Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Aus- und Weiterbildungskosten können optimal genutzt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber hierzu einiges beachten.

* Werden bei der Planung der Aus- und Weiterbildungskosten die steuerlichen Aspekte rechtzeitig miteinbezogen, lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
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Die neue steuerliche Regelung betreffend Aus- und Weiterbildungskosten ist seit 1. Januar 2016 in Kraft. In der täglichen Umsetzung stellen sich für Steuerpflichtige und Arbeitgeber nach wie vor Fragen zur steuerlichen Behandlung.
Voraussetzungen und Umfang der Abzugsfähigkeit
Im Gegensatz zur früheren Regelung können neu nicht nur Weiterbildungskosten, sondern – mit Ausnahme der Kosten für die Erstausbildung – sämtliche selbst bezahlte Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung inkl. Umschulung in der Steuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass ein Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, Maturität) vorliegt oder dass die steuerpflichtige Person das 20. Lebensjahr vollendet hat. Die Aus- und Weiterbildung muss einen berufsorientierten Charakter haben und primär der beruflichen Wissensvermittlung dienen. Im Normalfall nicht abzugsberechtigt sind beispielsweise Aufwendungen für Berufs- oder Karriereberatung, Coaching oder Kurse und Referate mit überwiegendem Hobbycharakter. Der Abzug ist betragsmässig begrenzt. Sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, kann die steuerpflichtige Person die effektiven und nachweisbaren Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 12‘000 pro Kalenderjahr in der Steuererklärung abziehen bzw. allenfalls eine Korrektur der Quellensteuerveranlagung verlangen. Dies gilt selbst bei unterjähriger Steuerpflicht. Der Maximalabzug steht jedem Ehegatten oder eingetragenen Partner einzeln zu. Als Aufwendungen kommen Kursmaterial, Werkzeuge, Kurskosten, allenfalls sogar Reisekosten, Verpflegung sowie Unterkunft in Frage. Es spielt keine Rolle, ob die berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der aktuellen Berufsausübung steht. Ebenso ist nicht erforderlich, dass aktuell ein Erwerbseinkommen erzielt wird.
Vom Arbeitgeber bezahlte Kosten
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten stellen in der Regel – unabhängig von deren Höhe – kein steuerbares Einkommen beim Arbeitnehmer dar und können vom Arbeitgeber steuerlich abgezogen werden. Sie dürfen im Lohnausweis nicht in den Bruttolohn eingerechnet werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder direkt an das Bildungsinstitut erfolgt. Werden die Kosten direkt an den Arbeitnehmer vergütet oder lauten die Rechnungen auf den Arbeitnehmer, müssen die übernommenen Kosten aber in Ziffer 13.3 des Lohnausweises bescheinigt werden. Damit wird sichergestellt, dass ein Arbeitnehmer die bereits vom Arbeitgeber übernommenen Kosten in seiner persönlichen Steuererklärung nicht zum Abzug bringen kann.
Muss der Arbeitnehmer die ursprünglich vom Arbeitgeber getragenen Kosten zurückzahlen, kann er diese im Zeitpunkt der Rückzahlung bis höchstens CHF 12‘000 pro Kalenderjahr, in dem die Kosten angefallen sind, steuerlich geltend machen. Werden die vom Arbeitnehmer bereits in Abzug gebrachten Aus- und Weiterbildungskosten in einer späteren Steuerperiode vom Arbeitgeber (teilweise) rückvergütet, hat der Arbeitnehmer diese Kosten letztlich nicht getragen. Daher stellt die nachträgliche Vergütung im Jahr der Auszahlung steuerbares Einkommen dar, das der Arbeitgeber in Ziff. 13.3 des Lohnausweises bescheinigen muss.
Steuerersparnis
Es lohnt sich, bei der Planung der Aus- und Weiterbildung auch die steuerliche Behandlung der Kosten rechtzeitig miteinzubeziehen. Je nach Ausgestaltung – beispielsweise durch Verteilung der Ausbildungskosten über mehrere Jahre oder Vergütung der Kosten durch Arbeitgeber anstatt Lohn(erhöhung) – lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen, die helfen, die finanzielle Belastung der Ausbildung zu senken.