Planung 2020: Steuerabzüge für den energiesparenden Unterhalt
Seit Januar 2020 können neu die sogenannten «Rückbaukosten», die aufgrund eines «Ersatzneubaus» anfallen, steuerlich abgezogen werden.
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Bei den Rückbaukosten handelt es sich um die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorherigen Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
Nicht zu den Rückbaukosten gehören jedoch Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau. Diese Arbeiten müssen separat auf den Rechnungen ausgewiesen werden.
In der Praxis werden vielfach Pauschalen vereinbart, in denen sowohl die Abbruch- als auch die Planierungsund Aushubarbeiten enthalten sind. Ohne detaillierten Ausweis dieser Positionen kann der Abzug jedoch nur schwer nachgewiesen werden.
Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist (in der Regel zwei Jahre) auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist. Keine gleichartige Nutzung ist gegeben, wenn ein unbeheiztes Gebäude (bspw. eine Scheune) durch ein beheiztes oder klimatisiertes Gebäude ersetzt wird.
Verteilung auf mehrere Steuerjahre
Können die in der laufenden Steuerperiode angefallenen Aufwendungen nicht vollständig berücksichtigt werden, dürfen ab 2020 neu sämtliche energiesparenden Investitionen (inkl. Rückbaukosten) in den zwei nachfolgenden Steuerjahren abgezogen werden. Es können also neu «Aufwandüberschüsse» aus energiesparenden Investitionen auf die beiden Folgeperioden vorgetragen werden.
So spart man Steuern
Bislang musste man grössere Aufwendungen vielfach über mehrere Jahre verteilen, damit sie steuerlich optimal vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden konnten. Wollten Steuerpflichtige beispielsweise eine neue Heizung installieren, das Dach neu dämmen, die alten Fenster ersetzen oder die Fassadenisolation erneuern, mussten sie die entsprechenden Arbeitsgattungen zeitverzögert in Auftrag geben. Andernfalls verloren sie unter Umständen einen Teil des steuerlichen Vorteils. Hatten sie übrige Einkommen, die diese Kosten insgesamt nicht decken konnten, wurde das Minus in der Steuererklärung nirgends berücksichtigt.
Neu können alle Arbeiten am Stück und im gleichen Steuerjahr ausgeführt werden. Der Ausgabenüberschuss kann auf das nächste (und falls nötig auf das übernächste) Steuerjahr übertragen werden. So können Steuerpflichtige die Arbeiten in einem engen Zeitrahmen ausführen lassen und verlieren im Optimalfall steuerlich nichts.
Wichtig ist, den «normalen» Unterhalt vom «energiesparenden» Unterhalt zu trennen. Nur die energiesparenden Investitionen können auf die Folgeperioden vorgetragen werden. Die «normalen» Unterhaltsarbeiten sollten unter Umständen, wenn sie ein grösseres Ausmass annehmen, immer noch auf verschiedene Steuerjahre verteilt werden.