Vorsorgegelder im Todesfall
Die Artikel 18 – 26 des BVG regeln die Hinterlassenenleistungen der Pensionskassen im Todesfall.

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Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder wenn er älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Die gleiche Regelung gilt für eingetragene Partner. Die Kinder des Verstorbenen haben Anrecht auf eine Waisenrente. Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Lebensunterhalt aufkommen musste. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60%, die Waisenrente 20% der Invalidenrente auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder falls der Verstorbene bereits eine Rente aus dem BVG bezieht, auf 60% bzw. 20% dieser Rente. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte die obigen Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit, ausser wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70% invalid ist. Dann wird die Waisenrente bis maximal Ende des 25. Lebensjahres ausbezahlt.
Konkubinatspaare
Bei Konkubinatspaaren reicht ein Testament nicht aus, damit sie einander in Bezug auf die Hinterlassenenleistungen im BVG begünstigen können. Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil im April 2016 bestätigt. Erste Voraussetzung für eine Begünstigung des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin ist, dass eine solche Begünstigung im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist. Ist dies der Fall, müssen Lebenspartner, welche begünstigt werden sollen, mit einer Begünstigungserklärung der Vorsorgeeinrichtung schriftlich gemeldet werden. Als Lebenspartner gilt gemäss BVG eine Person, welche mit dem Verstorbenen während den letzten 5 Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Lebenspartner begünstigt werden.
Weitere begünstigte Personen
Die Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement neben den obigen Anspruchsberechtigten auch weitere Personen in der folgenden Reihenfolge für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
- Nicht rentenberechtigte ältere Kinder;
- Eltern oder Geschwister;
- die übrigen gesetzlichen Erben.
Bei den übrigen gesetzlichen Erben ist die Leistung auf die einbezahlten Beiträge oder auf 50% des Vorsorgekapitals beschränkt.
Freizügigkeitseinrichtungen
Anders verhält es sich bei Leistungen im Todesfall aus Freizügigkeitseinrichtungen. Hier ist die Begünstigung des Lebenspartners zwingend in Art. 15 Freizügigkeitsverordnung vorgesehen. Im ersten Rang sind der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner und rentenberechtigte Kinder. Im zweiten Rang der Lebenspartner oder unterstützte Personen. Im dritten Rang nicht rentenberechtigte Kinder, Eltern oder Geschwister und im vierten Rang die übrigen gesetzlichen Erben. Grundsätzlich gilt, dass bei der Begünstigung kein Rang übersprungen werden kann. Ist ein überlebender Ehegatte vorhanden, kann der Vorsorgenehmer nicht seine Geschwister begünstigen. Der Vorsorgenehmer kann als einzige Ausnahme den Lebenspartner in denselben Rang wie die rentenberechtigten Kinder heben.