Beugen Sie den Auswirkungen der US-Nachlasssteuer jetzt vor
Die US-Nachlasssteuer (US Federal Estate Tax) wurde – nachdem sie für das Jahr 2010 ursprünglich ausgesetzt worden war – rückwirkend per 1. 1. 2010 wieder in Kraft gesetzt. Dabei können auch Personen, die weder US-Staatsangehörige sind noch ihren Wohnsitz oder eine Wohnstätte in den USA haben, von dieser Nachlasssteuer betroffen sein.
Achtung bei Vermögenswerten von über USD 60'000
Die US-Nachlasssteuer kommt zum Zug, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes US-Vermögenswerte (gemäss amerikanischem Steuerrecht so genannte «US Situs Assets») von über USD 60'000 hielt. Als solche gelten neben direktem Grundbesitz in den USA auch Wertschriften von Gesellschaften mit Sitz in den USA, bestimmte Anleihen von US-Schuldnern oder Anteile an Anlagefonds, die in den USA ansässig sind. Offen ist vorderhand noch, ob unter dieses Gesetz auch US-Obligationen, Schuldscheine und Versicherungsansprüche fallen.
Achtung bei Aktien von US-Unternehmen
So genügt es z.B., wenn ein Schweizer Privatanleger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz Aktien von mehr als USD 60'000 an US-Unternehmen wie Google, Apple oder Microsoft besass, um seine Erben in die Fänge des amerikanischen Fiskus zu treiben. Dabei spielt der Aufbewahrungsort der Aktien übrigens keine Rolle. Sämtliche US-Vermögenswerte, die über dem Steuerfreibetrag von USD 60'000 liegen, werden mit der US-Nachlasssteuer erfasst. Wie hoch die Fiskalbelastung im Detail ist, lässt sich derzeit nicht sagen. Sicher ist aber schon jetzt, dass die US-Steuerbehörde den Griff ins Portemonnaie der Erben empfindlich spürbar und mit progressiver Wirkung gestalten wird. Als Grössenordnung: Der Höchstsatz wird ab USD 5 Mio. fällig und beträgt 35% – im Einzelfall sind gar Sätze von sage und schreibe weit mehr als 50% möglich! Ebenso sicher ist, dass die USA (dies zeigen die Erfahrungen aus dem Fall UBS unmissverständlich) ihren Fiskalforderungen u. a. durch die Androhung saftiger Bussen Nachdruck verleihen werden. Vorstellbar ist auch, dass die US-Steuerbehörde Zugriff auf Namenaktienregister erhält. – So oder so gilt: Das Risiko, als säumiger Steuerzahler zur Kasse gebeten zu werden, ist als recht gross einzustufen, statuieren die US-Steuerbehörden doch immer mal wieder gerne ein drastisches Exempel.
Achtung vor doppelter Erbschaftssteuerbelastung
Zudem werden alle US-Vermögenswerte (soweit es sich nicht um US-Immobilien handelt) mit der Schweizer Erbschaftssteuer erfasst (sofern der entsprechende Wohnsitzkanton eine Erbschaftssteuer erhebt). Bei Kantonen mit Erbschaftssteuer führt dies absurderweise gar zu einer doppelten Erbschaftssteuerbelastung! (Ein schwacher Trost ist immerhin, dass die meisten Kantone die Erbschafts- und Schenkungssteuern in direkter Linie abgeschafft haben.)
Tipp: Jetzt Depotstruktur und Portfoliostrategie anpassen
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die exterritoriale Wirkung der US-Nachlasssteuer ist – nicht zuletzt wegen der drohenden Härte bei ihrer Durchsetzung – äusserst stossend. Auf diese Weise werden dieser Fiskalregelung auch Personen (konkret die Erben) unterworfen, die keinerlei Beziehungen oder Anknüpfungspunkte zu den USA haben.
Wir empfehlen Ihnen als Erblasser darum dringend, Ihre aktuelle Depotstruktur sowie Portfoliostrategie zu analysieren bzw. zu überdenken und umgehend alle notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Sie können z. B. Ihre Fonds umschichten oder Sie steigen ganz aus US-Wertschriften aus. Warten Sie damit auf keinen Fall bis zur letzten Sekunde – denn dann könnte es bereits zu spät sein…
Beim konkreten Vorgehen in Sachen US-Nachlasssteuer unterstützen und beraten wir Sie gerne.