Deklaration der Kurzarbeitsentschädigung auf dem Lohnausweis im Kanton Schwyz
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat kürzlich darüber informiert, wie die Deklaration der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Lohnausweise zu erfolgen hat und diese steuerlich behandelt wird:
In der Veranlagungspraxis pro 2020 hat die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz grundsätzlich nicht vor, im Falle von KAE auch die Berufsauslagen (Fahrkosten, Auswärtsverpflegung, Aus- und Weiterbildung) zu kürzen. Die Kürzung des pauschalen Berufsauslagenabzugs bleibt jedoch vorbehalten, weil sich dieser pauschal nach der Höhe des Erwerbseinkommens (inkl. Ersatzeinkommens) berechnet. Diese Kürzung dürfte jedoch nur bei kleineren Erwerbseinkommen von Relevanz sein, weil nur bei diesen der maximale Pauschalabzug evtl. nicht erreicht wird.
Die Praxis im Kanton Schwyz gilt jedoch nicht überall. Aus diesem Grunde sind für Arbeitgeber im Kanton Schwyz nachfolgende Angaben zu beachten:
Die KAE ist gemäss Wegleitung (Rz 34) im LA in Ziffer 7 als «Andere Leistung» anzugeben.
Nur ersatzweise gilt: Kann der Arbeitgeber die Deklaration mit seinem Lohnbuchhaltungsprogramm nicht wie in der Wegleitung vorgegeben in Ziffer 7 vornehmen, so ist die KAE in Ziffer 1 beim Lohn zu berücksichtigen. Ferner wird in Ziffer 15 bei den Bemerkungen zwingend einen Hinweis auf «KAE» benötigt und, wenn möglich, auch die Angabe der Höhe des KAE-Betrages oder der tatsächlich geleisteten Arbeitstage.
Deklaration der Kurzarbeitsentschädigung auf dem Lohnausweis im Kanton Schwyz
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat kürzlich darüber informiert, wie die Deklaration der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Lohnausweise zu erfolgen hat und diese steuerlich behandelt wird:
In der Veranlagungspraxis pro 2020 hat die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz grundsätzlich nicht vor, im Falle von KAE auch die Berufsauslagen (Fahrkosten, Auswärtsverpflegung, Aus- und Weiterbildung) zu kürzen. Die Kürzung des pauschalen Berufsauslagenabzugs bleibt jedoch vorbehalten, weil sich dieser pauschal nach der Höhe des Erwerbseinkommens (inkl. Ersatzeinkommens) berechnet. Diese Kürzung dürfte jedoch nur bei kleineren Erwerbseinkommen von Relevanz sein, weil nur bei diesen der maximale Pauschalabzug evtl. nicht erreicht wird.
Die Praxis im Kanton Schwyz gilt jedoch nicht überall. Aus diesem Grunde sind für Arbeitgeber im Kanton Schwyz nachfolgende Angaben zu beachten:
Die KAE ist gemäss Wegleitung (Rz 34) im LA in Ziffer 7 als «Andere Leistung» anzugeben.
Nur ersatzweise gilt: Kann der Arbeitgeber die Deklaration mit seinem Lohnbuchhaltungsprogramm nicht wie in der Wegleitung vorgegeben in Ziffer 7 vornehmen, so ist die KAE in Ziffer 1 beim Lohn zu berücksichtigen. Ferner wird in Ziffer 15 bei den Bemerkungen zwingend einen Hinweis auf «KAE» benötigt und, wenn möglich, auch die Angabe der Höhe des KAE-Betrages oder der tatsächlich geleisteten Arbeitstage.