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Home > Steuerberatung > Abzugsfähiger Gartenunterhalt Karriere

Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 


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Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 

02.2015

 

Abzugsfähiger Gartenunterhalt 

 

Aufwendungen für den Garten sind als Gewinnungskosten steuerlich abzugsfähig, sofern sie mit dem steuerbaren Eigenmietwert unmittelbar zusammenhängen, zur Erhaltung des Gartens nötig sind und keiner privaten Liebhaberei dienen.

 

Gartengestaltung und -unterhalt: Abzugsfähig sind werterhaltende Auslagen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, sowie für Reparaturkosten bestehender Anlagen wie Gartenzäune, -wege und -mauern. Neuanschaffungen haben hingegen wertvermehrenden Charakter und dürfen nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht absetzbar sind so genannte Lebenshaltungskosten, d.h. Aufwendungen für die individuelle Verschönerung des Gartens wie das Unterhalten eines Ziergartens oder für die Eigenversorgung wie das Anlegen eines Gemüsegartens.

 

Räumungs- und Reinigungsarbeiten: Kosten für wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten (z.B. Schneeräumung) werden bei selbstgenutzten Liegenschaften als Lebenshaltungskosten betrachtet und sind nicht zum Abzug zugelassen.

 

Beschattungssysteme: Gleichwertiger Ersatz für fix montierte Beschattungsanlagen ist abzugsfähig. Nicht abzugsfähig ist hingegen das Ersetzen einer Sonnenstore durch ein Sonnensegel, da dieses in der Regel bewegliches Gut darstellt.

 

Rasenmäher: Kosten für den erstmaligen Kauf eines Rasenmähers sind gemäss Praxis der kantonalen Steuerverwaltung sowie  laut Bundesgericht keine Liegenschaftsunterhaltskosten. Abzugsfähig bleiben hingegen die Reparatur oder der gleichwertige Ersatz.

 

Swimmingpool: Wird der Pool beim Festsetzen des Eigenmietwerts berücksichtig, sind die entsprechenden Unterhaltskosten 100 % absetzbar.

 

 

*  Reparaturkosten für den Rasenmäher sind abzugsfähig.

 

Fazit

Durch den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Steuererklärung lässt sich die Fiskallast unter Umständen wesentlich reduzieren. Die obigen Erläuterungen und Beispiele zeigen jedoch, dass Liegenschaftsunterhalt nicht gleich Liegenschaftsunterhalt ist. Der Steuerpflichtige muss daher die Kosten genau analysieren und  qualifizieren, bevor er sie in Abzug bringt. Dabei hilft ihm die «Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten» des Kantons Schwyz.

 

 
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Tags: Steuerberatung, Eigenmietwert, Gartenunterhalt, Gewinnungskosten, Lebenshaltungskosten, Liegenschaften, Unterhalt, Steuererklärung

02.2015

Abzugsfähiger Gartenunterhalt 

 

Aufwendungen für den Garten sind als Gewinnungskosten steuerlich abzugsfähig, sofern sie mit dem steuerbaren Eigenmietwert unmittelbar zusammenhängen, zur Erhaltung des Gartens nötig sind und keiner privaten Liebhaberei dienen.

 

*  Reparaturkosten für den Rasenmäher sind abzugsfähig.

 

Gartengestaltung und -unterhalt: Abzugsfähig sind werterhaltende Auslagen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, sowie für Reparaturkosten bestehender Anlagen wie Gartenzäune, -wege und -mauern. Neuanschaffungen haben hingegen wertvermehrenden Charakter und dürfen nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht absetzbar sind so genannte Lebenshaltungskosten, d.h. Aufwendungen für die individuelle Verschönerung des Gartens wie das Unterhalten eines Ziergartens oder für die Eigenversorgung wie das Anlegen eines Gemüsegartens.

 

Räumungs- und Reinigungsarbeiten: Kosten für wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten (z.B. Schneeräumung) werden bei selbstgenutzten Liegenschaften als Lebenshaltungskosten betrachtet und sind nicht zum Abzug zugelassen.

 

Beschattungssysteme: Gleichwertiger Ersatz für fix montierte Beschattungsanlagen ist abzugsfähig. Nicht abzugsfähig ist hingegen das Ersetzen einer Sonnenstore durch ein Sonnensegel, da dieses in der Regel bewegliches Gut darstellt.

 

Rasenmäher: Kosten für den erstmaligen Kauf eines Rasenmähers sind gemäss Praxis der kantonalen Steuerverwaltung sowie  laut Bundesgericht keine Liegenschaftsunterhaltskosten. Abzugsfähig bleiben hingegen die Reparatur oder der gleichwertige Ersatz.

 

Swimmingpool: Wird der Pool beim Festsetzen des Eigenmietwerts berücksichtig, sind die entsprechenden Unterhaltskosten 100 % absetzbar.

 

Fazit

Durch den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Steuererklärung lässt sich die Fiskallast unter Umständen wesentlich reduzieren. Die obigen Erläuterungen und Beispiele zeigen jedoch, dass Liegenschaftsunterhalt nicht gleich Liegenschaftsunterhalt ist. Der Steuerpflichtige muss daher die Kosten genau analysieren und  qualifizieren, bevor er sie in Abzug bringt. Dabei hilft ihm die «Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten» des Kantons Schwyz.

 

Tags: Steuerberatung, Eigenmietwert, Gartenunterhalt, Gewinnungskosten, Lebenshaltungskosten, Liegenschaften, Unterhalt, Steuererklärung


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