Die Umsetzung der STAF im Kanton Schwyz
Nach der Annahme der STAF-Vorlage (Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung) durch das Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 hat der Schwyzer Kantonsrat bereits am 22. Mai 2019 die Umsetzung in das kantonale Steuerrecht beschlossen. Die Änderungen sollen per 1. Januar 2020 in Kraft treten (allfällige Referendumsabstimmung vorbehalten).
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Frage
Wie wird die STAF im Kanton Schwyz umgesetzt?
Antwort
Einführung von Sondermassnahmen
Der Kanton Schwyz will den gesetzlichen Rahmen voll ausschöpfen und folgende Sondermassnahmen umsetzen:
Patentbox
Der Kanton Schwyz führt eine Patentbox ein, die eine gemilderte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und anderen Immaterialgüterrechten vorsieht. Die Box darf allerdings nur Erträge erfassen, die auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zurückgeführt werden können (sogenannter «Nexus Approach»). Software fällt nur dann darunter, wenn sie integraler Bestandteil einer patentierten Erfindung ist (sogenannte «computerimplementierte Erfindung») oder im Ausland patentiert wurde. Der Kanton Schwyz wird dabei die maximal vorgesehene Entlastung von 90% gewähren.
Forschungs- und Entwicklungskosten
Forschungs- und Entwicklungskosten, die im Inland angefallen sind, können im Umfang von 150% vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Die Basis für den zusätzlichen Abzug sind
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diejenigen Personalkosten, die in direktem Zusammenhang mit den vom Steuerpflichtigen in der Schweiz durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stehen,
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zuzüglich eines Zuschlags von 35% (für übrige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen),
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jedoch höchstens die gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten sowie
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80% der Kosten für Forschung und Entwicklung, die von Dritten in der Schweiz erbracht und in Rechnung gestellt werden.
Eigenkapitalzinsen
Der im Rahmen der STAF vorgesehene Abzug für Eigenkapitalzinsen kann vom Kanton Schwyz nicht eingesetzt werden, da die kantonale Steuerbelastung hierfür zu tief ist.
Übergangsregelungen
Übergangsregelungen sollen es den Steuerpflichtigen erlauben, Überbesteuerungen beim Wechsel zur ordentlichen Besteuerung zu vermeiden. Anstelle einer sofortigen Abrechnung der bereits getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung für den Eintritt in die Patentbox wird eine Verrechnung mit den Patenterträgen während längstens fünf Jahren zugelassen. Dies erleichtert den Eintritt in die Patentbox, zum Beispiel für Unternehmen, die Patente aufweisen, aber nur ungenügend liquide Mittel zur Verfügung haben.
Für all diese Massnahmen zusammen darf die maximale Entlastung auf Stufe der Kantonssteuer 70% betragen.
Steuerregelungen
Eigenkapitalsteuer
Anstelle von individuellen Entlastungen bei der Kapitalsteuer auf Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen senkt der Kanton Schwyz die Minimalsteuer auf dem Eigenkapital für alle steuerpflichtigen juristischen Personen markant. So beträgt die neue Kapitalsteuer bzw. Minimalsteuer nur noch 7.5% (!) der bisherigen Steuerbelastung ordentlich besteuerter juristischer Personen. Der Mindestbetrag der einfachen Steuer bleibt jedoch weiterhin bei CHF 100, was für eine GmbH mit CHF 20’000 Kapital sehr hoch ist (CHF 248 – CHF 436 Steuerbetrag pro Jahr).
Freiwillige Steuersatzerhöhung
Für Gesellschaften mit internationalem Bezug sieht das neue Steuergesetz vor, dass eine im Kanton Schwyz steuerpflichtige Gesellschaft den kantonalen Steuersatz freiwillig erhöhen kann. Dies im Hinblick darauf, dass Gewinne von Schwyzer Gesellschaften bei ausländischen Konzerngesellschaften nicht hinzugerechnet werden können oder gewisse Staaten eine Mindestbesteuerung vorsehen, damit gewisse Aufwendungen, die an Schwyzer Gesellschaften bezahlt werden, steuerlich im Ausland auch akzeptiert werden.
Dividendenbesteuerung
Für die Aktionäre wird die Dividendenbesteuerung auf qualifizierten Beteiligungen (mind. 10%) auf Stufe Bund auf 70% erhöht (heute 60%). Der Kanton Schwyz bleibt bei der bisherigen Besteuerung im Umfang von 50%. Dies bedeutet, dass eine Dividendenausschüttung ab dem 1. Januar 2020 mit maximal 1.3% höher besteuert wird als im Jahr 2019 (10% des maximalen Grenzsteuersatzes bei der direkten Bundessteuer von 13%).
