Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat ihre Praxis bezüglich Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VST) deutlich verschärft.
Für nicht ordnungsgemäss deklarierte, VST-belastete Einkünfte (z. B. Zins-, Dividendenbeträge) verwirkt der Anspruch auf VST-Rückerstattung. Die VST-belasteten Einkünfte gelten nur noch dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn der Steuerpflichtige sie in der ersten Steuererklärung angibt, die nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist.
Als nicht mehr ordnungsgemäss gilt hingegen, wenn die Deklaration erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt. Dabei ist egal, ob die Einkünfte in Unkenntnis darüber, aus Versehen oder absichtlich nicht angegeben wurden. Gleiches gilt, wenn die Deklaration der VST-belasteten Einkünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt, d. h. im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens oder einer Selbstanzeige für die Einkommens- und Vermögenssteuer.
Es besteht kein Zweifel: Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab und heizt gleichzeitig die Diskussion über das Aufrechnen von so genannten geldwerten Leistungen an. Zudem muss man sich fragen, ob eine «Sonderstrafsteuer», die ohne Prüfung der Schuldfrage in einem Strafverfahren verhängt und unter Umständen zusätzlich zu den Strafsteuern nach den Einkommens- und Vermögenssteuergesetzen erhoben wird, mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unseres Landes überhaupt vereinbar ist…
* Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab.
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat ihre Praxis bezüglich Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VST) deutlich verschärft.
* Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab.
Für nicht ordnungsgemäss deklarierte, VST-belastete Einkünfte (z. B. Zins-, Dividendenbeträge) verwirkt der Anspruch auf VST-Rückerstattung. Die VST-belasteten Einkünfte gelten nur noch dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn der Steuerpflichtige sie in der ersten Steuererklärung angibt, die nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist.
Als nicht mehr ordnungsgemäss gilt hingegen, wenn die Deklaration erst aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt. Dabei ist egal, ob die Einkünfte in Unkenntnis darüber, aus Versehen oder absichtlich nicht angegeben wurden. Gleiches gilt, wenn die Deklaration der VST-belasteten Einkünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt, d. h. im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens oder einer Selbstanzeige für die Einkommens- und Vermögenssteuer.
Es besteht kein Zweifel: Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab und heizt gleichzeitig die Diskussion über das Aufrechnen von so genannten geldwerten Leistungen an. Zudem muss man sich fragen, ob eine «Sonderstrafsteuer», die ohne Prüfung der Schuldfrage in einem Strafverfahren verhängt und unter Umständen zusätzlich zu den Strafsteuern nach den Einkommens- und Vermögenssteuergesetzen erhoben wird, mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unseres Landes überhaupt vereinbar ist…