Steuern Sie Ihre Steuern beim Jahresabschluss!
Egal ob Kleinunternehmer, mittelständischer Gewerbler oder Grossunternehmen – das Thema zu Jahresbeginn lautet bei allen gleich: Der Jahresabschluss steht an! In diesem Zusammenhang geht es für Sie als Unternehmer in erster Linie darum, die vergangenen zwölf Monate aus wirtschaftlicher Perspektive zu beurteilen. Wichtig: Je früher Sie die Zahlen des abgelaufenen Jahres präsent haben, desto schneller können Sie Änderungen und Anpassungen beschliessen und im neuen Jahr unverzüglich umsetzen. Doch Achtung: Beim Erstellen des Jahresabschlusses sollten Sie auch die Steuern im Auge behalten. Denn was Sie hier verpassen, können Sie später nicht mehr nachholen!
Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft, sollten Sie sich insbesondere aus steuerlichen Gründen überlegen, ob dies noch die richtige Rechtsform darstellt. Falls dem so ist (und dies ist durchaus nicht ungewöhnlich), müssen Sie sich bewusst sein: Die Höhe des Reingewinns bestimmt direkt sowohl Ihre Steuerlast als auch die Höhe Ihrer Sozialabgaben. So genannte «Bilanzkosmetik», d.h. die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Höhe der Abschreibungen, den Rückstellungen sowie beim Bewerten der Angefangenen Arbeiten, wirkt sich direkt auf die Höhe des Reingewinns und damit auf Ihre Steuer- und Abgabelast aus.
In der Folge zeigen wir Ihnen einige Gestaltungsmöglichkeiten auf, die übrigens auch für Personenunternehmen gelten.
Juristische Personen (AG, GmbH)
Bei juristischen Personen müssen Sie zusätzlich zu den üblichen Gestaltungsmöglichkeiten die Frage der richtigen Lohnhöhe für den Aktionär klären. Der (Aktionärs-) Lohn wirkt sich zwar mindernd auf die Höhe des steuerbaren Gewinns aus. Der Lohn ist beim Aktionär jedoch als ordentliches Einkommen zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben. Die Dividende, die aus erzielten Gewinnen herrührt, muss zwar versteuert, nicht aber gegenüber den Sozialversicherungsbehörden (insbesondere AHV) abgerechnet werden. Zumindest im Kanton Schwyz wurde die wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung des Gewinns und der Dividende) grösstenteils beseitigt. Die positive Folge: Es resultiert vielfach eine erhebliche Einsparung bei den Sozialversicherungen.
Gestaltungsmöglichkeiten beim Jahresabschluss
Der so genannte «Warendrittel» ist weitläufig bekannt. Daneben gibt es aber noch weitere Positionen in der Jahresrechnung, bei denen die Steuerverwaltung pauschale Wertberichtigungen zulässt. Dies betrifft z.B. die im Kanton Schwyz erlaubte Sofortabschreibung auf 1 Franken bei beweglichen Vermögenswerten sowie Immaterialgüterrechten.
Bei Guthaben aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) wird auf Inlandforderungen eine pauschale Berichtigung um 10% und bei Auslandforderungen um 15% zugelassen. Die Bewertung der Angefangenen Arbeiten muss steuerlich mindestens zu den Herstellungskosten (aber auch nicht höher!) erfolgen. Diverse Unternehmen können zusätzlich pauschale Garantierückstellungen von 2–4% vornehmen.
Zudem lässt die Schwyzer Steuerverwaltung eine pauschale Rückstellung für Grossreparaturen von Liegenschaften in der Höhe von 1% bis max. 10% des Gebäudebuchwerts zu. Selbständig Erwerbende (Personenunternehmen) dürfen auch die auf dem Gewinn geschuldeten AHV-Beiträge in Abzug bringen.
All diese Instrumente können Ihnen helfen, die Progression in die gewünschten Bahnen zu lenken oder den Gewinnausweis bei Kapitalgesellschaften zu steuern.
Steuern richtig steuern
Zusammenfassend gilt: Was im Jahresabschluss verbucht wird, ist massgeblich für die Steuern. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Steuern in die richtige Richtung zu steuern. Kontaktieren Sie uns einfach.