Neuerungen und Planungsmöglichkeiten
2019 bringt Neuerungen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und Steuererleichterungen für energetische Sanierungen. Die Deklaration von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spielt auch eine wichtige Rolle.
* Die Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen werden von den Steuerverwaltungen fortlaufend weiterentwickelt
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Verrechnungssteuerguthaben werden ab 2019 mit den offenen Steuerschulden verrechnet. Übersteigen die Guthaben die offenen Steuerschulden, erfolgt die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung.
Steuererleichterungen für energetische Sanierungen
Mit dem neuen Energiegesetz können die Kosten für Gebäudesanierungen neu über drei Steuerperioden verteilt zum Abzug gebracht werden. Damit ist eine Reduktion des steuerbaren Einkommens nicht mehr nur im Jahr des effektiven Kostenanfalls möglich, sondern auch in den beiden darauffolgenden Steuerperioden. So werden Gesamtsanierungen attraktiver, weil sich die Steuerprogression und somit die Steuerlast mehrerer Jahre reduzieren lässt. Zusätzlich können die Abbruchkosten neu ebenfalls von den Steuern abgezogen werden, sofern ein Altbau durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt wird. Die Neuerungen werden ab 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern wirksam. Falls solche Sanierungen anstehen, lohnt sich eine clevere und vorausschauende Planung!
* Bei Gebäudesanierungen lohnt sich eine frühzeitige und gezielte Steuerplanung, da sich die Steuerprogression und somit die Steuerlast mehrerer Jahre reduzieren lässt.
Deklaration von Bitcoins und Co (Kryptowährungen)
Der erste Hype bei den Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple etc. erlitt aufgrund der Kurseinbrüche einen Dämpfer. Trotzdem haben die Währungen eine beachtliche Verbreitung erreicht und dienen Unternehmen zunehmend als Zahlungs- und Finanzierungsinstrument. Einzelne Steuerverwaltungen wie Zug, Luzern oder Zürich haben daher Merkblätter veröffentlicht, die aufgrund von ersten Erfahrungen die Grundsätze der steuerlichen Behandlung der Kryptowährungen festhalten. Die Praxis der Besteuerung wird fortlaufend weiterentwickelt.
Die bekanntesten Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum etc. dienen in erster Linie als digitales Zahlungsmittel und sind wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen. Die Guthaben unterliegen der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung im Wertschriften-Guthabenverzeichnis unter «übrige Guthaben» aufgeführt werden. Der Nachweis über den Bestand kann mit einem Ausdruck der Jahresbestände im «Wallet» – der digitalen Brieftasche – oder vergleichbaren Belegen erbracht werden. Für die Bestimmung des Vermögenssteuerwertes gelten die in den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Jahresendkurse. Existiert kein «offizieller» Kurswert, dann muss der Jahresendkurs jener Handelsplattform eingetragen werden, über die die Kauf- und Verkaufstransaktionen abgewickelt wurden. Lässt sich kein aktueller Bewertungskurs ermitteln, muss die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis deklariert werden.
Mit Kryptowährungen erzielte Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei, Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich. Bei Lohnzahlungen in Form von Kryptowährungen handelt es sich hingegen um steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses aufgeführt werden muss. Im Rahmen von Kryptofinanzierungen von Unternehmen bei Initial Coin Offerings werden oft digitale Vermögenswerte (sog. Token) ausgegeben, die dem Eigentümer zusätzliche Rechte wie Dividenden-, Stimm- oder Liquidationsrecht einräumen. In diesen Fällen müssen die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen abgeklärt werden.