Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Die ESTV hat das Kreisschreiben «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» aktualisiert. Die Präzisierungen betreffen «Start-ups» und übrige nicht börsenkotierte Unternehmen.
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Die Grundsätze
Als Mitarbeiterbeteiligung gilt grundsätzlich jede Art von Beteiligung, die Arbeitnehmende von ihren Arbeitgebenden (oder einer dem Arbeitgebenden nahestehenden Person) erhalten, die auf ein ehemaliges, aktuelles oder künftiges Arbeitsverhältnis zurückgeführt werden kann.
Die Formen von Mitarbeiterbeteiligungen sind vielfältig. In der Praxis sind Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen die geläufigsten Formen. Mitarbeiteraktien und freie börsenkotierte Optionen werden grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert, nicht börsenkotierte oder gesperrte Optionen erst im Zeitpunkt der Ausübung oder des Verkaufs.
Als Einkommen besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung und dem Abgabepreis an Arbeitnehmende. Dieses Erwerbseinkommen unterliegt zudem der Sozialversicherungspflicht (AHV etc.). Arbeitgebende haben eine entsprechende Bescheinigungspflicht.
Während bei börsenkotierten Aktien oder Optionen der Verkehrswert klar bestimmt werden kann, fehlt bei nicht börsenkotierten Beteiligungen in der Regel der Verkehrswert. Daher kann ein tauglicher und anerkannter Formelwert angewendet werden. Zudem werden gesperrte Mitarbeiteraktien rabattiert. Die Rabatthöhe hängt von der Anzahl der Sperrjahre ab. Die kantonalen Praxen sind in vielerlei Hinsicht sehr unterschiedlich, da ein Ermessensspielraum beim Formelwert sowie bei der Besteuerung künftiger Kapitalgewinne besteht.
Neue Präzisierungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Rahmen der Umsetzung der Motion «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen» Anpassungen im einschlägigen Kreisschreiben vorgenommen. Die Anpassungen beinhalten wie folgt:
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Der Formelwert kann analog der Aktienbewertung für die Vermögenssteuer erfolgen. Es ist aber auch weiterhin möglich, andere taugliche Bewertungsformeln zu verwenden (z.B. Umsatz- oder EBITDA-Multiples).
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Nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer und einem Verkauf ist ein steuerfreier privater Kapitalgewinn möglich (bei Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip). Diverse Kantone kannten diese Praxis schon bisher. Nun soll sie schweizweit gelten. Viele Kantone erlauben einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn aber nur bei einem Verkauf an Dritte. Bei Verkäufen an das Unternehmen selbst oder an dessen Aktionäre – auch nach Ablauf der fünf Jahre – muss der Gewinn besteuert werden. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt des Verkaufs und einem allfälligen höheren Verkaufspreis (sogenannter «Übergewinn»).
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Aktien, die zu Drittkonditionen oder im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (sogenannte «Gründeraktien»), gelten nicht als Mitarbeiterbeteiligung. Daher müssen sie nicht besteuert werden – weder bei der Zuteilung noch bei der Realisierung eines späteren Kapitalgewinns.
Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2021.
Beurteilung
Die neuen Präzisierungen werden grundsätzlich begrüsst. Allerdings müssen weiterhin kantonale Besonderheiten bei der Umsetzung beachtet werden. Diesbezüglich sollte in jedem Fall die steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen vorgängig mit den zuständigen Steuerbehörden abgesprochen werden.