Die Schweiz bleibt einer der attraktivsten Steuerstandorte der Welt
Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk deutlich «JA» zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) gesagt.
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Damit sorgt die Schweiz für Rechtssicherheit und bleibt weiterhin einer der attraktivsten Steuerstandorte weltweit. Mit der Einführung neuer Steuerinstrumente und der gleichzeitigen Abschaffung der Statusgesellschaften (Holdings, Domizilgesellschaften etc.) entspricht das Schweizer Steuerrecht zudem vollumfänglich den aktuellen internationalen Standards der EU sowie der OECD. Das neue Gesetz tritt bereits per 1. Januar 2020 in Kraft.
Finanzpolitischer Hintergrund und Ziele der STAF
Auf Druck des Auslands müssen die heute gültigen Steuerprivilegien von Holding- und Verwaltungsgesellschaften, Finanzbetriebsstätten sowie Prinzipalgesellschaften abgeschafft werden. Die Bundessteuern, welche solche Gesellschaften in den letzten Jahren bezahlt haben, belaufen sich auf rund 4 Milliarden Franken pro Jahr, was rund die Hälfte der Bundessteuereinnahmen von juristischen Personen ausmacht. Bezieht man die Steuern bei den Kantonen und den Gemeinden mit ein, dann sind es gar über 5 Milliarden Franken jährlich. Würden diese Gesellschaften nach der Abschaffung der Steuerprivilegien ins Ausland abwandern, hätte der Schweiz ein riesiges Loch im Bundeshaushalt gedroht. Daneben haben diese Gesellschaften einen enormen positiven Effekt auf die Schweizer Volkswirtschaft (Gewerbe, Arbeitsplätze, Steuereinnahmen von natürlichen Personen, AHV-Beiträge etc.). Die STAF hat zum Ziel, diese Abwanderung mittels gezielter Massnahmen zu verhindern.
Nachfolgend werden die wichtigsten Massnahmen der Schweizer Steuerreform erläutert. Einige Massnahmen haben nur einen Effekt auf die Kantonalen Steuern, andere wiederum treten auf Bundes- und Kantonsebene in Kraft. Schliesslich müssen gewisse Massnahmen von den Kantonen zwingend implementiert werden, während der Einsatz anderer Massnahmen den Kantonen freigestellt ist.
Patentbox
Die Patentbox stellt ein Kernelement der Steuerreform dar und ist von den Kantonen zwingend einzuführen. Auf Bundesebene ist sie hingegen nicht vorgesehen.
Die Patentbox sieht eine gemilderte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und anderen Immaterialgüterrechten vor. Die Box darf allerdings nur Erträge erfassen, welche auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zurückzuführen sind (so genannter «Nexus Approach»). Software fällt nur noch darunter, wenn sie integraler Bestandteil einer patentierten Erfindung ist (sog. «computerimplementierte Erfindung») oder im Ausland patentiert wurde. Es ist den Kantonen überlassen, in welchem Umfang sie die Ermässigung in ihr kantonales Recht übernehmen wollen. Die Entlastung darf dabei jedoch maximal 90% betragen.
Die Patentbox ist ein äusserst komplexes Instrument und die kantonalen Ausgestaltungen unterscheiden sich teilweise deutlich.
Überabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
Die tatsächlichen Kosten für Forschung und Entwicklung können bereits unter dem geltenden Recht vom Gewinn abgezogen werden. Im Rahmen der STAF haben die Kantone nun die Möglichkeit, Forschungs- und Entwicklungskosten über den effektiven Kosten zum Abzug zuzulassen. Dabei darf der Überabzug maximal 50% der im Inland tatsächlich angefallenen Kosten für Forschung und Entwicklung betragen.
Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Schweizer Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation.
Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
– den Personalkosten, die in direktem Zusammenhang mit den vom Steuerpflichtigen in der Schweiz durchgeführten Forschung und Entwicklung stehen, zuzüglich eines Zuschlags von 35% für übrige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
– 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte, in der Schweiz ausgeführte Forschung und Entwicklung
Die Einführung dieses Überabzugs ist für die Kantone fakultativ bzw. kann auch unter den 50% angesetzt werden. Auf Bundesebene ist kein solcher Überabzug vorgesehen.
Abzug von Eigenkapitalzinsen
Im Rahmen der Reform dürfen die sogenannten «Hochsteuerkantone» einen Steuerabzug für kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital einführen. Dazu zählen die Kantone, die an ihrem Kantonshauptort eine kumulierte Steuerbelastung (ohne Bundessteuer) von mindestens 13.5% aufweisen. Der kalkulatorische Zins soll aber nicht auf dem gesamten Eigenkapital, sondern nur auf dem sogenannten Sicherheitseigenkapital berechnet werden. Das Sicherheitseigenkapital ist jener Teil des Eigenkapitals, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Schweizer Bundesobligationen.
