Erstellen von Finanzinformationen (Compilation, PS 930)
In der KMU-Welt ist es durchaus üblich, dass ein Berufsangehöriger für einen Kunden auch nicht prüferische Tätigkeiten vornimmt. Tut er dies im Zusammenhang mit Finanzinformationen, befindet er sich im Bereich des PS 930 (Compilation).
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Ziel und Art der zusammengestellten Finanzinformationen können vielfältig sein: das Erstellen eines Abschlusses (z. B. einer Jahresrechnung) sowie das Sammeln, Sortieren, Klassieren oder Zusammenfassen von Informationen. Die Informationen können finanzieller oder nicht-finanzieller Natur sein. Der Berufsangehörige handelt bei dieser Art von Auftrag nicht als Prüfer, sondern als Beauftragter. Wichtig ist, dass der Beauftragte keinerlei Zusicherung über die Finanzinformationen abgibt. Letztere werden dabei in eine handhabbare und verständliche Form gebracht, ohne dass eine Aussage über die Grundlage der Informationen gemacht wird. Die Bezeichnung des internationalen Standards, der die Grundlage für den PS 930 bildet (ISRS 4410 «International Standard on Related Services»), zeigt klar auf, dass es sich nicht um eine Assurance-Dienstleistung handelt.
Berichterstattung bei Nennung des Beauftragten. Der Beauftragte ist zusammen mit seinem Auftraggeber frei, wie der Auftrag ausgestaltet werden soll. Üblicherweise ist keine Berichterstattung über die Arbeit des Beauftragten vorgesehen. Wird der Name des Beauftragten mit seiner Arbeit in Verbindung gebracht, ist eine Berichterstattung zwingend vorgesehen. Der PS 930 liefert für eine mögliche Berichterstattung zwei Beispiele; diese müssen den notwendigen Anpassungen unterzogen werden.
Auftrag im Voraus definieren. Da das Erstellen von Finanzinformationen sehr vielfältig ausfallen kann, müssen die Auftragsbedingungen klar und verbindlich festgelegt werden. Da keine gesetzlichen Grundlagen vorliegen, müssen die beiden Parteien die Art und den Umfang des Auftrags, die zur Verfügung gestellten Informationen, die Rechnungslegungsnormen, den Verwendungszweck der Information oder den Umfang sowie die Art der Berichterstattung im Voraus definieren.
Die Standes- und Berufsregeln von Expertsuisse sind beim Erstellen von Finanzinformationen einzuhalten. Die Unabhängigkeit ist kein zwingendes Erfordernis, da der Beauftragte explizit keine Zusicherung über die von ihm erstellten Informationen abgibt. Ist der Beauftragte nicht unabhängig, hat er dies in seinem Bericht offenzulegen.
Dokumentation der Planung zwingend. Die Vorgehensweise muss der Beauftragte anhand seines Auftrags individuell festlegen. Der PS 930 verlangt zwingend eine Dokumentation der Planung sowie ein Abstimmen mit dem Auftraggeber. Wie bei einer Prüfung eignet sich der Prüfer Kenntnisse des Unternehmens, der anzuwendenden Rechnungslegungsnorm sowie des Geschäftsmodells an.
Der Beauftragte muss für seine Arbeit selten Befragungen durchführen oder ein Verständnis für das IKS erlangen. Trotzdem muss er abschätzen, ob die Informationen, die ihm das Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, vollständig sind, den angegebenen Rechnungslegungsnormen entsprechen und keine für den Auftrag notwendigen Angaben fehlen oder fehlerhaft sind.
Es empfiehlt sich, dass der Beauftragte von der Unternehmensleitung eine Erklärung ihrer Verantwortung für die angemessene Darstellung und Genehmigung der Finanzinformationen einholt. Das im PS 930 aufgeführte Muster für eine solche Erklärung ist den spezifischen Gegebenheiten und Modalitäten anzupassen.
Wichtig: Vermerk. Die Finanzinformationen müssen (auf jeder Seite oder auf dem Deckblatt) einen Vermerk enthalten mit ungefähr folgendem Wortlaut: Der mit der Erstellung Beauftragte hat keine Prüfung oder Review vorgenommen. Damit ist offengelegt, dass es sich bei der Arbeit des Beauftragten um keine Assurance-Dienstleistung handelt.
Text erschienen im EXPERT Focus 11-2020