Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz - Es geht uns alle an
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) gehört sicherlich nicht zu den beliebtesten Gesetzen, welche in den letzten Jahren die Treuhand- und Revisionsbranche beglückt haben. Trotzdem muss man sich mit diesen Vorgaben beschäftigen, denn der Kreis der betroffenen Unternehmen ist (all)umfassend.
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Die Treuhänder und Revisoren tun gut daran, sich und ihre Kunden mit den Pflichten des FinfraG vertraut zu machen. Wie oft in unserem Beruf geht es denn auch im Fall des FinfraG mehr um die richtige Kommunikation, denn um fachlich komplexe Fragestellungen.
Das FinfraG gilt für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Die allermeisten Gesellschaften werden dabei in die Kategorie der kleinen, nichtfinanziellen Gegenparteien fallen (sogenannte NFG-). Ausnahmen bilden Gesellschaften der Finanzbranche oder aber Gesellschaften mit milliardenschweren Derivatepositionen.
Betroffene Unternehmen (NFG-), welche keine derivativen Finanzgeschäfte tätigen und dies in Zukunft auch nicht vorhaben, können durch einen Entscheid des obersten Leitungsgremiums die Pflichten im Zusammenhang mit dem FinfraG abwenden und haben damit keine weiteren Handlungspflichten.
Unternehmen (NFG-), welche Derivatgeschäfte tätigen, haben gemäss FinfraG folgende vier Pflichten:
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Kontrolle der Schwellenwerte (d.h. sicherstellen, dass man eine NFG-Gesellschaft ist und bleibt)
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Risikooptimierung (wichtig vor allem bei einer hohen Anzahl an Derivaten)
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Meldepflichten (Offenlegung von meldepflichtigen Derivaten im zentralen Register des Eidgenössischen Finanzdepartements ab dem 1. Januar 2024)
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Dokumentationspflichten (der oben genannten drei Pflichten)
Die offensichtlichste der vier Pflichten ist die Meldepflicht. Tatsächlich ist jedoch nur ein Derivat an das zentrale Melderegister zu melden, wenn die Gegenpartei keine Schweizer Bank ist. In dieser Hinsicht dürfte die Meldepflicht für viele Unternehmen durch ihre Bank erledigt werden.
Nicht alle Derivate sind gemäss FinfraG auch wirklich Derivate. Während die klassische Absicherung von Währungsschwankungen den Derivatcharakter erfüllt, tun dies Warenterminkontrakte, welche physisch abgewickelt werden, nicht. Solche Kontrakte fallen dementsprechend nicht unter den Derivatebegriff nach FinfraG.
Grundsätzlich tun Unternehmen gut daran, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen. Auch wenn die Pflicht zur Meldung von Derivaten weit in die Zukunft verschoben worden ist, bietet es sich an, bereits heute den Umgang mit Derivaten im Unternehmen zu regeln. Sollten keine Derivate zum Einsatz kommen, bietet sich eine entsprechende Verzichtserklärung (ausgestellt durch das oberste Leitungsgremium) bereits heute an.