Bezugsteuer - Korrekte Mehrwertsteuerdeklaration bei Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland
Die Globalisierung und die neuen Arbeitsformen ermöglichen es, Dienstleistungen einfach und bequem aus dem Ausland zu beziehen. Beispielsweise kann eine neue Software günstig von einem Freelancer im Ausland programmiert werden. In einem solchen Fall stellt sich jedoch die Frage, wer die Mehrwertsteuer schuldet und wie diese abzurechnen ist. Da eine Dienstleistung wie das Programmieren einer Software nicht physisch über die Grenze geführt werden kann, kommt die Bezugsteuer zum Einsatz.

© iStock.com/Bojan89
Bezugsteuer – was ist Ziel und Zweck der Steuer?
Mit der Bezugsteuer will die Schweiz in- und ausländische Unternehmen mehrwertsteuertechnisch gleichstellen. Das Ziel ist es, dass ausländische Anbieter von Dienstleistungen in der Schweiz nicht bessergestellt sind, da diese Unternehmen auf der Rechnung weder die ausländische noch die inländische Mehrwertsteuer ausweisen müssen. Die Bezugsteuer soll also den Wettbewerbsnachteil der inländischen Unternehmen, welcher durch die Mehrwertsteuerpflicht entsteht, verhindern.
Steuerpflicht – wer ist steuerpflichtig?
Die Bezugsteuer ist vom Dienstleistungsempfänger geschuldet und abzuliefern. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Leistungsbezüger mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbezüger (im Normalfall sind dies Unternehmen) müssen für sämtliche Leistungen, welche der Bezugsteuer unterliegen, die Bezugsteuer abliefern. Nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen, dazu können zum Beispiel Kleinunternehmen, Privatpersonen oder Schulen gehören, werden hingegen erst steuerpflichtig, wenn sie bezugsteuerpflichtige Leistungen von mehr als CHF 10'000 pro Kalenderjahr beziehen.
Bezugsteuerpflichtige Leistungen – was ist zu versteuern?
Dienstleistungen, deren Ort der Leistungserbringung in der Schweiz liegt und die dem sogenannten Empfängerortprinzip unterliegen, sind bezugsteuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortprinzip, ausser es liegt eine im Mehrwertsteuergesetz (Art. 8 Abs. 2a bis g) erwähnte Ausnahme vor.
Einige Beispiele von Dienstleistungen, welche der Bezugsteuer unterliegen, sofern der Leistungserbringer ein ausländisches Unternehmen ist und der Leistungsempfänger seinen Firmensitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, sind:
-
Leistungen von Treuhändern, Anwälten, Beratern etc.
-
Abtretung von immateriellen Rechten (Lizenzen / Software)
-
Managementdienstleistungen
-
Personalverleih
-
Werbung
-
Datenverarbeitung
Gemäss Mehrwertsteuerrecht unterstehen nebst den oben erwähnten Dienstleistungen auch «Lieferungen an unbeweglichen Gegenständen» der Bezugsteuer. Im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht gelten Reparaturen sowie die Bearbeitung an unbeweglichen Gegenständen als solche Lieferungen. In der Praxis sind damit Leistungen wie zum Beispiel die Montage einer Küche oder die Reinigung eines Gebäudes gemeint. Werden solche Leistungen von einem ausländischen Unternehmen an einen inländischen Leistungsempfänger erbracht, so ist die Bezugsteuer geschuldet.
Wie hoch ist die Steuer und wie erfolgt die Abrechnung?
Der Leistungsbezug ist zum Normalsatz (7.7%) zu versteuern, sofern nicht ausnahmsweise der reduzierte Steuersatz (2.5%) zur Anwendung kommt.
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche der Mehrwertsteuer unterstellt sind und nach der effektiven Methode abrechnen, erfassen die Bezugsteuer mit dem offiziellen Mehrwertsteuerabrechnungsformular. Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und in Abzug gebracht werden.
Für Unternehmen, welche in der Schweiz mit dem Saldosteuersatz abrechnen, ist zu beachten, dass die Bezugsteuer mit 7.7% Mehrwertsteuer zu erfassen ist und nicht mit dem zugeteilten Saldosteuersatz. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls mit dem offiziellen Mehrwertsteuerabrechnungsformular. Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht nicht.
Wie bereits erwähnt, werden Privatpersonen und alle weiteren Personen, welche nicht mehrwertsteuerpflichtig sind aber die Freigrenze von CHF 10'000 übersteigen, bezugsteuerpflichtig. Diese Personen haben nach Ablauf des Kalenderjahres 60 Tage Zeit, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu melden, um die Bezugsteuer zu entrichten.
Fazit
Die Bezugsteuer kann bereits bei der Entscheidung der Abrechnungsmethode (effektive Abrechnung oder Saldosteuersatz) oder der Frage der freiwilligen Unterstellung bei der Mehrwertsteuer eine entscheidende Rolle spielen. Bei diesen beiden Fragen sollte man die Folgen der Bezugsteuer auf jeden Fall berücksichtigen.
Ein weiterer Punkt, weshalb die Bezugsteuer auf jeden Fall korrekt deklariert werden soll, ist eine allfällige Mehrwertsteuerkontrolle. Die korrekte Deklaration erspart Diskussionen und unangenehme nachträgliche Steuerbelastungen.
Aufgrund der Komplexität der Thematik ist der Einbezug eines Steuerexperten empfehlenswert.