Wer Dividendenerträge versehentlich oder fahrlässig nicht deklariert, verliert den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Diese umstrittene Praxis soll nun geändert werden.
Bundesgerichtsentscheide
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide sah sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gezwungen, für die Rückerstattung der 35%-Verrechnungssteuer auf Dividenden und geldwerten Leistungen eine neue Praxis einzuführen (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014). Davor wurde die Verrechnungssteuer zurückerstattet, wenn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Dividendenerträge oder die geldwerten Leistungen zur Besteuerung gelangten. Wenn zum Beispiel ein Steuerpflichtiger seine Néstle-Aktien im Wertschriftenverzeichnis korrekt aufgeführt, es dann aber unterlassen hat, die Dividende im Feld „Ertrag“ zu deklarieren, führte dies nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsrechts. Die Dividende wurde aufgerechnet, die 35%-Verrechnungssteuer wurde zurückerstattet.
In der neuen Praxis verliert der Steuerpflichtige in dem Moment sein Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sobald die Steuerverwaltung den Irrtum bemerkt oder beim Steuerpflichtigen rückfragt. So kommt es zu einer Besteuerung der Dividende mit der Einkommenssteuer zuzüglich einer 35%-Belastung mit der Verrechnungssteuer. Dasselbe kann schnell auch bei Dividenden aus eigenen Gesellschaften passieren, die zum Beispiel versehentich im falschen Jahr deklariert werden. Wohlgemerkt: Die 35%-Verrechnungssteuer wurde in diesen Fällen korrekt abgeliefert. Es kann sich mithin kaum um eine Steuerhinterziehung handeln, zumindest dann nicht, wenn der Grenzsteuersatz beim Aktionär tiefer als 35% liegt.
Motion Schneeberger
Nationalrätin Daniela Schneeberger verlangt in einer von 19 Ratskollegen unterzeichneten Motion, dass bei fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verweigert wird. Eine Korrektur oder Nachmeldung der Einkommen und Vermögen müsse im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung jederzeit möglich sein. Bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug kommt wie bisher das Steuerstrafrecht zur Anwendung.
Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er erachtet es aber als notwendig, die Rückerstattungsberechtigung ausdrücklich auf Nachdeklarationen bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen einzuschränken.
Der Bundesrat beauftragt daher das Eidgenössische Finanzdepartement, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Der Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten Einkünfte vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt wird. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörden erfolgen.
Weiterhin Vorsicht!
Bis zur Einführung dieser Gesetzesänderung wird es allerdings noch bei der alten Praxis bleiben. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen zwingend jeden Dividendenertrag korrekt im Wertschriftenverzeichnis deklarieren müssen. Sobald die Steuerverwaltung nachfragt bzw. interveniert, geht der Anspruch auf Rückerstattung verloren. Dasselbe gilt auch für die geldwerten Leistungen (z.B. den Verkauf eines Vermögenswerts einer Aktiengesellschaft an den Aktionär unter dem Verkehrswert). Dies sind vielfach Ermessensfragen, die die Problematik der korrekten Deklaration noch erheblich verschärfen.
Wer Dividendenerträge versehentlich oder fahrlässig nicht deklariert, verliert den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Diese umstrittene Praxis soll nun geändert werden.
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide sah sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gezwungen, für die Rückerstattung der 35%-Verrechnungssteuer auf Dividenden und geldwerten Leistungen eine neue Praxis einzuführen (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014). Davor wurde die Verrechnungssteuer zurückerstattet, wenn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Dividendenerträge oder die geldwerten Leistungen zur Besteuerung gelangten. Wenn zum Beispiel ein Steuerpflichtiger seine Néstle-Aktien im Wertschriftenverzeichnis korrekt aufgeführt, es dann aber unterlassen hat, die Dividende im Feld „Ertrag“ zu deklarieren, führte dies nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsrechts. Die Dividende wurde aufgerechnet, die 35%-Verrechnungssteuer wurde zurückerstattet.
In der neuen Praxis verliert der Steuerpflichtige in dem Moment sein Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sobald die Steuerverwaltung den Irrtum bemerkt oder beim Steuerpflichtigen rückfragt. So kommt es zu einer Besteuerung der Dividende mit der Einkommenssteuer zuzüglich einer 35%-Belastung mit der Verrechnungssteuer. Dasselbe kann schnell auch bei Dividenden aus eigenen Gesellschaften passieren, die zum Beispiel versehentich im falschen Jahr deklariert werden. Wohlgemerkt: Die 35%-Verrechnungssteuer wurde in diesen Fällen korrekt abgeliefert. Es kann sich mithin kaum um eine Steuerhinterziehung handeln, zumindest dann nicht, wenn der Grenzsteuersatz beim Aktionär tiefer als 35% liegt.
Motion Schneeberger
Nationalrätin Daniela Schneeberger verlangt in einer von 19 Ratskollegen unterzeichneten Motion, dass bei fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verweigert wird. Eine Korrektur oder Nachmeldung der Einkommen und Vermögen müsse im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung jederzeit möglich sein. Bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug kommt wie bisher das Steuerstrafrecht zur Anwendung.
Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er erachtet es aber als notwendig, die Rückerstattungsberechtigung ausdrücklich auf Nachdeklarationen bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen einzuschränken.
Der Bundesrat beauftragt daher das Eidgenössische Finanzdepartement, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Der Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten Einkünfte vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt wird. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörden erfolgen.
Weiterhin Vorsicht!
Bis zur Einführung dieser Gesetzesänderung wird es allerdings noch bei der alten Praxis bleiben. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen zwingend jeden Dividendenertrag korrekt im Wertschriftenverzeichnis deklarieren müssen. Sobald die Steuerverwaltung nachfragt bzw. interveniert, geht der Anspruch auf Rückerstattung verloren. Dasselbe gilt auch für die geldwerten Leistungen (z.B. den Verkauf eines Vermögenswerts einer Aktiengesellschaft an den Aktionär unter dem Verkehrswert). Dies sind vielfach Ermessensfragen, die die Problematik der korrekten Deklaration noch erheblich verschärfen.