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Home > Steuerberatung > Der AIA und die straflose Selbstanzeige Karriere

Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis


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Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis

11.2017

 

Der AIA und die straflose Selbstanzeige

 

Die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bewegt viele Steuerpflichtige dazu, ihre bislang nicht deklarierten ausländischen Konti offenzulegen.

 

Der automatische Informationsaustausch (AIA)

Die Schweiz hat mit 38 Staaten Abkommen über den Austausch von Bankdaten unterzeichnet, die am 1.1.2017 in Kraft getreten sind (alle 28 EU-Staaten sowie weitere, unter anderem Norwegen, Australien, Kanada). Ab 1.1.2018 sammeln die Schweiz und ihre Partnerstaaten Bankinformationen und leiten diese den ausländischen bzw. den Schweizer Steuerbehörden weiter.

 

Voraussetzungen für die straflose Selbstanzeige

Die straflose Selbstanzeige ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

- Es muss sich um die erste Selbstanzeige seit dem 1.1.2010 handeln,

- die Steuerhinterziehung darf keiner Behörde bekannt sein,

- der Steuerpflichtige muss die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen und

- er muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen.

 

In Bezug auf die Einführung des AIA stellt sich die Frage, ab wann die Steuerhinterziehung den Behörden bekannt ist. Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird spätestens ab dem 30.9.2018 vorausgesetzt, dass eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Spätestens ab dann gelten die Daten als dem Fiskus bekannt.

 

Während die meisten Deutschschweizer Kantone sich der Haltung der ESTV anschliessen (z.B. Thurgau, Bern, Wallis oder Zug), gehen die Meinungen in anderen Kantonen auseinander:

So sieht der Kanton Zürich diesen Zeitpunkt erst dann, wenn der Steuerkommissär das Dossier des Steuerpflichtigen zur Hand nimmt und anhand der Daten sieht, dass nicht das ganze Vermögen versteuert wurde.

Der Kanton Basel-Stadt geht erst ab dem Zeitpunkt, an dem er die Daten von der ESTV abruft, d.h. erst nach dem 30. September 2018, von der Bekanntheit der Daten aus.

 

Ganz anders sieht es die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gemäss Aussagen in den Medien sei im Grundsatz bereits seit dem 1.1.2017 keine straflose Selbstanzeige mehr möglich, da diese «nicht mehr aus eigenem Antrieb», sondern aufgrund der Einführung des AIA erfolge. Der Kanton Schwyz vertritt den Standpunkt, dass nicht mehr von der Straffreiheit profitiert werden könne, wenn die Selbstanzeige nicht aus Reue, sondern aufgrund eines äusseren Drucks (z.B. die Ehefrau, die mit einer Denunziation droht, oder die Einführung des AIA) erfolge.

 

© iStock.com/Mats Silvan

 

Gemäss weit überwiegender Lehrmeinung stellt der «eigene Antrieb» jedoch kein Kriterium dar – der Gesetzgeber hat ein solches explizit nicht im Gesetzestext verankert.

Einmal mehr legt die Schwyzer Steuerverwaltung die Gesetze so fiskalisch wie nur möglich aus, anstatt im Dienste des Bürgers zu handeln und für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Standortpolitik nicht nachvollziehbar. Zudem ist es zum jetzigen Zeitpunkt absolut kontraproduktiv, die Steuerpflichtigen mit Bussandrohungen von einer Selbstanzeige abzuhalten. Diese fragwürdige Haltung ist in der Schweizer Steuerlandschaft bislang einzigartig. Ihr wird von den Gerichten hoffentlich bald Einhalt geboten.

 

Empfehlung

Trotz der nicht einheitlichen Auslegung durch die Steuerbehörden sollten Selbstanzeigen mindestens noch bis zum 31.12.2017, in den meisten Kantonen sehr wahrscheinlich sogar noch bis zum 30.9.2018 straflos möglich sein. Einzige Ausnahme: der Kanton Schwyz. Wir empfehlen, die bislang nicht deklarierten Werte so bald wie möglich nachzudeklarieren.

