Wer wertvolle Gegenstände wie Uhren, Schmuck oder Kunstgegenstände besitzt, muss sich die Frage stellen, ob und wie diese in der Steuererklärung zu deklarieren sind.
Steuerfreier Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage?
Der «Hausrat» und die «persönlichen Gebrauchsgegenstände» sind gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bei der Vermögenssteuer steuerfrei. Kapitalanlagen stellen jedoch steuerbares Vermögen dar. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Hausrat, persönlichen Gebrauchsgegenständen und steuerbarer Kapitalanlage ist mitunter schwierig vorzunehmen.
Unter Hausrat wird grundsätzlich alles verstanden, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtungen, aber auch persönliche Gegenstände des Steuerpflichtigen wie Kleider, Uhren und Schmuck. Einzelne Objekte wie Bilder oder Schmuck können sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein. Entscheidend ist, ob diese Vermögensgegenstände in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht. So stellen Bilder, welche in Wohnräumen aufgehängt sind, meist Hausrat dar. In Zweifelsfällen ist hingegen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, darauf abzustellen, ob sich der Wert des Objekts im «Bereich des Üblichen» bewegt oder diesen übersteigt. Unabhängig von der Art der Nutzung kann dann kein Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Nicht zum steuerfreien Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen.
Konkret kann zum Beispiel ein einziges Bild, welches über mehrere Jahre hinweg enorm an Wert gewinnt, auf einmal einen steuerbaren Vermögenswert darstellen. Wo sich die Grenzen genau bewegen, ist nur schwer zu ermitteln, da sich der Erwerbsgrund, die Zweckbestimmung und die konkrete Nutzung einer Qualifikation als steuerbare Kapitalanlage durchaus widersprechen können (z.B. bei teuren Uhren oder Schmuck).
Wie deklariert man die Vermögenswerte korrekt?
Kommt man zum Schluss, dass nicht mehr steuerfreier Hausrat oder ein persönlicher Gebrauchsgegenstand, sondern ein steuerbarer Vermögenswert vorliegt, sollte man diesen Gegenstand zumindest mit dem Kaufpreis deklarieren. Falls der Gegenstand separat versichert ist, kann der Versicherungswert zumindest einen Hinweis auf den Verkehrswert geben. Häufig übersteigt der Versicherungswert aber den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Viele Kantone akzeptieren daher Abzüge vom Versicherungswert für Transaktionskosten, allfällige Überversicherungen etc. Der Kanton Baselland stellt z.B. pauschal auf die Hälfte des Versicherungswerts ab.
* Boote, Motorfahrzeuge, Reitpferde und Kunstsammlungen zählen nicht zum steuerfreien Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen.
Die Angabe eines «Pro-memoria-Frankens» kann dann Sinn machen, wenn keinerlei Hinweise auf den Verkehrswert vorliegen (z.B. wenn weder ein Kaufpreis noch ein Versicherungswertvorliegt). In einem solchen Fall ist jedoch zu empfehlen, der Steuererklärung eine Liste mit den so bewerteten Gegenständen mit der genauen Bezeichnung der Gegenstände beizulegen. Wer solche Werte mit einem Franken angibt, obwohl z.B. ein höherer Versicherungswert bekannt ist, riskiert ein Nachsteuerverfahren aufgrund einer unvollständigen Deklaration. Wichtig ist, dass Vermögenswerte, welche den üblichen Rahmen übersteigen, transparent und so exakt wie möglich deklariert werden. Nur so können spätere unliebsame Überraschungen vermieden werden.
Wer wertvolle Gegenstände wie Uhren, Schmuck oder Kunstgegenstände besitzt, muss sich die Frage stellen, ob und wie diese in der Steuererklärung zu deklarieren sind.
* Boote, Motorfahrzeuge, Reitpferde und Kunstsammlungen zählen nicht zum steuerfreien Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen.
Steuerfreier Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage?
Der «Hausrat» und die «persönlichen Gebrauchsgegenstände» sind gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bei der Vermögenssteuer steuerfrei. Kapitalanlagen stellen jedoch steuerbares Vermögen dar. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Hausrat, persönlichen Gebrauchsgegenständen und steuerbarer Kapitalanlage ist mitunter schwierig vorzunehmen.
Unter Hausrat wird grundsätzlich alles verstanden, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtungen, aber auch persönliche Gegenstände des Steuerpflichtigen wie Kleider, Uhren und Schmuck. Einzelne Objekte wie Bilder oder Schmuck können sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein. Entscheidend ist, ob diese Vermögensgegenstände in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht. So stellen Bilder, welche in Wohnräumen aufgehängt sind, meist Hausrat dar. In Zweifelsfällen ist hingegen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, darauf abzustellen, ob sich der Wert des Objekts im «Bereich des Üblichen» bewegt oder diesen übersteigt. Unabhängig von der Art der Nutzung kann dann kein Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Nicht zum steuerfreien Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen.
Konkret kann zum Beispiel ein einziges Bild, welches über mehrere Jahre hinweg enorm an Wert gewinnt, auf einmal einen steuerbaren Vermögenswert darstellen. Wo sich die Grenzen genau bewegen, ist nur schwer zu ermitteln, da sich der Erwerbsgrund, die Zweckbestimmung und die konkrete Nutzung einer Qualifikation als steuerbare Kapitalanlage durchaus widersprechen können (z.B. bei teuren Uhren oder Schmuck).
Wie deklariert man die Vermögenswerte korrekt?
Kommt man zum Schluss, dass nicht mehr steuerfreier Hausrat oder ein persönlicher Gebrauchsgegenstand, sondern ein steuerbarer Vermögenswert vorliegt, sollte man diesen Gegenstand zumindest mit dem Kaufpreis deklarieren. Falls der Gegenstand separat versichert ist, kann der Versicherungswert zumindest einen Hinweis auf den Verkehrswert geben. Häufig übersteigt der Versicherungswert aber den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Viele Kantone akzeptieren daher Abzüge vom Versicherungswert für Transaktionskosten, allfällige Überversicherungen etc. Der Kanton Baselland stellt z.B. pauschal auf die Hälfte des Versicherungswerts ab.
Die Angabe eines «Pro-memoria-Frankens» kann dann Sinn machen, wenn keinerlei Hinweise auf den Verkehrswert vorliegen (z.B. wenn weder ein Kaufpreis noch ein Versicherungswertvorliegt). In einem solchen Fall ist jedoch zu empfehlen, der Steuererklärung eine Liste mit den so bewerteten Gegenständen mit der genauen Bezeichnung der Gegenstände beizulegen. Wer solche Werte mit einem Franken angibt, obwohl z.B. ein höherer Versicherungswert bekannt ist, riskiert ein Nachsteuerverfahren aufgrund einer unvollständigen Deklaration. Wichtig ist, dass Vermögenswerte, welche den üblichen Rahmen übersteigen, transparent und so exakt wie möglich deklariert werden. Nur so können spätere unliebsame Überraschungen vermieden werden.