Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen der Bürger/-innen regelmässig mittels eines so genannten Vermögensvorschlags. Ziel dieser Methode ist, die deklarierten Einkommen und Vermögen auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die Entwicklung (d.h. Zu- oder Abnahme) des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren) erklärbar sein. Anderseits muss auch ein plausibler Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung einbezogen werden. Soweit, so gut. Wenn die Berechnung jedoch unerklärliche Resultate zeitigt und der Steuerpflichtige diese Differenz nicht plausibel erklären kann, droht ihm beim Einkommen eine ermessensweise Aufrechnung mit empfindlichen Steuerfolgen.
Der Vermögensvergleich
In einem ersten Schritt vergleicht die Steuerverwaltung das Vermögen Anfang Jahr mit dem Vermögen Ende Jahr. Dieser Vermögenszu- oder -abnahme stellt sie das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen gegenüber. Dieser muss aus dem steuerbaren Einkommen sowohl seinen Lebensunterhalt als auch die Steuerzahlungen finanzieren können. Reicht das deklarierte Einkommen dafür nicht aus, darf ihm auch eine Vermögensabnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Falls das Vermögen jedoch auf unerklärliche Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme bestritten werden kann, vermutet die Steuerverwaltung sehr schnell ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann bei der Einkommenssteuer zu einer ermessensweisen Aufrechnung mit kostspieligen Fiskalfolgen führen.
Die Korrekturen
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang und Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden, die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug niederschlagen. So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme z.B. auf Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein (diese sind im Kanton Schwyz bekanntlich steuerfrei).
Es ist auch möglich, dass die Steuerwerte von Aktien stark schwankten. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf von Aktien erzielt. Wer Geschäftsliegenschaften besitzt, muss sowohl die Aktivierungen als auch die Abschreibungen darauf korrigieren, da beim Vermögen immer der Steuerwert herangezogen wird. Weiter werden Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen kann aufgrund dessen jedoch stark zunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen darstellt, das zu keinem Mittelzufluss führt. Wer einen Grundstückgewinn erzielt, muss diesen Gewinn (normalerweise) nicht in der Steuererklärung deklarieren. Dort ist dann nur der reine Vermögenszuwachs (abzüglich der bezahlten Grundstückgewinnsteuer) ersichtlich.
Oft werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich erkannt und berücksichtigt, was leidige Diskussionen und aufwändige (teure) Abklärungen verursachen kann.
Steuerfolgen
Das professionelle Ausfüllen einer Steuererklärung enthält darum auch immer das Erstellen eines korrekten und vollständigen Vermögensvorschlags. Wer darauf – beispielsweise aus Kostengründen – verzichtet, könnte später ein böses Erwachen erleben. Sei es, dass er die Erklärung der Vermögensveränderung im Detail nachholen muss, sei es, dass er diese Differenzen nach mehreren Jahren nicht mehr plausibel erklären kann, was allenfalls kostspielige Aufrechnungen nach sich zieht.
Immer mit
Aus all diesen Gründen ist für die Steuerfachleute der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner klar: Zur jährlichen Deklaration gehört immer auch ein Vermögensvorschlag! Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrer Steuererklärung ebenfalls zu tun.
Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen der Bürger/-innen regelmässig mittels eines so genannten Vermögensvorschlags. Ziel dieser Methode ist, die deklarierten Einkommen und Vermögen auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die Entwicklung (d.h. Zu- oder Abnahme) des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren) erklärbar sein. Anderseits muss auch ein plausibler Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung einbezogen werden. Soweit, so gut. Wenn die Berechnung jedoch unerklärliche Resultate zeitigt und der Steuerpflichtige diese Differenz nicht plausibel erklären kann, droht ihm beim Einkommen eine ermessensweise Aufrechnung mit empfindlichen Steuerfolgen.
Der Vermögensvergleich
In einem ersten Schritt vergleicht die Steuerverwaltung das Vermögen Anfang Jahr mit dem Vermögen Ende Jahr. Dieser Vermögenszu- oder -abnahme stellt sie das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen gegenüber. Dieser muss aus dem steuerbaren Einkommen sowohl seinen Lebensunterhalt als auch die Steuerzahlungen finanzieren können. Reicht das deklarierte Einkommen dafür nicht aus, darf ihm auch eine Vermögensabnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Falls das Vermögen jedoch auf unerklärliche Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme bestritten werden kann, vermutet die Steuerverwaltung sehr schnell ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann bei der Einkommenssteuer zu einer ermessensweisen Aufrechnung mit kostspieligen Fiskalfolgen führen.
Die Korrekturen
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang und Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden, die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug niederschlagen. So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme z.B. auf Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein (diese sind im Kanton Schwyz bekanntlich steuerfrei).
Es ist auch möglich, dass die Steuerwerte von Aktien stark schwankten. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf von Aktien erzielt. Wer Geschäftsliegenschaften besitzt, muss sowohl die Aktivierungen als auch die Abschreibungen darauf korrigieren, da beim Vermögen immer der Steuerwert herangezogen wird. Weiter werden Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen kann aufgrund dessen jedoch stark zunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen darstellt, das zu keinem Mittelzufluss führt. Wer einen Grundstückgewinn erzielt, muss diesen Gewinn (normalerweise) nicht in der Steuererklärung deklarieren. Dort ist dann nur der reine Vermögenszuwachs (abzüglich der bezahlten Grundstückgewinnsteuer) ersichtlich.
Oft werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich erkannt und berücksichtigt, was leidige Diskussionen und aufwändige (teure) Abklärungen verursachen kann.
Steuerfolgen
Das professionelle Ausfüllen einer Steuererklärung enthält darum auch immer das Erstellen eines korrekten und vollständigen Vermögensvorschlags. Wer darauf – beispielsweise aus Kostengründen – verzichtet, könnte später ein böses Erwachen erleben. Sei es, dass er die Erklärung der Vermögensveränderung im Detail nachholen muss, sei es, dass er diese Differenzen nach mehreren Jahren nicht mehr plausibel erklären kann, was allenfalls kostspielige Aufrechnungen nach sich zieht.
Immer mit
Aus all diesen Gründen ist für die Steuerfachleute der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner klar: Zur jährlichen Deklaration gehört immer auch ein Vermögensvorschlag! Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrer Steuererklärung ebenfalls zu tun.