Gemäss (bisheriger) bundesgerichtlicher Rechtsprechung, sind auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet. Nicht geschuldet werden diese Beiträge hingegen auf Vermögenserträgen, somit insbesondere nicht auf Dividenden. Aus AHV-rechtlicher Sicht ergibt sich nun das Problem, inwieweit Dividenden einer AG an die bei ihr beschäftigten Aktionäre ein (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt, oder aber eine (beitragsbefreite) Gewinnausschüttung darstellen.
Tiefer Lohn, hohe Dividende
Die Ausgleichskassen stützen sich dabei nicht auf die von den Steuerverwaltungen vorgenommenen Qualifikationen, sofern ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Einerseits muss das Arbeitsentgelt einem Drittvergleich standhalten, anderseits gelten gemäss der neuen Wegleitung über den massgebenden Lohn Dividenden von über 10 % des Steuerwerts der Anteile als vermutungsweise überhöht. Bei zu tiefem Lohn und zu hoher Dividende rechnet die AHV somit den beitragspflichtigen Lohn auf.
Gesamtumstände entscheiden
Das Bundesgericht hat allerdings klar festgehalten, dass stets die Gesamtumstände massgebend sind: So können auch bei einem tiefen Lohn hohe Dividenden ohne abgaberechtliche Folgen ausbezahlt werden, wenn die dabei ausgeschütteten Reserven aus Jahren stammen, in denen ein angemessener bzw. branchenüblicher Lohn ausbezahlt wurde. Ausserdem hat eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Dividendenzahlung arbeitsrechtlich (somit abgabepflichtig), oder gesellschaftsrechtlich (also nicht abgabepflichtig) motiviert war.
* Bei zu tiefem Lohn und zu hoher Dividende rechnet die AHV den beitragspflichtigen Lohn auf.
Branchenüblicher Lohn?
Zur Bestimmung des branchenüblichen Lohns kann als Orientierung der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik herangezogen werden (www.lohnrechner.bfs.admin.ch).
Gemäss (bisheriger) bundesgerichtlicher Rechtsprechung, sind auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet. Nicht geschuldet werden diese Beiträge hingegen auf Vermögenserträgen, somit insbesondere nicht auf Dividenden. Aus AHV-rechtlicher Sicht ergibt sich nun das Problem, inwieweit Dividenden einer AG an die bei ihr beschäftigten Aktionäre ein (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt, oder aber eine (beitragsbefreite) Gewinnausschüttung darstellen.
* Bei zu tiefem Lohn und zu hoher Dividende rechnet die AHV den beitragspflichtigen Lohn auf.
Tiefer Lohn, hohe Dividende
Die Ausgleichskassen stützen sich dabei nicht auf die von den Steuerverwaltungen vorgenommenen Qualifikationen, sofern ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Einerseits muss das Arbeitsentgelt einem Drittvergleich standhalten, anderseits gelten gemäss der neuen Wegleitung über den massgebenden Lohn Dividenden von über 10 % des Steuerwerts der Anteile als vermutungsweise überhöht. Bei zu tiefem Lohn und zu hoher Dividende rechnet die AHV somit den beitragspflichtigen Lohn auf.
Gesamtumstände entscheiden
Das Bundesgericht hat allerdings klar festgehalten, dass stets die Gesamtumstände massgebend sind: So können auch bei einem tiefen Lohn hohe Dividenden ohne abgaberechtliche Folgen ausbezahlt werden, wenn die dabei ausgeschütteten Reserven aus Jahren stammen, in denen ein angemessener bzw. branchenüblicher Lohn ausbezahlt wurde. Ausserdem hat eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Dividendenzahlung arbeitsrechtlich (somit abgabepflichtig), oder gesellschaftsrechtlich (also nicht abgabepflichtig) motiviert war.
Branchenüblicher Lohn?
Zur Bestimmung des branchenüblichen Lohns kann als Orientierung der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik herangezogen werden (www.lohnrechner.bfs.admin.ch).