezirks- und Obergerichten kann in vielen Fällen zum Ziel führen. Es ist in einigen Fällen auch die einzige Möglichkeit, den Anspruch zu klären und zum Recht zu kommen. Der ordentliche Weg über die staatliche Gerichtsbarkeit stellt gerade bei einfachen Forderungsprozessen und gut dokumentierten Verhältnissen ein klar strukturiertes und von klaren Regeln dominiertes Regelwerk mit berechenbaren Kosten und Konsequenzen zur Verfügung.
Bei vielen Konflikten im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen gibt es aber auch Alternativen. Welche Methode schlussendlich zum beabsichtigten Ziel führt, hängt hauptsächlich von den konkreten Umständen und auch von der Gegenpartei ab. Will man den wichtigen und teilweise langjährigen Kunden behalten, sollte die Möglichkeit einer Mediation geprüft werden. Bei internationalen Sachverhalten, bei fremdsprachigen Parteien oder bei Parteien, die aus einem anderen Rechtskreis mit teilweise schlecht funktionierendem Rechts- und Justizsystem kommen, macht unter Umständen die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Vertrag Sinn. Zu bedenken gilt auch die Zeit nach dem Urteil. Oftmals schliesst sich einem Gerichtsverfahren ein Verfahren für die Vollstreckung an. Muss ein Urteil, das nach jahrelangem Streit erwirkt wurde, in einem anderen Land oder nur schon vor einem Gericht in der französischen oder italienischen Schweiz vollstreckt werden, schliesst sich unter Umständen ein weiteres, langwieriges Verfahren mit mehr oder weniger ungewissem Ausgang an. Recht haben und Recht bekommen ist bekanntlich nicht das selbe.
Die Mediation
Bei der Mediation handelt es sich um ein aussergerichtliches Verfahren zur Beilegung eines Konfliktes. In einer Mediation werden Interessensgegensätze aufgearbeitet und einvernehmliche, nachhaltig tragfähige Lösungen gesucht. Massgebend ist dabei, dass der Mediator keinesfalls Partei ergreifen kann und will und die Parteien selber einer Lösung zustimmen müssen. Eine Mediation läuft meist folgendermassen ab: Der von den Parteien gewählte Mediator lädt die Konfliktparteien zu Sitzungen vor. In der Regel werden an den Sitzungen zunächst Informationen zum Konflikt gesammelt, dann werden die Bedürfnisse und Interessen der Parteien geklärt und gemeinsame Lösungsoptionen verhandelt. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, womit der Streit beigelegt wird. Kann keine Einigung erzielt werden, wird das Mediationsverfahren ohne Vereinbarung beendet. Den Parteien steht es dann frei, ihren Konflikt vor einem Gericht auszutragen. Auch im Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit hat die Mediation mit der Revision und Vereinheitlichung der Schweizerischen Zivilprozessordnung einen Platz erhalten. Seit dem Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, gemeinsam – anstelle des Verfahrens vor dem Friedensrichter (Vermittler) – ein Mediationsverfahren durchzuführen. Sind die Parteien bereit, gemeinsam vor dem Gang zum Gericht eine Mediation durchzuführen, sind die Chancen, die Differenzen einvernehmlich zu lösen, sicher hoch.
Die zukunftsgerichtete Perspektive ist ein klarer Vorteil der Mediation. Während der Richter nur eine vergangene Situation beurteilt, steht es bei der Mediation den Parteien auch offen, Fragen der Zukunft zu regeln und andere Elemente in die Vereinbarung einfliessen zu lassen, die ein staatliches Gericht bei seiner Entscheidung aufgrund der fehlenden Relevanz für einen Richterspruch nicht beachten kann oder will. Nachteile der Mediation können die Kosten sowie die Gefahr sein, sich auf das Verfahren einzulassen und am Ende keine Einigung zu finden. Dann muss doch noch der Weg des staatlich geregelten Gerichtsverfahrens gegangen werden. Die Kosten der vorangehenden Mediation sind dann häufig verloren und auch der Zeitverlust kann eine Rolle spielen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit
Der Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt im Wegfall der zeit- und kostenintensiven Weiterzugsmöglichkeiten. Entscheide von Schiedsgerichten sind endgültig und können auch sofort vollstreckt werden. Zudem kann bei der Schiedsgerichtsbarkeit fachliche Kompetenz der Schiedsrichter gezielt gesichert werden. Diese Fachkompetenz fehlt den staatlichen Gerichten häufig, insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten. Mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes als Instanz für die Konfliktlösung werden die staatlichen Gerichte vertraglich ausgeschaltet. Bei der sogenannten Verbandsschiedsgerichtsbarkeit wählen oft beide Parteien einen Schiedsrichter aus. Die beiden Schiedsrichter oder die Parteien benennen anschliessend einen Obmann. Diesen Ad-hoc Schiedsgerichten fehlt es häufig an Unabhängigkeit und Objektivität.
Es gibt im Gegensatz zur Verbandsschiedsgerichtsbarkeit aber auch die Möglichkeit, den Fall vor die Ständige Schweizerische Schiedsgerichtsorganisation (SGO) mit Sitz in Zürich zu bringen. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlich organisierten Verein nach Schweizer Recht, der Schiedsverfahren organisiert und durchführt. Dabei wird eine breite Palette von Möglichkeiten geboten wie z.B. die Streiterledigung in Schiedsprozessen, Mediationen oder Vergleichsgespräche, die von einer Fachperson begleitet werden. Im Gegensatz zur klassischen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit werden die Schiedsrichter von der SGO ernannt und das Verfahren wird nach klaren Regeln gemäss den Statuten und Reglementen der SGO durchgeführt. So wird eine Unabhängigkeit erreicht, die nicht einmal bei den staatlichen Gerichten zu finden ist.
Damit steht eine Instanz zur Verfügung, die zeitlich schnell und aus verschiedenen auf den Fall zugeschnittenen Möglichkeiten auswählt sowie das Verfahren in einer Instanz verbindlich und durchsetzbar abschliesst. Ein Urteil dieser Instanz hat die gleichen rechtsverbindlichen Wirkungen wie das Urteil eines staatlichen Gerichts. Das Verfahren ist im Gegensatz zum Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht öffentlich, die Schiedsrichter sind fachlich optimal auf das Verfahren vorbereitet. Ein weiterer grosser Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit ist die im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren verkürzte Verfahrensdauer und dadurch die verkürzte Ungewissheit für die Parteien bezüglich des offenen Konflikts. Schliesslich sind die Kosten als potentieller Vorteil zu nennen. Gerade bei grossen Prozessen mit vielen Gutachtern und einem langen Instanzenzug ist bei einem staatlichen Gerichtsverfahren von weit höheren Kosten auszugehen als bei einem gut strukturierten und vorbereiteten Schiedsverfahren.