Reform der Ergänzungsleistungen
Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt weiterhin auf den Erhalt des bisherigen Leistungsniveaus. Wichtige Massnahme der Reform ist, neben der Anhebung der Mietzinsmaxima, unter anderem die stärkere Berücksichtigung des Vermögens. Die Reform der EL tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
© iStock.com/ ThitareeSarmkasat
Berücksichtigung des Vermögens
Bei der Beurteilung, ob eine Person oder ein Ehepaar Anspruch auf EL hat, muss neben dem Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt werden. Gemäss Art. 9a des ELG hat Anspruch auf EL, wer über ein Reinvermögen unter der Vermögensschwelle von TCHF 100 bei alleinstehenden Personen, TCHF 200 bei Ehepaaren und TCHF 50 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, verfügt. Liegenschaften, die von der/dem Bezüger/in bewohnt werden, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens.
Beachtet werden muss, dass nachfolgender Vermögensverzicht auch zum berücksichtigten Reinvermögen zählt: Wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV, beziehungsweise auf eine Rente der IV, pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Bezüger/- innen einer Altersrente der AHV gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
Die Rückerstattung der EL
Gemäss Art.16a des ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach dem Tod des/der Bezügers/in aus dem Nachlass zurückzuerstatten.
Im Gesetz ist nicht abschliessend geregelt wer zurückerstatten muss. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine Erbgangsschuld handelt, die nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben entsteht. Für eine solche Schuld haften die Erben solidarisch, das heisst, jeder Erbe kann vom Gläubiger voll in Anspruch genommen werden.
Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von TCHF 40 übersteigt. Massgebend ist das Vermögen am Todestag, welches – mit Ausnahme von Grundstücken – nach den Grundsätzen der Steuer bewertet wird. Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet.
Bei Ehepaaren greift die Rückerstattungspflicht erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind.
Die Frist zur Rückerstattung beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. Ist für die Rückerstattung ein Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich die Frist auf ein Jahr, jedoch höchstens auf 30 Tage seit der Eigentumsübertragung.
Für Bezüger/innen von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruches auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
Ferner gelten die Tatbestände der Rückzahlung nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden. Auch der Teil betreffend Vermögensverzicht gilt nur für Vermögen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden sind.
Mit der Reform des ELG kommt es in der schweizerischen Vorsorge zu einem Systemwechsel. Es handelt sich bei den EL um Leistungen, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht. Mit der Revision des ELG wird eine Regelung eingeführt, wonach bezogene EL nach dem Tod des/der Bezügers/in von den Erben aus dem Nachlass teilweise zurückerstattet werden müssen. Somit werden die EL in einigen Fällen zu rückzahlungspflichtigen Vorschüssen auf das Erbe.