Steuerhinterziehung: dank strafloser Selbstanzeige wieder besser
Seit Anfang 2010 können Steuerpflichtige eine eigene Steuerhinterziehung selber anzeigen und damit einer Strafsteuer vollständig entgehen. Zwar müssen sie die Nachsteuern inkl. Verzugszinsen über die letzten zehn Jahre nachzahlen, jedoch ohne zusätzliche Busse. Wir zeigen auf, wie dieses Instrument in den viereinhalb Jahren seit seiner Einführung genutzt wurde und welche Trends sich derzeit abzeichnen. In diesem Zusammenhang interessiert auch die Entwicklung im Bereich der Abschaffung des Bankkundengeheimnisses und des sich anbahnenden automatischen Informationsaustauschs.
* Eine straflose Selbstanzeige besteht darin, dass man gegenüber dem Fiskus jene Einkommen und Vermögen offenlegt, die man während der letzten zehn Jahre nicht deklariert hat. Für dieses Verhalten verlangt die Behörde keine Erklärung oder Begründung.
Selbstanzeigen sind seit 2010 möglich
Erwartungsgemäss gab es beim Einführen der straflosen Selbstanzeige 2010 viele Meldungen an die Steuerverwaltungen. Bereits nach Ablauf des ersten Jahres reduzierte sich die Zahl der Selbstanzeigen aber wieder deutlich.
Eine eigentliche Trendwende erfolgte 2013: Praktisch alle Kantone meldeten neue Rekorde an Selbstanzeigen. Gesamtschweizerisch wurden schätzungsweise in über 20 000 Fällen an die 14 bis 16 Milliarden Franken «legalisiert». Allein im Kanton Zürich legten Steuerhinterzieher Vermögen von 577 Millionen Franken offen. Über ihre Beweggründe lässt sich nur mutmassen. Unseres Erachtens spielen aber folgende Aspekte die grösste Rolle:
Abschaffung Bankkundengeheimnis und automatischer Informationsaustausch
Noch vor wenigen Jahren herrschte in der Schweiz überwiegend die Meinung, dass sich das Ausland an unserem Bankkundengeheimnis «dann schon noch die Zähne ausbeissen» werde. Wie die jüngere Vergangenheit nun aber zeigt, war das Schweizer Bankkundengeheimnis ein doch eher leicht zu knackendes «Nüssli».
Mangelndes Selbstbewusstsein, fehlendes Wissen über Sinn und Zweck des Bankkundengeheimnisses (Schutz vor Erpressung, Enteignung von korrupten Regimes) sowie Einzelinteressen der Involvierten (z. B. der international tätigen Banken) führten zur raschen und wohl unwiderruflichen Abschaffung des Bankkundengeheimnisses gegenüber ausländischen Behörden. Dabei standen Fairness oder andere wichtige moralische Grundwerte nicht immer im Zentrum. Im Gegenteil, es war und ist ein Schlagabtausch um die attraktivsten Finanzplätze der Welt. Weitere Entwicklungen sind im Gang. So soll künftig z. B. Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei geahndet werden.
Es lässt sich wohl kaum vermeiden, dass es in naher Zukunft zur Einführung eines automatischen Informationsaustauschs mit diversen ausländischen Staaten kommt. Für Schweizer Steuerpflichtige stellt sich dann nur noch die Frage, ob bzw. wie lange es dauert, bis auch der hiesige Fiskus die Daten von den Banken erhält. Man darf gespannt sein, wie lange man sich hier «die Zähne ausbeisst»…
Wie funktioniert die straflose Selbstanzeige?
Wie eingangs erwähnt, besteht eine straflose Selbstanzeige darin, dass man gegenüber dem Fiskus jene Einkommen und Vermögen offenlegt, die man während der letzten zehn Jahre nicht deklariert hat. Für dieses Verhalten verlangt die Behörde keine Erklärung oder Begründung. Sofern die Steuerhinterziehung der Steuerverwaltung noch nicht bekannt war und die Nachsteuer inkl. Verzugszinsen unverzüglich beglichen werden, geht der Betroffene straffrei aus.
Jeder Steuerpflichtige darf sich einmal in seinem Leben ohne Straffolge selbst anzeigen. Im Gegenzug kann er das auf diese Weise «legalisierte Geld» wieder für alle gewünschten Zwecke verwenden (Amortisation von Hypotheken, Alters- und Pflegeheimkosten, Autokauf usw.). Und: Dank einem guten Gewissen schläft man sicher wieder besser.
Darum unser Tipp: Falls Sie nachträglich etwas zu melden haben (bzw. gut schlafen möchten), tun Sie es jetzt – wir stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat gerne zur Verfügung.
Auch Erben werden weniger zur (Nachsteuer) Kasse gebeten
Seit dem 1. Januar 2010 können auch Erben beim Offenlegen einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer deutlich tieferen Nachbesteuerung und tieferen Verzugszinsen profitieren. Ziel dieser Massnahme ist, dass hinterzogenes Steuersubstrat leichter der Legalität zugeführt werden kann.
Nachsteuer und Verzugszins sind neu nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Dies führt dazu, dass die Nachsteuer faktisch um zwei Drittel reduziert wird! Voraussetzung ist jedoch, dass die Fiskalbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatte und der Pflichtige das Steueramt vorbehaltlos unterstützt. Diese Kooperation hat bereits zum Zeitpunkt der Inventaraufnahme und mittels vollständiger Offenlegung zu erfolgen.
Die Vorteile einer vereinfachten Nachbesteuerung liegen auf der Hand:
1. sind versteuerte Vermögenswerte für die Erben angenehmer, da diese damit frei verwendbar sind und
2. darf den Erben (wie schon bisher) keine Busse für die Vergehen des Erblassers ausgesprochen werden.