Transponierung
Der Tatbestand der sogenannten «Transponierung» wird ausgeweitet. Während nach geltendem Recht eine Privatperson eine Beteiligung von unter 5% an eine von ihr beherrschte Gesellschaft steuerfrei verkaufen kann, wird dies ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich sein.
Kapitaleinlagen
Beim Kapitaleinlageprinzip wird eine Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen eingeführt. Grundsätzlich wird eine steuerfreie Ausschüttung aus Kapitaleinlagereserven künftig nur noch dann zulässig sein, wenn gleichzeitig steuerbare Dividenden in gleicher Höhe ausgeschüttet werden. Für nicht börsenkotierte Gesellschaften bleiben die heute gültigen Regeln unverändert bestehen.
Gewinnsteuersatzsenkungen
Für die grosse Mehrheit der KMU ist die einzig wesentliche Änderung bei der Besteuerung von juristischen Personen die Senkung des Gewinnsteuersatzes von 2.25% auf 1.95% (einfache Steuer). Dies bedeutet eine effektive Steuersatzreduktion von rund 0.55% bis 0.95% (je nach Domizil).
Im Vergleich zu den übrigen Zentralschweizer Kantonen reduziert der Kanton Schwyz den Gewinnsteuersatz am wenigsten. Verglichen mit den Kantonshauptorten figuriert die Gemeinde Schwyz sogar als Schlusslicht der gesamten Zentralschweiz (siehe Tabelle). Dies gilt für sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Höfner Gemeinden Wollerau, Freienbach und Feusisberg-Schindellegi sowie Altendorf und Lachen.
Übersicht über die voraussichtlichen effektiven Steuersätze, geplant ab 2020:
Wollerau
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11.78%
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Freienbach
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11.78%
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Feusisberg
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11.85%
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Feusisberg-Schindellegi
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11.86%
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Zug (Kanton Zug)
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11.91%
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Stans (Kanton Nidwalden)
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11.97%
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Luzern (Kanton Luzern)
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12.32%
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Glarus (Kanton Glarus)
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12.42%
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Altendorf
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12.49%
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Altdorf (Kanton Uri)
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12.64%
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Sarnen (Kanton Obwalden)
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12.74%
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Lachen
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12.77%
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Küssnacht
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13.19%
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Ingenbohl
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14.00%
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Tuggen
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14.00%
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Arth-Goldau
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14.07%
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Gersau
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14.12%
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Schwyz
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14.13%
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Rothenthurm
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14.20%
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Steinen
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14.21%
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Schübelbach
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14.25%
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Einsiedeln
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14.28%
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Illgau
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14.54%
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Bedauerlicherweise hat der vom Regierungsrat in die Vernehmlassung gegebene Einheitssteuersatz, trotz überwiegend positiven Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung, keinen Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden. Die jetzige Situation bedeutet eine markante Schlechterstellung eines Grossteils des Kantons Schwyz gegenüber den umliegenden Zentralschweizer Kantonen. Der jahrzehntelang gehegte und gepflegte Standortvorteil wurde nun ohne Not aufgegeben. Selbstverständlich stellt die Steuerbelastung nur einer von vielen Faktoren bei der Standwortwahl dar, aber zumindest war in der Vergangenheit der Steuersatz ein Faktor, der den Kanton Schwyz positiv von den umliegenden Standorten unterschieden hat. Mit Ausnahme der Höfner Gemeinden stellt der Steuersatz nun ein Negativkriterium dar.
Der Gesetzgeber hat es hier verpasst, ein positives Signal auszusenden und damit Werbung für den Standort Schwyz zu betreiben. Zuzüge von mobilen, gewinnstarken Unternehmen werden sich weiterhin mehrheitlich auf den Bezirk Höfe beschränken. Die Disparität der Finanzkraft der verschiedenen Bezirke wird sich damit voraussichtlich noch weiter verstärken. Zudem wird die Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf Stufe Bund in vielen Fällen nicht durch eine analoge Gewinnsteuersatzsenkung kompensiert. Für KMU-Inhaber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz resultiert somit eine Steuermehrbelastung.
Fazit
Einerseits ist es erfreulich, dass der Kanton Schwyz sämtliche mögliche Sondermassnahmen ergreift und versucht, davon zu profitieren. Andererseits ist es bedauerlich, dass im Bereich der Gewinnsteuersatzsenkungen die Zeichen der Zeit nicht erkannt wurden und der Kanton Schwyz (mit Ausnahme der Höfner Gemeinden) nun das Schlusslicht in der ganzen Zentralschweiz ist. Denkt man an die Schwyzer Fiskal- und Standortpolitik der 80er und 90er-Jahre zurück, erstaunt dies doch sehr.