Änderung bei der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen
Mit der Revision der Quellenbesteuerung werden Ungleichbehandlungen zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten abgebaut und internationale Verpflichtungen eingehalten. Die Neuregelung trat per 1. Januar 2021 in Kraft.
Das Bundesgericht stellte bereits 2010 fest, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen, sofern sie mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Damit haben sogenannte «Quasi-Ansässige» als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden. Per 1. Januar 2021 trat das revidierte Quellensteuergesetz nun in Kraft.
Altes Recht
Das bis ins Jahr 2020 gültige Recht unterscheidet bei den quellensteuerpflichtigen Personen zwischen «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen».
Ansässige haben ihren Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in der Schweiz oder befinden sich während einer definierten Mindestdauer in der Schweiz. Weiter verfügen sie über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird an der Quelle besteuert, wobei je nach Status (verheiratet, Anzahl Kinder etc.) ein unterschiedlicher Quellensteuertarif angewendet wird. Mittels eines nachträglichen Tarifkorrekturverfahrens können sie weitere Abzüge wie beispielsweise Einkäufe in die Säule 3a oder effektive Fahrtkosten geltend machen. Nur Ansässige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000 werden nachträglich mit der Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung beauftragt und somit ordentlich veranlagt. Allen anderen Ansässigen bleibt diese «nachträglich ordentliche Veranlagung» verwehrt. Die Besteuerung erfolgt aufgrund der Tarife und der Tarifkorrekturen daher nur annäherungsweise, was oft zu deren Ungunsten ausfällt. Nicht-Ansässige, d. h. Personen, die lediglich ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, werden immer und ausschliesslich an der Quelle besteuert. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist nicht vorgesehen.
Neu geltendes Recht
Damit die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt bleibt, Ungleichbehandlungen jedoch abgebaut werden, wird mit der Neuregelung
die nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgeweitet sowie
die vorgängige Erhebung der Quellensteuer beibehalten.
Neu können Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden und erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht nicht mehr möglich.
Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als Quasi-Ansässige gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (in der Regel mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist. Dabei müssen auch die Einkünfte des Ehegatten miteinbezogen werden. Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden, d.h. die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird in allen Fällen von Amtes wegen bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt.
* Mit dem revidierten Quellensteuerrecht wird die nachträglich ordentliche Veranlagung ausgeweitet, die vorgängige Erhebung der Quellensteuer jedoch beibehalten.
Fazit
Quellenbesteuerte sollten sich bis spätestens 31. März 2022 sorgfältig überlegen, ob für sie ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung steuerliche Vorteile bringt. Dabei müssen sie auch die allenfalls anfallenden administrativen Kosten der jährlichen Steuerdeklaration berücksichtigen.
Änderung bei der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen
Mit der Revision der Quellenbesteuerung werden Ungleichbehandlungen zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten abgebaut und internationale Verpflichtungen eingehalten. Die Neuregelung trat per 1. Januar 2021 in Kraft.
* Mit dem revidierten Quellensteuerrecht wird die nachträglich ordentliche Veranlagung ausgeweitet, die vorgängige Erhebung der Quellensteuer jedoch beibehalten.
Das Bundesgericht stellte bereits 2010 fest, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen, sofern sie mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Damit haben sogenannte «Quasi-Ansässige» als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden. Per 1. Januar 2021 trat das revidierte Quellensteuergesetz nun in Kraft.
Altes Recht
Das bis ins Jahr 2020 gültige Recht unterscheidet bei den quellensteuerpflichtigen Personen zwischen «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen».
Ansässige haben ihren Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in der Schweiz oder befinden sich während einer definierten Mindestdauer in der Schweiz. Weiter verfügen sie über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird an der Quelle besteuert, wobei je nach Status (verheiratet, Anzahl Kinder etc.) ein unterschiedlicher Quellensteuertarif angewendet wird. Mittels eines nachträglichen Tarifkorrekturverfahrens können sie weitere Abzüge wie beispielsweise Einkäufe in die Säule 3a oder effektive Fahrtkosten geltend machen. Nur Ansässige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000 werden nachträglich mit der Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung beauftragt und somit ordentlich veranlagt. Allen anderen Ansässigen bleibt diese «nachträglich ordentliche Veranlagung» verwehrt. Die Besteuerung erfolgt aufgrund der Tarife und der Tarifkorrekturen daher nur annäherungsweise, was oft zu deren Ungunsten ausfällt. Nicht-Ansässige, d. h. Personen, die lediglich ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, werden immer und ausschliesslich an der Quelle besteuert. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist nicht vorgesehen.
Neu geltendes Recht
Damit die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt bleibt, Ungleichbehandlungen jedoch abgebaut werden, wird mit der Neuregelung
die nachträgliche ordentliche Veranlagung ausgeweitet sowie
die vorgängige Erhebung der Quellensteuer beibehalten.
Neu können Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden und erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht nicht mehr möglich.
Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als Quasi-Ansässige gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (in der Regel mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist. Dabei müssen auch die Einkünfte des Ehegatten miteinbezogen werden. Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden, d.h. die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird in allen Fällen von Amtes wegen bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt.
Fazit
Quellenbesteuerte sollten sich bis spätestens 31. März 2022 sorgfältig überlegen, ob für sie ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung steuerliche Vorteile bringt. Dabei müssen sie auch die allenfalls anfallenden administrativen Kosten der jährlichen Steuerdeklaration berücksichtigen.