Steuerliche Behandlung von Ehegattenalimenten
Bei Trennung oder Scheidung müssen an den (ehemaligen) Ehegatten oftmals Alimente geleistet werden. Solche Leistungen müssen bei der Steuerdeklaration berücksichtigt werden.

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Trennt sich ein Paar oder lässt sich ein Paar scheiden, müssen an den (ehemaligen) Ehegatten oftmals Alimente zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs geleistet werden. Bei der Steuerdeklaration muss dann einiges berücksichtigt werden:
Voraussetzungen
Entsprechend dem Kongruenzprinzip sind die Leistungen, die beim empfangenden Ehegatten einkommenssteuerrechtlich erfasst werden, beim leistenden Ehegatten von den Einkünften abziehbar. Damit Alimente-Zahlungen steuerbar resp. abzugsfähig sind, muss eine Scheidung oder eine gerichtliche oder tatsächliche Trennung vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung über die zu leistenden Alimente ist nicht vorgeschrieben, in jedem Fall aber empfehlenswert. Steuerrechtlich wird auf die tatsächlich geleisteten Beiträge abgestützt. Als Beweis gegenüber den Steuerbehörden eignen sich Belastungsanzeigen der Bank. Über den angemessenen Lebensbedarf hinausgehende und vermögensbildende Leistungen können jedoch steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Geld- und Naturalleistungen
Unterhaltsbeiträge können in Geldform oder als Naturalleistung erbracht werden. Als Geldzahlungen gelten die wiederkehrenden Leistungen (Renten), aber beispielsweise auch die Übernahme von Miet- und Schuldzinsen, Krankenkassenprämien und Steuern. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erfolgen, können von der leistenden Partei nicht abgezogen werden, müssen im Gegenzug von der empfangenden Partei aber auch nicht versteuert werden. Werden mehrere Unterhaltsrenten aufgrund von Zahlungsverzug gleichzeitig geleistet, sind sie trotzdem abzugsfähig resp. zu versteuern, da es sich um eine Nachzahlung von Renten handelt. Dementsprechend kann das satzbestimmende Einkommen angepasst werden.
Spezialfall: gemeinsame Liegenschaften
Die häufigste Form eines als Naturalleistung erbrachten Unterhaltsbeitrags ist die un- oder teilentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft oder eines Anteils einer Liegenschaft. Steuerrechtlich wird beispielsweise der hälftige Eigenmietwert als Unterhaltsbeitrag angesehen und muss vom Einkommen wieder in Abzug gebracht resp. zusätzlich versteuert werden. Ebenfalls gilt die Bezahlung der Hypothekarzinsen auf dem Hypothekarschuldanteil des anderen Ehegatten als steuerrechtlicher Unterhaltsbeitrag. Gleich verhält es sich bei den Liegenschaftsunterhaltskosten. Bei hälftigem Eigentum steht dem jeweiligen Ehegatten auch der hälftige Liegenschaftsunterhaltsabzug zu. Falls nun der eine Ehegatte Liegenschaftsunterhaltskosten des anderen Ehegatten bezahlt, gilt dieser Teil steuerlich als Unterhaltsbeitrag.
Abgrenzung
Nachehelicher Unterhalt darf nicht mit Leistungen zur Erfüllung güterrechtlicher Forderungen verwechselt werden. Einkünfte aus güterrechtlicher Auseinandersetzung sind beim Empfänger steuerfrei und somit beim Leistenden auch nicht abziehbar. Dies gilt auch bei ratenweiser Abzahlung der Schuld. Ebenso können Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten, d.h. Leistungen an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Zeitpunkt
Da Unterhaltsbeiträge erfahrungsgemäss häufig zu spät, nur zum Teil oder überhaupt nicht bezahlt werden, ist grundsätzlich die effektive Zahlung und nicht die Fälligkeit der Forderung relevant. Falls Unterhaltszahlungen aber missbräuchlich verschoben werden, darf auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt werden.