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Isabel Cipolla

Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis
Kauffrau mit Berufsmatura


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Isabel Cipolla

Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis
Kauffrau mit Berufsmatura

05.2021

 

Erweiterter Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen

 

Bisher musste die private Nutzung des Geschäftswagens doppelt deklariert werden. Mit der Änderung der Berufskostenverordnung wird die Deklaration per 1. Januar 2022 vereinfacht.

 

Die private Nutzung des Geschäftswagens musste aufgrund der Begrenzung des Pendlerabzugs bisher in der privaten Steuererklärung doppelt deklariert werden: einmal als Privatanteil respektive Lohnbestandteil und einmal als zusätzliche geldwerte Leistung für den Arbeitsweg, der den Pendlerabzug übersteigt. Mit der Änderung der Berufskostenverordnung per 1. Januar 2022 wird dies vereinfacht.

 

Bisherige Berufskostenverordnung, gültig bis 31. Dezember 2021

Bisher rechnen Arbeitgebende den Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs mit jährlich 9,6% beziehungsweise monatlich 0,8% des Fahrzeugwertes als Lohnbestandteil auf und weisen diesen unter Ziff. 2.2 des Lohnausweises aus.

Geht man von einem Fahrzeugwert von CHF 40’000 (exkl. Mehrwertsteuer) aus, ist dies ein zusätzlicher Lohnbestandteil von CHF 3‘840. Da diese Aufrechnung ein Lohnbestandteil ist, werden Sozialversicherungen und die Mehrwertsteuer darauf abgerechnet. Und da im Privatanteil der Arbeitsweg bisher nicht abgegolten wird, müssen Arbeitnehmende den Arbeitsweg, der den maximalen Fahrkostenabzug übersteigt, zusätzlich zu CHF 0.70 pro Kilometer als übriges Einkommen deklarieren. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt der maximale Fahrkostenabzug CHF 3‘000. Die Kantone kennen unterschiedliche Begrenzungsbeträge. Bei einem Arbeitsweg von 25 Kilometer zu 220 Arbeitstagen ergibt das ein zusätzliches Einkommen von CHF 4‘700. Arbeiten Arbeitnehmende im Aussendienst oder Homeoffice, reduziert sich die Aufrechnung des Arbeitsweges im Umfang des Pensums, welches im Aussendienst oder Homeoffice geleistet wird. 

Bisher müssen Arbeitgebende den Anteil Aussendienst oder Homeoffice im Lohnausweis deklarieren.

 

Steuerbares Einkommen Arbeitnehmende:

CHF 3‘840 Privatanteil

CHF 4‘700 übriges Einkommen

CHF 8‘540 Total

 

Änderung der Berufskostenverordnung, gültig ab 1. Januar 2022

Gemäss den neuen Bestimmungen wird auf eine Aufrechnung des Arbeitsweges verzichtet. Somit wird auch die Deklaration des Anteils Aussendienst oder Homeoffice im Lohnausweis hinfällig.

Im Gegenzug wird die Pauschale des Privatanteils auf 0,9% pro Monat bzw. 10,8% pro Jahr erhöht und beinhaltet somit neu die Abgeltung für den Arbeitsweg.  

In diesem konkreten Beispiel muss bei einem Fahrzeugwert von CHF 40‘000 ein Privatanteil von CHF 4‘320 versteuert werden. Dies führt bei Arbeitgebenden sowie Arbeitnehmenden zu einer kleinen Mehrbelastung bei den Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer. Insgesamt ist die steuerliche Aufrechnung bei Arbeitnehmenden im aufgeführten Beispiel jedoch wesentlich geringer.

 

 

© iStock.com/LightFieldStudios

 

Steuerbares Einkommen Arbeitnehmende:

CHF 4‘320 Privatanteil

CHF 4‘320 Total 

 

Auch mit der Neuregelung kann weiterhin die effektive private Nutzung mittels Fahrtenheft nachgewiesen und damit auch der effektive Fahrkostenabzug geltend gemacht werden.

 

Fazit

Durch die vereinfachte Deklaration des Privatanteils von Geschäftsfahrzeugen werden die Mehrbelastungen bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden per 1. Januar 2022 deutlich reduziert. 

