Die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen
Bei vielen KMU wird der strikten Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen zu wenig Beachtung geschenkt. Was für das Unternehmen «gut gemeint» ist, stellt sich später vielfach als nachteilig heraus. Spätestens bei der Umsetzung von Nachfolgelösungen treten die Probleme zu Tage.
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Frage
Was muss bei der Gestaltung der Vermögenssituation beachtet werden?
Antwort
Unternehmen in der Aufbauphase
Ein unternehmerisch denkender KMU-Inhaber schaut in der Regel, dass es seinem Unternehmen gut geht. Der Unternehmer will sein Unternehmen möglichst fremdkapitalfrei finanzieren, Reserven für schlechte Zeiten aufbauen, den Gewinn optimieren und allenfalls auch Immobilien- oder sonstige Kapitalanlagen über das Unternehmen tätigen. So sind beispielsweise Immobilien als Kapitalanlagen durchaus geeignet, die Bonität und Kreditwürdigkeit des Unternehmens zu erhöhen. Die privaten Bedürfnisse, wie zum Beispiel Vermögensbildung oder Vorsorgefragen, treten bei diesen Überlegungen vielfach in den Hintergrund.
Die Wahl oder der Wechsel der Rechtsform
Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend und für viele künftige Fragen weichenstellend. Heute werden – der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sei Dank – viele KMU in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt. Aber auch Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften sind nach wie vor anzutreffen. Bei vielen zivil-, konkurs- und steuerrechtlichen Fragestellungen spielt die Rechtsform eine entscheidende Rolle. Es ist auch möglich, die Rechtsform in einem späteren Zeitpunkt zu wechseln, beispielsweise durch Umwandlung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft in eine AG oder GmbH. Diese Umwandlungen können grundsätzlich steueroptimiert vorgenommen werden (steuerneutral oder als steuerprivilegierter Liquidationsgewinn), sofern ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird.
Die Haftung
Wer sein Unternehmen in der Rechtsform einer Einzelfirma oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft betreibt, haftet nicht nur mit seinen Geschäftsaktiven, sondern auch mit seinem ganzen Privatvermögen. Zudem unterliegt der Unternehmer der Betreibung auf Konkurs und nicht nur der Betreibung auf Pfändung – dies gilt auch für private Schulden. Viele gewerbliche Tätigkeiten beinhalten kleinere oder grössere Haftungsrisiken. Wer sich und sein Privatvermögen vor solchen Haftungsrisiken schützen will, ist sehr gut beraten, die gewerbliche Tätigkeit über die Rechtsform einer AG oder GmbH auszuüben. Es können auch hier nicht sämtliche Haftungsfälle ausgeschlossen werden (z.B. Organhaftungen), aber die Geltendmachung der Ansprüche der Geschädigten ist viel schwieriger und nur auf Umwegen zu erreichen. Im Konkursfall verliert der Aktionär oder GmbH-Anteilsinhaber in der Regel «nur» das in der Firma vorhandene Eigenkapital. Auch aus haftungsrechtlichen Gründen ist daher anzuraten, die im Unternehmen nicht mehr benötigten Gewinne der Gesellschaft laufend auszuschütten und so in das Privatvermögen zu überführen. Ebenfalls aus diesen Gründen werden Immobilien (Betriebs- oder Kapitalanlageliegenschaften) vielfach über separate Gesellschaften gehalten (als Mutter- oder Schwestergesellschaft).
Unternehmensnachfolgen
Sobald eine Unternehmensnachfolge ansteht, sei es als familieninterne Lösung, als Übernahme eines Mitarbeiters oder als Verkauf an einen Dritten, müssen die privaten und geschäftlichen Mittel sauber getrennt sein. Es wird sehr schwierig, einen Käufer zu finden, der nichtbetriebsnotwendige Substanz miterwerben will oder kann. Zudem ist es auch aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll, ausschüttungsfähige und nichtbetriebsnotwendige Substanz mitzuverkaufen, die der Käufer zwar bezahlen kann, auf die er aber für die Finanzierung des Kaufpreises wieder zurückgreifen muss. Der Verkaufspreis eines Unternehmens wird primär nicht nach der Substanz des Unternehmens (die bei den gängigen Bewertungsmethoden als Zu- oder Abschlag behandelt wird), sondern nach den künftig möglichen Free-Cashflows bestimmt. Wer sein Unternehmen in der Rechtsform einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreibt, muss bei einem Verkauf ebenfalls eine saubere Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen vorweisen können. Letztlich dürfte bei einem wesentlichen Gewinn ein solcher Verkauf aus steuerlicher Sicht kaum sinnvoll sein. Hier drängt sich eine frühzeitige Umwandlung in eine AG oder GmbH auf (mindestens fünf Jahre vor dem Verkauf).
