Im März 2012 hiess der Nationalrat eine parlamentarische Initiative der SVP mit 100 zu 85 Stimmen gut. Diese fordert die schweizweite Einführung der so genannten Sofortabschreibungen bei den Unternehmenssteuern. Der Ständerat wird das Geschäft demnächst behandeln. Einige Kantone kennen diese Regelung schon seit Langem (z. B. Schwyz, Wallis) oder haben sie jüngst eingeführt (z. B. Zug). Die Umsetzung der Initiative hätte zur Folge, dass die in der Praxis bewährte Sofortabschreibungsregel in der ganzen Schweiz gelten würde.
Was sind Abschreibungen?
Die meisten Teile des betrieblichen Anlagevermögens (Maschinen, Apparate, Fahrzeuge, IT, Bauten usw.) entwerten sich im Laufe der Zeit. Betriebswirtschaftlich ist diese Entwertung in der Erfolgsrechnung als Teil des Aufwands zu belasten. Ein Unternehmen muss diese Abschreibungen als Kostenbestandteil via Umsätze erwirtschaften. Damit sind am Ende der Nutzungsdauer auch die flüssigen Mittel für die Neuanschaffung wieder vorhanden. Es geht also darum, den Wertverzehr des Anlagevermögens über die Zeit der Nutzung zu verteilen. Da die einzelnen Güter jedoch stark unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen, behilft man sich in der Praxis mit pauschalen Abschreibungssätzen, geschätzten Nutzungsdauern oder eben dem Vorgehen, wonach bewegliches Anlagevermögen im Anschaffungsjahr sofort auf 1 Franken abgeschrieben wird. Das Schweizerische Handelsrecht lässt hier diverse Methoden zu; es untersagt jedoch, ein Anlagevermögen mit einem höheren als dem effektiven Wert auszuweisen (Vorsichtsprinzip).
Wie wirken sich Sofortabschreibungen aus?
Die steuerliche Anerkennung von Sofortabschreibungen bewirkt, dass der Investitionsaufwand bereits im Anschaffungsjahr geltend gemacht werden kann. Bei einer Verteilung der Abschreibungen über die Nutzungsdauer kann demzufolge auch der Steuerabzug nur «häppchenweise» beansprucht werden. Unter dem Strich werden bei beiden Methoden genau gleich hohe Abschreibungen verbucht bzw. Abzüge vorgenommen. Einzig der Zeitpunkt des steuerlichen Geltendmachens verschiebt sich nach vorne. Dies bedeutet, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Investition weniger Steuern zahlt, dafür in den Jahren, in denen keine Investitionen (mehr) anfallen, umso mehr. Das Unternehmen hat damit die Möglichkeit, die Steuern dann zu entrichten, wenn es über freie Mittel verfügt – und nicht dann, wenn es hohe Investitionen tätigen musste. Dieser Effekt ist volkswirtschaftlich und fiskalpolitisch sehr sinnvoll.
Die Gegner der Sofortabschreibungspraxis machten im Rahmen der parlamentarischen Beratung geltend, dass mit der Einführung der Sofortabschreibung dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde. Zudem wird behauptet, dass sich der Verwaltungsaufwand erhöhe. Die eine Behauptung ist offensichtlich falsch, das andere Argument verkehrt sich ins Gegenteil. Denn gegen missbräuchliche Abschreibungspraxen (z.B. zur Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode) kennt die Rechtsprechung bereits heute den Missbrauchsvorbehalt. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso eine zeitlich vorgezogene Abschreibung missbräuchlich sein sollte. Gerade die unterschiedlichen kantonalen Abschreibungspraxen zeitigen bei interkantonal tätigen Unternehmen einen hohen Administrationsaufwand, da die kantonalen Steuerbehörden jeweils nur ihre eigene Abschreibungspraxis akzeptieren. Dies führt zu anteilmässigen Aufrechnungen, die sehr aufwändig in einer separaten Steuerbilanz abgebildet werden müssen.
Bestechende Lösung
Die Sofortabschreibungspraxis besticht durch ihre Einfachheit, Planbarkeit und den Schutz des unternehmerischen Kapitals in den Investitionsjahren. Die «Schwyzer bzw. Walliser Praxis» kann hier durchaus als Vorbild für eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche Lösung dienen...
