Die Steuerfolgen beim Mantelhandel
Wer eine sogenannte «Mantelgesellschaft» kauft oder verkauft, sollte sich neben den rechtlichen Risiken auch den steuerlichen Folgen bewusst sein. Ansonsten drohen unerwünschte Überraschungen.
* Da der Käufer beim Kauf einer Mantelgesellschaft meist eine «Black-Box» übernimmt, sollte er auch die Risiken bedenken, die der Kauf mit sich bringt.
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Wann liegt ein Mantelhandel vor?
Wenn eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) ihre statutarische oder tatsächliche Tätigkeit eingestellt und ihr Vermögen in liquide Form gebracht hat, spricht man von einer Mantelgesellschaft. Werden die Aktien oder Stammanteile einer solchen Mantelgesellschaft veräussert, spricht man von einem Mantelhandel. Mit diesem Vorgehen können die Liquidationskosten sowie die Kosten für die Neugründung einer Gesellschaft gespart werden. Diese Kosteneinsparung ist für Verkäufer und Käufer der Grund, weshalb auch heute noch viele Mantelhändel eingegangen werden. Aus Käufersicht sind die rechtlichen Risiken jedoch meist nicht abschätzbar (z.B. Haftungsfälle, unbekannte Verträge und Verpflichtungen).
Der Mantelhandel bei den Steuern
Aus steuerlicher Sicht geht man bei einem Mantelhandel von einer Liquidation und einer Neugründung der Gesellschaft aus. Diese Betrachtung knüpft am Steuerumgehungstatbestand an. Wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, die Aktiven in liquide Form gebracht wurden (z.B. Bankkonti oder Aktionärsdarlehen) und Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften übertragen werden (entgeltlich oder unentgeltlich), liegt ein Mantelhandel vor. Die Steuerfolgen müssen auf drei Ebenen (Gesellschaft, Käufer, Verkäufer) separat betrachtet werden.
Falls das Eigenkapital der Gesellschaft höher ist als der Nominalwert, fällt bei der Gesellschaft die Verrechnungssteuer auf dem Überschuss an. Wird ein handelsrechtlicher Verlustvortrag von den neuen Aktionären nicht getilgt, sondern von der Gesellschaft selber aufgebracht, indem der Verlust mit jährlich erarbeiteten Gewinnen abgetragen wird, so stellt dies eine Form der Gratisliberierung (Gratisaktien) dar. Die Bildung solcher Gratisaktien unterliegt ebenfalls der Verrechnungssteuer. Bei einem Eigenkapital von über CHF 1 Mio. fällt zudem die Emissionsabgabe an.
Allenfalls gehen auch vorhandene direktsteuerliche Verlustvorträge unter. Beim Verkäufer stellt der Verkauf der Aktien keinen steuerfreien privaten Kapitalgewinn dar, sondern einen steuerbaren Vermögensertrag in der Höhe der Differenz zwischen Nominalkapital und Eigenkapital im Zeitpunkt des Verkaufs (Besteuerung analog eines Liquidationsüberschusses als privilegierte Dividende).
Beim Käufer kann es dann zu Steuerfolgen kommen, wenn die Gesellschaft die künftig erarbeiteten Gewinne zur Deckung eines Verlustvortrags verwendet. Dieses Vorgehen, welches der Bildung von Gratisaktien gleichgestellt wird, führt zu steuerbarem Ertrag beim Käufer der Mantelgesellschaft. Gleiches gilt aber auch für allfällig durch die neuen Beteiligungsinhaber übernommenen Darlehensguthaben der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft. Werterholungen solcher Darlehen infolge realisierter Gewinne stellen ebenfalls eine steuerbare geldwerte Leistung an die Beteiligungsinhaber und nicht eine steuerfreie Darlehensrückzahlung dar.
Schlussfolgerungen
Aus steuerlicher Sicht führt ein Mantelhandel bei Käufer und Verkäufer nur dann zu keinen Steuerfolgen, wenn das Eigenkapital dem Nominalkapital entspricht oder ein allfälliger Fehlbetrag durch den neuen Aktionär mittels Zuschuss gedeckt wird. Wichtig ist, dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer über die Steuerfolgen im Zeitpunkt des Mantelhandels bewusst sind, mitsamt den damit verbundenen Deklarationspflichten. Da jedoch der Käufer einer Mantelgesellschaft aus rechtlicher Sicht meist eine «Black-Box» übernimmt, ist aus Risikoüberlegungen heraus vom Kauf einer Mantelgesellschaft in aller Regel abzuraten.