blog search

Follow us

RSS
blog search
Karriere
Menu
Home > Steuerberatung > Sind meine Pensionskassengelder verloren, wenn ich frühzeitig sterbe?   Karriere

Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 


Follow us

RSS
RSS

Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 

02.2015

 

Sind meine Pensionskassengelder verloren, wenn ich frühzeitig sterbe?

 

Renten- und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) fallen nicht unter das Erbrecht und darum auch nicht in den Nachlass. Hier besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistung gemäss BVG. 

 

Drohender Totalverlust

Das BVG definiert als Minimalvariante lediglich den überlebenden Ehegatten sowie die unterhaltspflichtigen Kinder als Begünstigte. Sind zum Todeszeitpunkt keine Personen dieser Kategorie vorhanden, fällt das Vorsorgekapital vollumfänglich der Vorsorgeeinrichtung zu. Es ist also verloren! 

 

Ausbau um drei Stufen

Die Begünstigtenordnung kann im Reglement aber um drei fakultative Stufen ausgebaut werden. In diesem Fall gelangen allenfalls auch Konkubinatspartner, nicht unterhaltspflichtige Kinder oder übrige Erben (z. B. Geschwister des Verstorbenen) in den Genuss von Hinterlassenenleistungen.

 

 

*  Der Begünstigtenkreis kann mittels Vorsorgereglement der Pensionskasse erweitert werden.

 

Aufs Reglement kommt‘s an

Auf die Frage, ob Ihre Pensionskassengelder beim frühzeitigen Versterben verloren gehen oder nicht, gibt es nur eine Antwort: Auf das Vorsorgereglement kommt es an!

 
RSS

20

Tags: Steuerberatung, AHV, 2. Säule, Vorsorge, BVG, Pensionskasse, Rente

02.2015

Sind meine Pensionskassengelder verloren, wenn ich frühzeitig sterbe?

 

Renten- und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) fallen nicht unter das Erbrecht und darum auch nicht in den Nachlass. Hier besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistung gemäss BVG. 

 

*  Der Begünstigtenkreis kann mittels Vorsorgereglement der Pensionskasse erweitert werden.

 

Drohender Totalverlust

Das BVG definiert als Minimalvariante lediglich den überlebenden Ehegatten sowie die unterhaltspflichtigen Kinder als Begünstigte. Sind zum Todeszeitpunkt keine Personen dieser Kategorie vorhanden, fällt das Vorsorgekapital vollumfänglich der Vorsorgeeinrichtung zu. Es ist also verloren! 

 

Ausbau um drei Stufen

Die Begünstigtenordnung kann im Reglement aber um drei fakultative Stufen ausgebaut werden. In diesem Fall gelangen allenfalls auch Konkubinatspartner, nicht unterhaltspflichtige Kinder oder übrige Erben (z. B. Geschwister des Verstorbenen) in den Genuss von Hinterlassenenleistungen.

 

Aufs Reglement kommt‘s an

Auf die Frage, ob Ihre Pensionskassengelder beim frühzeitigen Versterben verloren gehen oder nicht, gibt es nur eine Antwort: Auf das Vorsorgereglement kommt es an!

 

Tags: Steuerberatung, AHV, 2. Säule, Vorsorge, BVG, Pensionskasse, Rente


RSS

20


Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 


Impressum  Datenschutzerklärung
×

blog.mattig.swiss