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Home > Steuerberatung > Kryptowährungen im Fokus des Fiskus Karriere

Luca Bettoja

Dr. iur.
dipl. Steuerexperte


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Luca Bettoja

Dr. iur.
dipl. Steuerexperte

06.2018

 

Kryptowährungen im Fokus des Fiskus

 

Trotz stark volatiler Entwicklung und Kurseinbrüchen bleiben Kryptowährungen weit verbreitet. Damit stellen sich in der Praxis zunehmend Fragen der steuerlichen Behandlung.

 

Der erste Hype bei den Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple etc. erlitt aufgrund der Kurseinbrüche zwar einen Dämpfer. Trotzdem haben die Währungen eine beachtliche Verbreitung erreicht und dienen Unternehmen zunehmend als Zahlungs- und Finanzierungsinstrument. Einzelne Steuerverwaltungen wie Zug, Luzern oder Zürich haben daher Merkblätter veröffentlicht, die aufgrund ersten Erfahrungen die Grundsätze der steuerlichen Behandlung der Kryptowährungen festhalten. Die Praxis der Besteuerung wird fortlaufend weiterentwickelt.

 

Kryptowährungen im Privatvermögen

Die bekanntesten Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum etc. dienen in erster Linie als digitales Zahlungsmittel und sind wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen. Die Guthaben unterliegen der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung im Wertschriften-Guthabenverzeichnis unter «übrige Guthaben» aufgeführt werden. Der Nachweis über den Bestand kann mit einem Ausdruck der Jahresbestände im «Wallet» – der digitalen Brieftasche – oder vergleichbaren Belegen erbracht werden. Für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes gelten die in den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Jahresendkurse. Existiert kein «offizieller» Kurswert, dann muss der Jahresendkurs jener Handelsplattform eingetragen werden, über die die Kauf- und Verkaufstransaktionen abgewickelt wurden. Lässt sich kein aktueller Bewertungskurs ermitteln, muss die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis deklariert werden.

Mit Kryptowährungen erzielte Kapitalgewinne sind steuerfrei, Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich. Bei Lohnzahlungen in Form von Kryptowährungen handelt es sich hingegen um steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses aufgeführt werden muss. Im Rahmen von Kryptofinanzierungen von Unternehmen bei Initial Coin Offerings werden oft digitale Vermögenswerte (sog. Token) ausgegeben, die dem Eigentümer zusätzliche Rechte wie Dividenden-, Stimm- oder Liquidationsrecht einräumen. In diesen Fällen müssen die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen abgeklärt werden.

 

Mining und gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

Stellt eine steuerpflichtige Person ihren Rechner zur Verarbeitung von Transaktionen von Kryptowährungen (sog. Mining) gegen Entschädigung (z.B. Bitcoin) zur Verfügung oder vereinnahmt sie Transaktionsgebühren, erzielt sie steuerbares Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, das auch den Sozialversicherungen und allenfalls der Mehrwertsteuer untersteht Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, dann sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Kursschwankungen müssen nach handelsrechtlichen Grundsätzen (Buchwertprinzip) erfasst werden. Im Zeitpunkt des Erwerbs müssen die Anschaffungskosten verbucht werden. Bei einem Wertanstieg bis zum Jahresende steht es dann der selbständig erwerbenden Person frei, ob sie den Anschaffungswert beibehält oder den steigenden Wert bereits vor der effektiven Veräusserung realisiert. Werden Verluste erzielt, sind diese mit dem übrigen Einkommen verrechenbar.

 

© iStock.com

 

Für die Abgrenzung, ob gewerbsmässiger Handel oder blosse private Vermögensverwaltung vorliegt, ziehen die Steuerverwaltungen die im Kreisschreiben der ESTV zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel genannten Kriterien heran. 

Der Steuerpflichtige sollte seinen Einzelfall daher rechtzeitig steuerlich abklären. Dies bewahrt ihn einerseits vor einer überraschenden Einschätzung als gewerbsmässiger Händler, andererseits eröffnet es ihm Planungsmöglichkeiten.

