Dividenden und geldwerte Leistungen müssen deklariert werden, andernfalls verwirkt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bei Ermessensfragen empfiehlt sich ein Steuer-Ruling.
Bundesgerichtsentscheide und Motion Schneeberger
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide sah sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gezwungen, für die Rückerstattung der 35%-Verrechnungssteuer auf Dividenden und geldwerten Leistungen eine neue Praxis einzuführen (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014). Wenn zum Beispiel ein Steuerpflichtiger seine Nestlé-Aktien im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, es aber unterlassen hat, die Dividende korrekt zu deklarieren, führte dies seitdem zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 35%. Im Rahmen einer parlamentarischen Motion wurde deshalb verlangt, dass die alte Praxis wiederhergestellt wird: Bei fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren soll die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden, sofern die Dividende trotzdem korrekt besteuert wird. Eine Korrektur oder Nachmeldung der Einkommen und Vermögen müsse im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung jederzeit möglich sein.
Revidiertes Verrechnungssteuergesetz
Gemäss dem revidierten und per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verrechnungssteuergesetz wird der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration einer Dividende oder geldwerten Leistung nicht mehr verwirkt, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung von sich aus während dem Veranlagungsverfahren aufrechnet. Auch eine Aufrechnung im Nachsteuerverfahren führt gemäss dem revidierten Gesetz nicht zwingend zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war. Es darf sich also nicht um eine vorsätzliche Nichtdeklaration handeln.
Die Neuregelung gilt für alle Verrechnungssteueransprüche ab dem 1. Januar 2014, sofern darüber noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. das entsprechende Steuerjahr noch nicht definitiv veranlagt wurde. Damit können bei noch laufender Veranlagung auch Verrechnungssteuerrückerstattungen geltend gemacht werden, die mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 entstanden sind.
So oder so ist der Steuerpflichtige gut beraten, der Deklaration von Dividenden und geldwerten Leistungen nach wie vor höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Bei Ermessensfragen (z.B. bei Verkauf eines Vermögenswerts mit unsicherer Wertbestimmung von der Gesellschaft an den Aktionär) ist das Einholen eines verbindlichen Steuervorbescheids bei der Steuerverwaltung, ein sogenanntes Steuer-Ruling, zudem dringend empfohlen.
Dividenden und geldwerte Leistungen müssen deklariert werden, andernfalls verwirkt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bei Ermessensfragen empfiehlt sich ein Steuer-Ruling.
Aufgrund zweier Bundesgerichtsentscheide sah sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gezwungen, für die Rückerstattung der 35%-Verrechnungssteuer auf Dividenden und geldwerten Leistungen eine neue Praxis einzuführen (Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014). Wenn zum Beispiel ein Steuerpflichtiger seine Nestlé-Aktien im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, es aber unterlassen hat, die Dividende korrekt zu deklarieren, führte dies seitdem zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 35%. Im Rahmen einer parlamentarischen Motion wurde deshalb verlangt, dass die alte Praxis wiederhergestellt wird: Bei fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren soll die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden, sofern die Dividende trotzdem korrekt besteuert wird. Eine Korrektur oder Nachmeldung der Einkommen und Vermögen müsse im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung jederzeit möglich sein.
Revidiertes Verrechnungssteuergesetz
Gemäss dem revidierten und per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verrechnungssteuergesetz wird der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration einer Dividende oder geldwerten Leistung nicht mehr verwirkt, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung von sich aus während dem Veranlagungsverfahren aufrechnet. Auch eine Aufrechnung im Nachsteuerverfahren führt gemäss dem revidierten Gesetz nicht zwingend zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Nichtdeklaration fahrlässig war. Es darf sich also nicht um eine vorsätzliche Nichtdeklaration handeln.
Die Neuregelung gilt für alle Verrechnungssteueransprüche ab dem 1. Januar 2014, sofern darüber noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. das entsprechende Steuerjahr noch nicht definitiv veranlagt wurde. Damit können bei noch laufender Veranlagung auch Verrechnungssteuerrückerstattungen geltend gemacht werden, die mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 entstanden sind.
So oder so ist der Steuerpflichtige gut beraten, der Deklaration von Dividenden und geldwerten Leistungen nach wie vor höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Bei Ermessensfragen (z.B. bei Verkauf eines Vermögenswerts mit unsicherer Wertbestimmung von der Gesellschaft an den Aktionär) ist das Einholen eines verbindlichen Steuervorbescheids bei der Steuerverwaltung, ein sogenanntes Steuer-Ruling, zudem dringend empfohlen.