Update Unternehmenssteuerreform III
Angesichts der breiten Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III das Paket deutlich verschlankt.
* Für Holding- und Verwaltungsgesellschaften sind Steuererleichterungen vorgesehen für Erträge aus Patenten und aus vergleichbaren Rechten, die auf Forschung und Entwicklung in der Schweiz zurückzuführen sind
Weggefallen sind die Kapitalgewinnsteuer und der Abzug von Eigenkapitalzinsen. Gegen die Kapitalgewinnsteuer war der Widerstand im bürgerlichen Lager stark. Das Verhältnis zwischen administrativem Aufwand und Steuerertrag ist eher schlecht und der Ertrag zudem von Jahr zu Jahr schwankend. Der Steuerabzug für die Verzinsung des überdurchschnittlichen Eigenkapitals hätte Finanzgesellschaften im Lande halten sollen. Dagegen waren die Kantone, insbesondere wegen der Unsicherheit über die finanziellen Folgen.
Patentbox
Die kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften werden aufgrund des internationalen Druckes abgeschafft. Als Kompensation wird bei kantonalen Steuern eine Patentbox eingeführt. Für diese Gesellschaften sind Steuererleichterungen vorgesehen für Erträge aus Patenten und aus vergleichbaren Rechten, die auf Forschung und Entwicklung in der Schweiz zurückzuführen sind. Wie bei den heutigen Holding- und Verwaltungsgesellschaften ist auf Ebene Bundessteuer keine Erleichterung vorgesehen. Die beim Statuswechsel vorhandenen stillen Reserven werden durch die Veranlagungsbehörde festgelegt. In den folgenden fünf Jahren wird jener Teil des Reingewinns, welcher der Realisierung dieser stillen Reserven entspricht, mit einem Sondersatz besteuert. Den Sondersatz legen die Kantone unter bestimmten Vorgaben autonom fest.
Emissionsabgabe
Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital wird abgeschafft. Dies ist eine seit längerem bestehende Forderung des Parlamentes, welche mit der Steuerreform verwirklicht werden soll.
Dividenden-Teilbesteuerung
Dividenden an Anteilsinhaber mit einer qualifizierten Beteiligung (mind. 10%) sollen einheitlich mit einem Anteil von 70% besteuert werden. In diesem Bereich waren die kantonalen Regelungen bisher sehr unterschiedlich und bei der direkten Bundessteuer betrug der Besteuerungsanteil 60% für Beteiligungen im Privatvermögen und 50% für Beteiligungen im Geschäftsvermögen. Die Besteuerung von 70% des Ertrages führt in den meisten Kantonen und auch bei der direkten Bundessteuer zu einer steuerlichen Mehrbelastung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen und damit zu einer niedrigeren Entlastung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Der Vorschlag, dass die Teilbesteuerung für alle Dividendeneinkünfte angewendet wird, also auch für Anteilsinhaber mit Beteiligungen unter 10%, wurde fallengelassen.
Weitere Massnahmen
Die Kantone erhalten die Möglichkeit, erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen vorzusehen. Ausserdem können sie gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer einführen.
Offene Punkte
Nicht vorgesehen in der Unternehmenssteuerreform sind Steuererleichterungen für Erträge aus geistigem Eigentum (Lizenzbox), deren Einführung eigentlich unbestritten ist. Die genaue Ausgestaltung wird von den noch laufenden Gesprächen in der OECD abhängen. Ebenfalls offen ist, in welchem Umfang erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen gemacht werden können. Zur Diskussion stehen z.B. 130% oder 150% der noch zu definierenden anrechenbaren Ausgaben.