Im März 2012 hiess der Nationalrat eine parlamentarische Initiative der SVP mit 100 zu 85 Stimmen gut. Diese fordert die schweizweite Einführung der so genannten Sofortabschreibungen bei den Unternehmenssteuern. Der Ständerat wird das Geschäft demnächst behandeln. Einige Kantone kennen diese Regelung schon seit Langem (z. B. Schwyz, Wallis) oder haben sie jüngst eingeführt (z. B. Zug). Die Umsetzung der Initiative hätte zur Folge, dass die in der Praxis bewährte Sofortabschreibungsregel in der ganzen Schweiz gelten würde.
Was sind Abschreibungen?
Die meisten Teile des betrieblichen Anlagevermögens (Maschinen, Apparate, Fahrzeuge, IT, Bauten usw.) entwerten sich im Laufe der Zeit. Betriebswirtschaftlich ist diese Entwertung in der Erfolgsrechnung als Teil des Aufwands zu belasten. Ein Unternehmen muss diese Abschreibungen als Kostenbestandteil via Umsätze erwirtschaften. Damit sind am Ende der Nutzungsdauer auch die flüssigen Mittel für die Neuanschaffung wieder vorhanden. Es geht also darum, den Wertverzehr des Anlagevermögens über die Zeit der Nutzung zu verteilen. Da die einzelnen Güter jedoch stark unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen, behilft man sich in der Praxis mit pauschalen Abschreibungssätzen, geschätzten Nutzungsdauern oder eben dem Vorgehen, wonach bewegliches Anlagevermögen im Anschaffungsjahr sofort auf 1 Franken abgeschrieben wird. Das Schweizerische Handelsrecht lässt hier diverse Methoden zu; es untersagt jedoch, ein Anlagevermögen mit einem höheren als dem effektiven Wert auszuweisen (Vorsichtsprinzip).
Wie wirken sich Sofortabschreibungen aus?
Die steuerliche Anerkennung von Sofortabschreibungen bewirkt, dass der Investitionsaufwand bereits im Anschaffungsjahr geltend gemacht werden kann. Bei einer Verteilung der Abschreibungen über die Nutzungsdauer kann demzufolge auch der Steuerabzug nur «häppchenweise» beansprucht werden. Unter dem Strich werden bei beiden Methoden genau gleich hohe Abschreibungen verbucht bzw. Abzüge vorgenommen. Einzig der Zeitpunkt des steuerlichen Geltendmachens verschiebt sich nach vorne. Dies bedeutet, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Investition weniger Steuern zahlt, dafür in den Jahren, in denen keine Investitionen (mehr) anfallen, umso mehr. Das Unternehmen hat damit die Möglichkeit, die Steuern dann zu entrichten, wenn es über freie Mittel verfügt – und nicht dann, wenn es hohe Investitionen tätigen musste. Dieser Effekt ist volkswirtschaftlich und fiskalpolitisch sehr sinnvoll.
Die Gegner der Sofortabschreibungspraxis machten im Rahmen der parlamentarischen Beratung geltend, dass mit der Einführung der Sofortabschreibung dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde. Zudem wird behauptet, dass sich der Verwaltungsaufwand erhöhe. Die eine Behauptung ist offensichtlich falsch, das andere Argument verkehrt sich ins Gegenteil. Denn gegen missbräuchliche Abschreibungspraxen (z.B. zur Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode) kennt die Rechtsprechung bereits heute den Missbrauchsvorbehalt. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso eine zeitlich vorgezogene Abschreibung missbräuchlich sein sollte. Gerade die unterschiedlichen kantonalen Abschreibungspraxen zeitigen bei interkantonal tätigen Unternehmen einen hohen Administrationsaufwand, da die kantonalen Steuerbehörden jeweils nur ihre eigene Abschreibungspraxis akzeptieren. Dies führt zu anteilmässigen Aufrechnungen, die sehr aufwändig in einer separaten Steuerbilanz abgebildet werden müssen.
Bestechende Lösung
Die Sofortabschreibungspraxis besticht durch ihre Einfachheit, Planbarkeit und den Schutz des unternehmerischen Kapitals in den Investitionsjahren. Die «Schwyzer bzw. Walliser Praxis» kann hier durchaus als Vorbild für eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche Lösung dienen...