Steuerliche Überlegungen
Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft:
Bei einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft, die selbst kein steuerpflichtiges Steuersubjekt ist, wird beim Inhaber aus rein steuerlicher Sicht zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden. Diese Unterscheidung ist während der ganzen Zeit der unternehmerischen Tätigkeit bedeutend. Hieraus leiten sich eine Vielzahl von Steuerfolgen ab:
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Auf Geschäftsvermögen kann abgeschrieben werden, auf Privatvermögen nicht.
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Kapitalgewinne bei Privatvermögen sind in der Regel steuerfrei (ausgenommen Immobilien), bei Geschäftsvermögen immer steuerbar.
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Allfällige Verluste sind nur bei Vorliegen von Geschäftsvermögen steuerlich relevant bzw. verrechenbar.
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Die Erträge des Geschäftsvermögens unterliegen der AHV-Beitragspflicht, bei Privatvermögen nicht. Hier stehen regelmässig Immobilien, Beteiligungen und Fahrzeuge im Fokus.
Es sollte also jederzeit Klarheit über die Zuordnung von Vermögenswerten zum Privat- oder Geschäftsvermögen herrschen.
AG oder GmbH:
Bei einer AG oder einer GmbH, die eine selbständige juristische Person ist, ist es bereits aus zivilrechtlicher Sicht nötig, die Vermögenswerte der AG oder GmbH oder aber dem Inhaber der Beteiligungsrechte zuzuordnen. Die AG oder GmbH ist im Gegensatz zur Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt.
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Die AG oder GmbH bezahlt auf ihrem Gewinn eine Gewinn- und/ oder auf dem Eigenkapital eine Kapitalsteuer. Die aus dem Gewinn ausgeschüttete Dividende ist dann vom Inhaber der Beteiligungsrechte noch einmal zu versteuern (wenn auch mit einem gemilderten Satz).
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Die Beteiligungsrechte (Aktien oder Stammanteile) sind beim Vermögen zu versteuern.
Da aus zivilrechtlicher Sicht eine klare Trennung vorliegt, können die Inhaber der AG oder GmbH grundsätzlich frei entscheiden, ob sie Vermögenswerte privat halten wollen, oder ob die AG oder GmbH diese halten soll (z.B. Immobilien).
In der Regel sind Gewinne aus dem Verkauf von privaten Beteiligungsrechten steuerfrei. Dies ist auch der Grund, wieso viele Inhaber die Gewinne lieber horten und später einen höheren steuerfreien Gewinn erzielen möchten. Dies ist zwar verständlich, findet aber in folgender Regelung seine Grenzen:
Schüttet der Käufer einer Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf nichtbetriebsnotwendige Mittel, die im Zeitpunkt des Aktienverkaufs ausschüttbar gewesen wären, aus, kommt es beim Verkäufer zu einer Besteuerung (so genannte indirekte Teilliquidation). Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer die Beteiligungsrechte in sein Geschäftsvermögen kauft. Nur die Ausschüttung von künftigen ordentlichen Jahresgewinnen ist problemlos möglich. In der Praxis wird also vielfach der einfachere Weg gewählt, nämlich vorgängig die nichtbetriebsnotwendige Substanz laufend ausgeschüttet und so die AG oder GmbH «kauffähig» gemacht. Da der Verkaufspreis einer Gesellschaft primär von deren Ertragskraft abhängt, sind auch so immer noch markante steuerfreie private Kapitalgewinne möglich.
Wichtig: Strebt man in der Rechtsform einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft den steuerfreien privaten Kapitalgewinn an, muss mindestens fünf Jahre (!) vor dem Aktienverkauf der Betrieb in eine AG oder GmbH eingebracht werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass sich die Beteiligungsrechte dann auch wirklich im Privatvermögen befinden.
Umwandlungen, die solche Steuerfragen zum Inhalt haben, sollten zwingend vorgängig im Rahmen eines Steuerrulings abgeklärt werden.
Wer hat Handlungsbedarf?
Wer grosse nichtbetriebsnotwendige Substanz in einer AG oder GmbH hält, deren Tätigkeit ein gewisses Haftungsrisiko mit sich bringt oder wer mittelfristig eine Nachfolgelösung anstrebt, kommt an den aufgeführten Überlegungen nicht vorbei. Es gibt viele Möglichkeiten, seine Vermögenssituation zu gestalten, aber auch zahlreiche Stolpersteine, nicht zuletzt steuerliche.