Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018
Seit dem 1. Juli 2018 sind Unternehmen verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von über acht Prozent den regionalen Arbeitsvermittlungszentren zu melden.
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Stellenmeldepflicht
Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative „Gegen Masseneinwanderung“ angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.
Mit der Stellenmeldepflicht will der Bundesrat die Steuerung der Zuwanderung auf Verordnungsebene konkretisieren. Künftig müssen Unternehmen eine offene Stelle den regionalen Arbeitsvermittlungsämtern (RAV) melden, falls die Arbeitslosigkeit im betreffenden Berufsfeld acht Prozent übersteigt. Dieser Schwellenwert wird ab 1. Januar 2020 auf fünf Prozent gesenkt.
Betroffene Berufsarten
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO publiziert auf der Online-Plattform „arbeit.swiss“ eine Liste mit jenen Berufsarten, in denen schweizweit mindestens acht Prozent Arbeitslosigkeit herrscht und für die neu die Meldepflicht gilt. Unter anderem sind auf der aktuellen Liste Marketingfachleute, Serviceangestellte, Empfangspersonal, Magaziner, aber auch sämtliche Berufe des Bauhauptgewerbes aufgeführt. Die Liste wird vom SECO periodisch aktualisiert.
Ablauf der Meldepflicht und Ausnahmen
Arbeitgeber sind verpflichtet, offene Stellen in den betroffenen Berufsarten den Arbeitsvermittlungszentren zu melden. Innert einer Frist von drei Arbeitstagen müssen die Vermittlungszentren den Arbeitgebern mitteilen, ob passende Dossiers vorliegen. Die Arbeitgeber evaluieren diese Dossiers und müssen geeignete Kandidaten zu Bewerbungsgesprächen einladen. Der Arbeitgeber kann jedoch frei entscheiden, ob er die Vorschläge als geeignet erachtet oder nicht. Eine Begründungspflicht bei Ablehnung eines Dossiers besteht nicht.
Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen dürfen die Arbeitgeber die offenen Stellen offiziell publizieren. Nachdem die Stelle im Informationssystem des Arbeitsvermittlungszentrums erfasst wurde, erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung. Die fünftägige Frist beginnt am Folgetag (= Arbeitstag) der Bestätigung. Dadurch wird sichergestellt, dass die stellensuchenden Arbeitslosen einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt haben.
Offene Stellen müssen nicht gemeldet werden, wenn
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Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes besetzt werden mit Personen, die seit mindestens sechs Monaten angestellt sind (dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden);
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die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert; oder wenn
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Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Sanktionen
Das Gesetz sieht für eine vorsätzliche Verletzung der Stellenmeldepflicht oder der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgespräches mit einem geeigneten Kandidaten eine Busse von bis zu CHF 40‘000 vor. Der fahrlässige Verstoss kann mit einer Busse von bis zu CHF 20‘000 geahndet werden.
Arbeitnehmer sämtlicher Branchen sollten sich mit der Thematik rechtzeitig auseinandersetzen. Weiter bleibt zu hoffen, dass die Behörden in der Anfangsphase die Sanktionsmassnahmen zurückhaltend und mit Augenmass anwenden.