Änderungen bei der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen
Mit der Revision der Quellenbesteuerung werden Ungleichbehandlungen zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten abgebaut und internationale Verpflichtungen eingehalten. Die Neuregelung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
* Mit der Neuregelung der Quellenbesteuerung werden Ungleichbehandlungen von in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen abgebaut.
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Das Bundesgericht stellte bereits 2010 fest, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen, sofern sie mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Damit haben sogenannte «Quasi-Ansässige» als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden. Per 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellenbesteuerung nun in Kraft.
Geltendes Recht
Das aktuell gültige Recht unterscheidet bei den quellensteuerpflichtigen Personen zwischen «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen».
Ansässige haben ihren Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in der Schweiz oder befinden sich während einer definierten Mindestdauer in der Schweiz. Weiter verfügen sie über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird an der Quelle besteuert, wobei je nach Status (verheiratet, Anzahl Kinder etc.) ein unterschiedlicher Quellensteuertarif angewendet wird. Mittels eines nachträglichen Tarifkorrekturverfahrens können sie weitere Abzüge wie beispielsweise Einkäufe in die Säule 3a oder effektive Fahrtkosten geltend machen. Nur Ansässige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000 werden nachträglich mit der Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung beauftragt und somit ordentlich veranlagt. Allen anderen Ansässigen bleibt diese «nachträglich ordentliche Veranlagung» verwehrt. Die Besteuerung erfolgt aufgrund der Tarife und der Tarifkorrekturen daher nur annäherungsweise, was oft zu deren Ungunsten ausfällt.
Nicht-Ansässige, d. h. Personen, die lediglich ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, werden immer und ausschliesslich an der Quelle besteuert. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist nicht vorgesehen.
Neues Recht per 1. Januar 2021
Damit die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt bleibt, Ungleichbehandlungen jedoch abgebaut werden, wird mit der Neuregelung
- die nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgeweitet sowie
- die vorgängige Erhebung der Quellensteuer beibehalten.
Neu können Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden und erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht konsequenterweise nicht mehr möglich.
Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als Quasi-Ansässige gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (i.d.R. mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist. Dabei müssen auch die Einkünfte des Ehegatten mit einbezogen werden.
Fazit
Die neue gesetzliche Regelung stellt die gewünschte Nähe und Vergleichbarkeit zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten her. Sie ändert die Quellenbesteuerung jedoch nicht grundlegend, sondern nimmt nur notwendige Korrekturen vor. Das Thema bleibt weiterhin hochkomplex, daher sollten Quellensteuerpflichtige und ihre Arbeitgeber auch künftig professionelle Unterstützung beiziehen.