Voraussichtlich führt nur der Kanton Zürich dieses Instrument ein. Die anderen Kantone sehen davon ab bzw. weisen zu tiefe Steuerbelastungen auf. Auf Bundesebene ist diese Massnahme nicht vorgesehen.
Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien
Mit der STAF werden die kantonalen Steuerprivilegien abgeschafft. Bei der Aufgabe des Steuerprivilegs werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills festgehalten (mittels amtlicher Verfügung). Während den nachfolgenden fünf Jahren werden diese stillen Reserven im Zeitpunkt der Realisierung (bzw. Abschreibung) gesondert zu einem durch den Kanton festzusetzenden Sondersteuersatz besteuert (sogenanntes «Two-Rate System»).
Bereits heute können in einigen Kantonen bei der Aufgabe des Steuerprivilegs die stillen Reserven offengelegt und in den darauffolgenden fünf bis zehn Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden (sogenanntes «Step-up System»).
Unternehmen, die derzeit von einer privilegierten Besteuerung profitieren, sollten prüfen, ob dieser Steuerstatus vor Inkrafttreten der STAF aufgegeben werden soll, um vom Step-up System profitieren zu können, falls dies möglich und von Vorteil ist.
Obere Entlastungsbegrenzung
Die maximale steuerliche Entlastung durch die neuen Massnahmen ist auf kantonaler Ebene begrenzt. Die gesamte steuerliche Ermässigung auf der Grundlage der Patentbox, dem zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand, dem Abzug für Eigenfinanzierung und den Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven gemäss «Two-Rate System», darf nicht höher als 70% des Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen sein. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.
Kantonale Steuersatzanpassungen
Auch mit all den erwähnten Massnahmen können nicht alle bislang privilegiert besteuerten Gesellschaften ihre Steuersätze so tief halten wie bisher (z.B. Rohstoffhändler). Deshalb mussten die meisten Kantone zusätzlich allgemeine Steuersatzreduktionen vornehmen.
Übersicht der voraussichtlichen effektiven Gewinnsteuersätze (kombinierte Gesamtsteuerbelastung: Bund- und Kantonssteuern) ausgewählter Orte:
Freienbach/Pfäffikon (Kt. Schwyz)
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11.78%
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Zug (Kt. Zug)
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11.91%
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Stans (Kt. Nidwalden)
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11.97%
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Luzern (Kt. Luzern)
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12.32%
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Altdorf (Kt. Uri)
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12.64%
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Basel-Stadt (Kt. Basel)
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13.04%
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Genf (Kt. Genf)
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13.99%
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St. Gallen (Kt. St. Gallen)
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14.50%
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Zürich (Kt. Zürich)
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18.19%
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Trotz den teilweise erheblichen Steuersatzreduktionen werden die meisten Statusgesellschaften nach der Abschaffung des Sonderstatus eine etwas höhere Gesamtsteuerbelastung erfahren.
Anpassungen bei der Kapitalsteuer
Heute profitieren Holding- und Verwaltungsgesellschaften von einer reduzierten Kapitalsteuer. Im Rahmen der STAF wird den Kantonen nun die Möglichkeit geboten, das Eigenkapital, das anteilig auf Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten sowie konzerninternen Forderungen entfällt, reduziert in die Bemessung der Kapitalsteuer einfliessen zu lassen. Der Umfang der Reduktion wird den Kantonen überlassen. Der Bund kennt keine Kapitalsteuer
Anpassungen der pauschalen Steueranrechnung
Bisher konnten nur Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz die pauschale Anrechnung der im Ausland bezahlten Quellensteuer an die schweizerische Steuer beantragen. Neu können auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Konzerne eine solche Anrechnung erhalten.
Weitere Massnahmen
Nebst den erläuterten Massnahmen bei den Unternehmen, bringt die STAF auch drei wesentliche Veränderungen bei den Aktionären und Aktionärinnen
Erträge aus Beteiligungen müssen bei der Einkommenssteuer des Bundes neu zu 70% und bei den Kantonen zu mindestens 50% versteuert werden. Heute beträgt diese Besteuerung beim Bund 60% im Privatvermögen und 50% im Geschäftsvermögen, in vier Kantonen liegt sie unter 50%. Die Voraussetzung für diese ermässigte Besteuerung bleibt gleich wie bisher: Es braucht eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital eines Unternehmens
Unternehmen, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten.
Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien bleibt grundsätzlich steuerfrei. Die neue Regelung hebt diese Steuerbefreiung jedoch ganz auf, wenn eine Person Aktien an eine von ihr beherrschte Gesellschaft verkauft.
Ausblick
Die Steuerreform verändert die Schweizer Steuerlandschaft in einigen Bereichen grundlegend. Das Massnahmenpaket ist derart umfangreich, dass nur ganz wenige Schweizer Unternehmen nicht davon betroffen sind. Sämtliche Unternehmen sollten daher dringend ihre aktuelle Situation analysieren und allfällige Massnahmen ergreifen. Ansonsten kann attraktives Optimierungspotential verloren gehen.
Text erschienen im CH-D Wirtschaft 3/2019