Weiterbildungskosten als Lohnbestandteil ausweisen?
Wir zahlen einer Führungskraft eine Weiterbildung. Müssen die Kosten als Lohnbestandteil ausgewiesen werden?
Auf den 1. 1. 2016 wurde die steuerliche Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu sind sämtliche berufsorientierten Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abzugsfähig. Dagegen können die Kosten der Erstausbildung (Berufslehre, Maturität) weiterhin nicht abgezogen werden.
Der maximale Betrag, der für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden kann, beträgt bei der direkten Bundessteuer derzeit 12 000 Franken pro Jahr. Dies für Kosten, die der Arbeitnehmer bezahlt. Die Kantone können eigene Höchstgrenzen festlegen. Zahlt der Arbeitgeber nun die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung also an den Arbeitnehmer, müssen die Kostenentschädigungen auf dem Lohnausweis in Ziff. 13.3. als Spesenvergütungen deklariert werden. Die Steuerverwaltung rechnet dann die Beträge auf, die den Maximalabzug von 12 000 Franken übersteigen. Wenn Sie als Arbeitgeber die Kosten aber direkt an das Bildungsinstitut vergüten und die Rechnung auf Sie als Arbeitgeber lautet, sind diese im vollen Umfang abziehbar. Dies, sofern es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt.
Auf den 1. 1. 2016 wurde die steuerliche Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu sind sämtliche berufsorientierten Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abzugsfähig. Dagegen können die Kosten der Erstausbildung (Berufslehre, Maturität) weiterhin nicht abgezogen werden.
Der maximale Betrag, der für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden kann, beträgt bei der direkten Bundessteuer derzeit 12 000 Franken pro Jahr. Dies für Kosten, die der Arbeitnehmer bezahlt. Die Kantone können eigene Höchstgrenzen festlegen. Zahlt der Arbeitgeber nun die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung also an den Arbeitnehmer, müssen die Kostenentschädigungen auf dem Lohnausweis in Ziff. 13.3. als Spesenvergütungen deklariert werden. Die Steuerverwaltung rechnet dann die Beträge auf, die den Maximalabzug von 12 000 Franken übersteigen. Wenn Sie als Arbeitgeber die Kosten aber direkt an das Bildungsinstitut vergüten und die Rechnung auf Sie als Arbeitgeber lautet, sind diese im vollen Umfang abziehbar. Dies, sofern es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt.
Es erfolgt dann auch keine Aufrechnung beim Arbeitnehmer, selbst wenn die Kosten den Betrag von 12 000 übersteigen sollten.
Text erschienen im Blick: RATGEBER-BERUF im März 2017