 

 

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Tags: Steuerberatung, AIA, automatischer Informationsaustausch, straflose Selbstanzeige, Steuern, Bankkundengeheimnis

11.2017

Der AIA und die straflose Selbstanzeige

 

Die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bewegt viele Steuerpflichtige dazu, ihre bislang nicht deklarierten ausländischen Konti offenzulegen.

 

© iStock.com/Mats Silvan

 

Der automatische Informationsaustausch (AIA)

Die Schweiz hat mit 38 Staaten Abkommen über den Austausch von Bankdaten unterzeichnet, die am 1.1.2017 in Kraft getreten sind (alle 28 EU-Staaten sowie weitere, unter anderem Norwegen, Australien, Kanada). Ab 1.1.2018 sammeln die Schweiz und ihre Partnerstaaten Bankinformationen und leiten diese den ausländischen bzw. den Schweizer Steuerbehörden weiter.

 

Voraussetzungen für die straflose Selbstanzeige

Die straflose Selbstanzeige ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

- Es muss sich um die erste Selbstanzeige seit dem 1.1.2010 handeln,

- die Steuerhinterziehung darf keiner Behörde bekannt sein,

- der Steuerpflichtige muss die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen und

- er muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen.

 

In Bezug auf die Einführung des AIA stellt sich die Frage, ab wann die Steuerhinterziehung den Behörden bekannt ist. Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird spätestens ab dem 30.9.2018 vorausgesetzt, dass eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Spätestens ab dann gelten die Daten als dem Fiskus bekannt.

 

Während die meisten Deutschschweizer Kantone sich der Haltung der ESTV anschliessen (z.B. Thurgau, Bern, Wallis oder Zug), gehen die Meinungen in anderen Kantonen auseinander:

So sieht der Kanton Zürich diesen Zeitpunkt erst dann, wenn der Steuerkommissär das Dossier des Steuerpflichtigen zur Hand nimmt und anhand der Daten sieht, dass nicht das ganze Vermögen versteuert wurde.

Der Kanton Basel-Stadt geht erst ab dem Zeitpunkt, an dem er die Daten von der ESTV abruft, d.h. erst nach dem 30. September 2018, von der Bekanntheit der Daten aus.

 

Ganz anders sieht es die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gemäss Aussagen in den Medien sei im Grundsatz bereits seit dem 1.1.2017 keine straflose Selbstanzeige mehr möglich, da diese «nicht mehr aus eigenem Antrieb», sondern aufgrund der Einführung des AIA erfolge. Der Kanton Schwyz vertritt den Standpunkt, dass nicht mehr von der Straffreiheit profitiert werden könne, wenn die Selbstanzeige nicht aus Reue, sondern aufgrund eines äusseren Drucks (z.B. die Ehefrau, die mit einer Denunziation droht, oder die Einführung des AIA) erfolge.

 

Gemäss weit überwiegender Lehrmeinung stellt der «eigene Antrieb» jedoch kein Kriterium dar – der Gesetzgeber hat ein solches explizit nicht im Gesetzestext verankert.

Einmal mehr legt die Schwyzer Steuerverwaltung die Gesetze so fiskalisch wie nur möglich aus, anstatt im Dienste des Bürgers zu handeln und für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Standortpolitik nicht nachvollziehbar. Zudem ist es zum jetzigen Zeitpunkt absolut kontraproduktiv, die Steuerpflichtigen mit Bussandrohungen von einer Selbstanzeige abzuhalten. Diese fragwürdige Haltung ist in der Schweizer Steuerlandschaft bislang einzigartig. Ihr wird von den Gerichten hoffentlich bald Einhalt geboten.

 

Empfehlung

Trotz der nicht einheitlichen Auslegung durch die Steuerbehörden sollten Selbstanzeigen mindestens noch bis zum 31.12.2017, in den meisten Kantonen sehr wahrscheinlich sogar noch bis zum 30.9.2018 straflos möglich sein. Einzige Ausnahme: der Kanton Schwyz. Wir empfehlen, die bislang nicht deklarierten Werte so bald wie möglich nachzudeklarieren.

 

Tags: Steuerberatung, AIA, automatischer Informationsaustausch, straflose Selbstanzeige, Steuern, Bankkundengeheimnis


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