 

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Tags: Steuerberatung, Kryptowährung, Bitcoin, Privatvermögen, Einkommen

06.2018

Kryptowährungen im Fokus des Fiskus

 

Trotz stark volatiler Entwicklung und Kurseinbrüchen bleiben Kryptowährungen weit verbreitet. Damit stellen sich in der Praxis zunehmend Fragen der steuerlichen Behandlung.

 

© iStock.com

 

Der erste Hype bei den Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple etc. erlitt aufgrund der Kurseinbrüche zwar einen Dämpfer. Trotzdem haben die Währungen eine beachtliche Verbreitung erreicht und dienen Unternehmen zunehmend als Zahlungs- und Finanzierungsinstrument. Einzelne Steuerverwaltungen wie Zug, Luzern oder Zürich haben daher Merkblätter veröffentlicht, die aufgrund ersten Erfahrungen die Grundsätze der steuerlichen Behandlung der Kryptowährungen festhalten. Die Praxis der Besteuerung wird fortlaufend weiterentwickelt.

 

Kryptowährungen im Privatvermögen

Die bekanntesten Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum etc. dienen in erster Linie als digitales Zahlungsmittel und sind wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen. Die Guthaben unterliegen der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung im Wertschriften-Guthabenverzeichnis unter «übrige Guthaben» aufgeführt werden. Der Nachweis über den Bestand kann mit einem Ausdruck der Jahresbestände im «Wallet» – der digitalen Brieftasche – oder vergleichbaren Belegen erbracht werden. Für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes gelten die in den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Jahresendkurse. Existiert kein «offizieller» Kurswert, dann muss der Jahresendkurs jener Handelsplattform eingetragen werden, über die die Kauf- und Verkaufstransaktionen abgewickelt wurden. Lässt sich kein aktueller Bewertungskurs ermitteln, muss die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis deklariert werden.

Mit Kryptowährungen erzielte Kapitalgewinne sind steuerfrei, Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich. Bei Lohnzahlungen in Form von Kryptowährungen handelt es sich hingegen um steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses aufgeführt werden muss. Im Rahmen von Kryptofinanzierungen von Unternehmen bei Initial Coin Offerings werden oft digitale Vermögenswerte (sog. Token) ausgegeben, die dem Eigentümer zusätzliche Rechte wie Dividenden-, Stimm- oder Liquidationsrecht einräumen. In diesen Fällen müssen die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen abgeklärt werden.

 

Mining und gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

Stellt eine steuerpflichtige Person ihren Rechner zur Verarbeitung von Transaktionen von Kryptowährungen (sog. Mining) gegen Entschädigung (z.B. Bitcoin) zur Verfügung oder vereinnahmt sie Transaktionsgebühren, erzielt sie steuerbares Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, das auch den Sozialversicherungen und allenfalls der Mehrwertsteuer untersteht Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, dann sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Kursschwankungen müssen nach handelsrechtlichen Grundsätzen (Buchwertprinzip) erfasst werden. Im Zeitpunkt des Erwerbs müssen die Anschaffungskosten verbucht werden. Bei einem Wertanstieg bis zum Jahresende steht es dann der selbständig erwerbenden Person frei, ob sie den Anschaffungswert beibehält oder den steigenden Wert bereits vor der effektiven Veräusserung realisiert. Werden Verluste erzielt, sind diese mit dem übrigen Einkommen verrechenbar.

Für die Abgrenzung, ob gewerbsmässiger Handel oder blosse private Vermögensverwaltung vorliegt, ziehen die Steuerverwaltungen die im Kreisschreiben der ESTV zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel genannten Kriterien heran. 

Der Steuerpflichtige sollte seinen Einzelfall daher rechtzeitig steuerlich abklären. Dies bewahrt ihn einerseits vor einer überraschenden Einschätzung als gewerbsmässiger Händler, andererseits eröffnet es ihm Planungsmöglichkeiten.

 

Tags: Steuerberatung, Kryptowährung, Bitcoin, Privatvermögen, Einkommen


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