 

 

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Tags: Steuerberatung, Fahrkostenabzug, Fahrkosten, Aussendienst, Arbeitswegkosten, Geschäftsfahrzeug, Lohnausweis, Einkommen, MWST, Steuern

05.2021

Erweiterter Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen

 

Bisher musste die private Nutzung des Geschäftswagens doppelt deklariert werden. Mit der Änderung der Berufskostenverordnung wird die Deklaration per 1. Januar 2022 vereinfacht.

 

© iStock.com/LightFieldStudios

 

Die private Nutzung des Geschäftswagens musste aufgrund der Begrenzung des Pendlerabzugs bisher in der privaten Steuererklärung doppelt deklariert werden: einmal als Privatanteil respektive Lohnbestandteil und einmal als zusätzliche geldwerte Leistung für den Arbeitsweg, der den Pendlerabzug übersteigt. Mit der Änderung der Berufskostenverordnung per 1. Januar 2022 wird dies vereinfacht.

 

Bisherige Berufskostenverordnung, gültig bis 31. Dezember 2021

Bisher rechnen Arbeitgebende den Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs mit jährlich 9,6% beziehungsweise monatlich 0,8% des Fahrzeugwertes als Lohnbestandteil auf und weisen diesen unter Ziff. 2.2 des Lohnausweises aus.

Geht man von einem Fahrzeugwert von CHF 40’000 (exkl. Mehrwertsteuer) aus, ist dies ein zusätzlicher Lohnbestandteil von CHF 3‘840. Da diese Aufrechnung ein Lohnbestandteil ist, werden Sozialversicherungen und die Mehrwertsteuer darauf abgerechnet. Und da im Privatanteil der Arbeitsweg bisher nicht abgegolten wird, müssen Arbeitnehmende den Arbeitsweg, der den maximalen Fahrkostenabzug übersteigt, zusätzlich zu CHF 0.70 pro Kilometer als übriges Einkommen deklarieren. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt der maximale Fahrkostenabzug CHF 3‘000. Die Kantone kennen unterschiedliche Begrenzungsbeträge. Bei einem Arbeitsweg von 25 Kilometer zu 220 Arbeitstagen ergibt das ein zusätzliches Einkommen von CHF 4‘700. Arbeiten Arbeitnehmende im Aussendienst oder Homeoffice, reduziert sich die Aufrechnung des Arbeitsweges im Umfang des Pensums, welches im Aussendienst oder Homeoffice geleistet wird. 

Bisher müssen Arbeitgebende den Anteil Aussendienst oder Homeoffice im Lohnausweis deklarieren.

 

Steuerbares Einkommen Arbeitnehmende:

CHF 3‘840 Privatanteil

CHF 4‘700 übriges Einkommen

CHF 8‘540 Total

 

Änderung der Berufskostenverordnung, gültig ab 1. Januar 2022

Gemäss den neuen Bestimmungen wird auf eine Aufrechnung des Arbeitsweges verzichtet. Somit wird auch die Deklaration des Anteils Aussendienst oder Homeoffice im Lohnausweis hinfällig.

Im Gegenzug wird die Pauschale des Privatanteils auf 0,9% pro Monat bzw. 10,8% pro Jahr erhöht und beinhaltet somit neu die Abgeltung für den Arbeitsweg.  

In diesem konkreten Beispiel muss bei einem Fahrzeugwert von CHF 40‘000 ein Privatanteil von CHF 4‘320 versteuert werden. Dies führt bei Arbeitgebenden sowie Arbeitnehmenden zu einer kleinen Mehrbelastung bei den Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer. Insgesamt ist die steuerliche Aufrechnung bei Arbeitnehmenden im aufgeführten Beispiel jedoch wesentlich geringer.

 

Steuerbares Einkommen Arbeitnehmende:

CHF 4‘320 Privatanteil

CHF 4‘320 Total 

 

Auch mit der Neuregelung kann weiterhin die effektive private Nutzung mittels Fahrtenheft nachgewiesen und damit auch der effektive Fahrkostenabzug geltend gemacht werden.

 

Fazit

Durch die vereinfachte Deklaration des Privatanteils von Geschäftsfahrzeugen werden die Mehrbelastungen bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden per 1. Januar 2022 deutlich reduziert. 

 

Tags: Steuerberatung, Fahrkostenabzug, Fahrkosten, Aussendienst, Arbeitswegkosten, Geschäftsfahrzeug, Lohnausweis, Einkommen, MWST, Steuern


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