Änderungen im neuen Jahr
Das Jahr 2019 neigt sich bereits dem Ende zu und es wird Zeit für einen ersten Ausblick ins 2020 sowie eine Vorschau auf 2021. Auf rechtlicher Ebene wird es wichtige Änderungen geben, die insbesondere auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Themen betreffen.
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Frage
Welche Änderungen wird es auf rechtlicher Ebene geben?
Antwort
Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV Finanzierung (STAF)
Die STAF tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und stellt wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen sicher. Sie leistet einen entscheidenden Beitrag zur Standortattraktivität und damit zur Wertschöpfung, zu Arbeitsplätzen und zu Steuereinnahmen.
Mit der Steuerreform wird die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften (Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften und Domizilgesellschaften) umgesetzt. Als Entlastung wird für alle Gesellschaften die Gewinnsteuerbelastung gesenkt. Im Kanton Schwyz wird der Gewinnsteuersatz ab 1. Januar 2020 für alle juristischen Personen von 2.25% auf 1.95% reduziert. Die unterschiedlichen Steuerfüsse auf kommunaler Ebene und auf Stufe Bezirk führen zu effektiven Steuersätzen inklusive direkter Bundessteuer zwischen 11.78% (Wollerau und Freienbach) und 14.54% (Illgau).
Um die Ausgewogenheit des Gesetzes zu erreichen, können bzw. müssen die Kantone von folgenden Massnahmen Gebrauch machen:
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Sonderregelung für die Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E-Abzug und Patentbox) → Kanton Schwyz: Maximale Entlastung bei der Patentbox von 90% sowie maximaler Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung von 50%
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Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer → Kanton Schwyz: Der Satz für die Minimalsteuer (Kapitalsteuer) wird auf 0.003% festgelegt. Somit ist nur der höhere Steuerbetrag von Gewinn- und Kapitalsteuer geschuldet
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Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70% beim Bund und auf mindestens 50% bei den Kantonen → Kanton Schwyz: Auf Kantonsebene bleibt der Satz für die Dividendenbesteuerung bei 70%, auf Bundesebene wird er um 10% auf 70% erhöht.
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Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von heute 17% auf neu 21.2%.
Änderungen bei den Sozialversicherungen per 1. Januar 2020
Als soziale Kompensationsmassnahme zur STAF werden zusätzlich CHF 2 Milliarden für die Finanzierung der AHV eingesetzt. Diese werden durch die Erhöhung der AHV-Beitragssätze von Arbeitgebern und Arbeitnehmern um je 0.15% finanziert.
Der AHV-Beitragssatz für Selbständigerwerbende wird von 7.8% auf 8.1% und der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von CHF 482 auf CHF 496 erhöht.
Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50× dem Mindestbeitrag und beträgt daher neu CHF 24’800 (bisher CHF 24’100). Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin der AHV als Erwerbstätige/r gilt und mindestens den doppelten Mindestbetrag, also CHF 992 pro Kalenderjahr, entrichtet.
Energiegesetz (EnG) / Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung
Die Liegenschaftskostenverordnung ist das erste Paket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 und enthält bedeutende steuerliche Massnahmen.
Ab 1. Januar 2020 können energiesparende Investitionskosten auf Ebene der direkten Bundessteuer geltend gemacht werden. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtig werden können. Zudem können Abbruchkosten eines alten Hauses und die Erstellung eines entsprechenden Ersatzbaus unter gewissen Voraussetzungen analog den Unterhaltskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransportes und der Entsorgung des Bauabfalles. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und dieser von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau vorgenommen hat.
Die neuen Beitragssätze ab 1. Januar 2020
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Arbeitgeber
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Arbeitnehmer
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Total
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AHV neu
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4.35%
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4.35%
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8.7%
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AHV bisher
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4.2%
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4.2%
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8.4%
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IV
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0.7%
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0.7%
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1.4%
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EO
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0.225%
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0.225%
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0.45%
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Total AHV/IV/EO neu
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5.275%
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5.275%
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10.55%
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Total AHV/IV/EO bisher
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5.125%
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5.125%
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10.25%
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Quelle: www.ahv-iv.ch
Die Steuerverwaltung Schwyz hat dazu bereits ein Hilfsformular vorbereitet, welches auf der Homepage abrufbar ist.
Erhöhung der Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten
Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen bei der direkten Bundessteuer die Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten von heute max. CHF 10’100 auf max. CHF 25’000 pro Jahr und Kind erhöht werden. Das Gesetz wurde in der Herbstsession 2019 verabschiedet. Die SP will dies jedoch vors Volk bringen und hat bereits das Referendum ergriffen. Die Referendumsfrist läuft bis zum 16. Januar 2020.
Stellenmeldepflicht
Die Stellenmeldepflicht der Unternehmen gegenüber den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) trat per 1. Juli 2018 in Kraft. Die Arbeitgeber können die zu meldenden Daten (Beschreibung des Profils, Einzelheiten zur angebotenen Tätigkeit, Art des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsgrad, Arbeitsbeginn und Arbeitsort) direkt im Portal auf arbeit.swiss elektronisch erfassen und dem RAV übermitteln. Allerdings darf der Arbeitgeber die Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung auf dem online-Portal nicht anderweitig ausschreiben.
Die Stellenmeldepflicht greift bei Berufsarbeiten, die von hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind. Bis Ende 2019 gilt ein Schwellenwert von 8%, der per 1. Januar 2020 auf 5% gesenkt wird. Meldepflichtige Berufsarten sind auf der Homepage des SECO gelistet.
Abschaffung der Inhaberaktie und verschärfte Transparenzvorschriften bei AG und GmbH
Bereits per 1. November 2019 trat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums in Kraft. Damit werden für KMU Inhaberaktien faktisch abgeschafft.
Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Vorschau: Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen ab 1. Juli 2020
Das Parlament hat am 14. Dezember 2018 eine Anpassung des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet, das Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten (Vollzeitstellen ohne Lernende) zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet.
Die Änderungen treten per 1. Juli 2020 in Kraft und die betroffenen Unternehmen müssen bis spätestens Ende Juni 2021 eine erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Unternehmen, bei denen ein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern festgestellt wird, müssen die Analyse anschliessend alle vier Jahre wiederholen.
Die Lohngleichheitsanalyse ist von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen dürfen Prüfungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz, Arbeitnehmervertretungen, Frauen- oder Männerorganisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, oder Gewerkschaften vornehmen.
Vorschau 2021: Änderung bei der Quellensteuer von Erwerbseinkommen
Mit der Revision der Quellenbesteuerung werden Ungleichbehandlungen zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten abgebaut und internationale Verpflichtungen eingehalten.
Damit die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt bleibt, Ungleichbehandlungen jedoch abgebaut werden, wird mit der Neuregelung
Ab 2021 können Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120’000 erzielen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden und erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht konsequenterweise nicht mehr möglich.
Informationen zu den Änderungen im 2020 finden Sie auch in unserem Artikel vom Dezember 2019 Neuerungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht